Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des M D, vertreten durch Berchtold Kollerics, Rechtsanwälte in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2024, W213 22992581/3E, betreffend Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Beschäftigungsausmaß: 12,5 %). Bis 31. Jänner 2024 wurde er bei seiner Stammdienststelle, der Polizeiinspektion Lebring, verwendet. Sodann war er ab 1. Februar 2024 der Landesleitzentrale der Landespolizeidirektion Steiermark (belangte Behörde) dienstzugeteilt und verrichtete in den Monaten Februar und März 2024 jeweils Tagdienste am 1. und 6. Februar 2024 sowie am 13. und 14. März 2024.
2Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 3. April 2024 beantragte der Revisionswerber näher verzeichnete Zuteilungsgebühren gemäß § 22 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) bestehend aus Tages und Nächtigungsgebühren für den gesamten Zeitraum von 1. Februar bis 31. März 2024. Am 25. Juli 2024 beantragte der Revisionswerber eine „bescheidmäßige Ausführung zu seiner Rechnungslegung der Zuteilungsgebühr“.
3Mit Bescheid vom 14. August 2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Abrechnung einer Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 RGV für den Zeitraum von 1. Februar 2024 bis 31. März 2024 ab.
4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. Er beantragte unter anderem, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben, in der Sache selbst entscheiden und dem „Antrag auf Zuteilungsgebühr“ im beantragten Ausmaß stattgeben.
5Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde teilweise statt und sprach aus, dass dem Revisionswerber für März 2024 (Dienstverrichtung am 13. und 14. März 2024) die Zuteilungsgebühren gemäß § 22 Abs. 1 RGV gebührten. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
6In rechtlicher Hinsicht legte das Bundesverwaltungsgericht dar, dass der Revisionswerber im Zeitraum Februar und März 2024 insgesamt lediglich an vier Tagen Dienst versehen habe. An keinem dieser Tage habe die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke vom der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen die Dauer von zwei Stunden überstiegen. Im Februar 2024 habe der Revisionswerber nur am 1. sowie am 6. Februar 2024 Dienst versehen, weshalb es auch zu keiner Unterschreitung der elfstündigen Ruhezeit gekommen sei. Im März 2024 habe er am 13. sowie am 14. Dienst versehen, wobei die Ruhezeit von 11 Stunden unterschritten worden sei. Die Beschwerde sei daher hinsichtlich des Februars 2024 abzuweisen, es bleibe diesbezüglich bei der Vergütung gemäß § 22 Abs. 3 RGV. Für März 2024 gebühre dem Revisionswerber die Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 1 RGV.
7 Gegen den abweisenden Teil dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge das Erkenntnis im angefochtenen Umfang aus den genannten Gründen aufheben, geltend gemacht werden.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11§ 22 Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. Nr. 133/1955 idF BGBl. I Nr. 106/2010, lautet auszugsweise wie folgt:
„Dienstzuteilung
§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:
1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;
2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.
(3) Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr
a) den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;
b)die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.
...
(8) In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung.“
12 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision führt der Revisionswerber zunächst ins Treffen, dass die grundsätzlich zu klärende Frage sei, ob es für den Anspruch auf eine Zuteilungsgebühr erheblich sei, „welche fahrplanmäßige Fahrzeit an welchem Tag für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen, für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof, zum Zuteilungsort und zurück, betrage“ oder es um die gesamte Reisezeit (gemeint offenbar: unter Einberechnung der Wegzeit zwischen Wohnung und dem nächstgelegenen Bahnhof sowie dem Bahnhof im Zuteilungsort und der Dienststelle) unter Berücksichtigung der 11 stündigen Ruhezeit gehe.
13Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich bereits ausgesprochen, dass nach § 22 Abs. 3 RGV kein Raum für eine analoge Berücksichtigung von Zurechnungszeiten nach § 16 Abs. 2 RGV für die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Dienststelle und „Bahnhof“ besteht (vgl VwGH 3.7.1996, 95/12/0295). Dass die volle Fahrzeit bis zu dem der Zuteilungsdienststelle nächstgelegenen Bahnhof maßgebend sei, findet schon im Wortlaut des § 22 Abs. 3 RGV keine Deckung, wird doch in dieser Bestimmung einerseits auf den „der Wohnung nächstgelegenen ... Bahnhof“ und anderseits nur auf den Zuteilungsort abgestellt (vgl VwGH 25.1.1995, 94/12/0291). Die vom Revisionswerber angesprochene Auslegungsfrage ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit bereits beantwortet. Der Revisionswerber legt in diesem Zusammenhang auch nicht dar, in welcher Hinsicht das angefochtene Erkenntnis von der hg Rechtsprechung abgewichen sei (oder inwiefern eine solche Rechtsprechung uneinheitlich sei). Die Zulässigkeit der Revision wurde sohin idZ nicht aufgezeigt.
14Weiters führt der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit der Revision ins Treffen, dass sich „im Hinblick auf § 22 Abs. 8 RGV“ auch die über den Einzelfall hinausgehende Frage stelle, ob dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 2 RGV während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung gebühre oder nicht und ob die Dienstzuteilungsgebühr nur für einzelne Tage abhängig vom Fahrplan zugesprochen werden könne.
15Zur Auslegung des § 22 RGV wird insbesondere auf das hg Erkenntnis vom 21. Januar 1998, 96/12/0065, sowie vom 29. Januar 2014, 2013/12/0046, verwiesen. Daraus ergibt sich, dass die Gebührlichkeit einer Zuteilungsgebühr voraussetzt, dass dem Beamten durch die mangels einer Rückfahrmöglichkeit notwendige Nächtigung im Zuteilungsort tatsächlich Aufwendungen entstanden sind. Da dem Revisionswerber an den Tagen, an denen die elfstündige Ruhezeit bis zum nächsten Dienst gewährleistet war (so also insbesondere am 1. und am 6. Februar 2024), durch die Rückfahrmöglichkeit kein Mehraufwand für die Nächtigung entstanden ist (vgl VwGH 21.1.1998, 96/12/0065) und der Revisionswerber auch nur an vier Tagen der Monate Februar und März 2024 Dienst verrichtet hat, war nicht die gesamte Zeit der Dienstzuteilung gebührenrechtlich durchzurechnen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Abrechnung einer Zuteilungsgebühr für den durchgehenden Zeitraum von 1. Februar bis 31. März 2024 im beantragten Ausmaß (Tages und Nächtigungsgebühren für insgesamt 60 Tage trotz Dienstverrichtung an lediglich vier Tagen) abgewiesen hat.
16Soweit der Revisionswerber auf § 22 Abs. 8 RGV verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung ausschließlich einen über den in § 22 Abs. 1 RGV grundsätzlich vorgesehenen Zeitraum von 180 Tagen hinausgehenden Bezug der Zuteilungsgebühr regelt und sich im vorliegenden Fall somit als nicht einschlägig erweist.
17 Angesichts dessen gelingt es dem Revisionswerber auch mit der zweiten in seiner Zulässigkeitsbegründung formulierten Frage nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufzuzeigen.
Ein weiteres Vorbringen wurde in der Zulässigkeitsbegründung nicht erstattet.
18Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. November 2025
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