Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des C K in E, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2024, W257 2299622 1/2E, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages in dienstrechtlichen Angelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht in einer Justizanstalt in Verwendung. Ihm wurde mit Schreiben des Anstaltsleiters vom 17. Mai 2024 mitgeteilt, dass Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung bestünden und er „ab sofort zu keinen Nachtdiensten eingeteilt“ werde.
2 Am 6. Juni 2024 richtete der Revisionswerber an die Bundesministerin für Justiz als Dienstbehörde den Antrag auf Feststellung, dass die Weisung des Leiters der Justizanstalt vom 17. Mai 2024 ihn in subjektiven Rechten verletze, und formulierte sein Antragsbegehren dahin, es möge festgestellt werden,
„... dass die Dienstanweisung des Leiters der Justizanstalt ... vom 17. Mai 2024 die subjektiven dienstlichen Rechte des Antragstellers verletzt, weil keine berechtigten Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben (insbesondere Nacht dienste) vorliegen.“
3 Mit Bescheid vom 20. August 2024 wies die Bundesministerin für Justiz diesen Feststellungsantrag des Revisionswerbers mit der Begründung als unzulässig zurück, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des Antragsbegehrens nicht gesetzlich vorgesehen sei, die begehrte Feststellung nicht im öffentlichen Interesse sei und auch kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle, weshalb der Antrag „mangels Feststellungsinteresse“ zurückzuweisen sei.
4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig. In seiner rechtlichen Begründung schloss sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung der Dienstbehörde an, dass dem Revisionswerber ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung fehle.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Unter der Überschrift „Revisionspunkt“ wird darin geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis verletze den Revisionswerber
„in seinem subjektiven, einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterbleiben von Weisungen, sich ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen sowie auf Unterbleiben von dienstlichen Maßnahmen, die für sich keine Rechtsgrundlage in Anspruch nehmen können und der Verrichtung von Nachtdiensten entgegenstehen“.
7 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
8 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 18.11.2024, Ra 2023/12/0001, mwN).
9 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit dem angefochtenen Erkenntnis die Entscheidung der belangten Behörde, die den Antrag des Revisionswerbers als unzulässig zurückwies. Als Revisionspunkt wäre daher allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung in Betracht gekommen (vgl. VwGH 18.11.2024, Ra 2023/12/0001, mwN).
10 Da im Rahmen des Revisionspunkts eine taugliche Verletzung im Recht auf meritorische Entscheidung durch die Zurückweisung des Antrags nicht geltend gemacht wird, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. Jänner 2025
Rückverweise