Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des M J S in T, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. Mai 2024, W257 2283278 1/6E, betreffend Festlegung von Erholungsurlaub (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Justizwachebeamter einer Justizanstalt zur Dienstleistung zugewiesen. Der Revisionswerber war von 27. April 2020 bis 12. Mai 2023 durchgehend „im Krankenstand“. Im Mai 2023 konsumierte der Revisionswerber an einzelnen Tagen Erholungsurlaub und ging an den sonstigen Tagen im Mai und Juni 2023 seiner Tätigkeit als Personalvertreter nach. Ab 2. Juni 2023 befand sich der Revisionswerber wiederum „im Krankenstand“.
2 Mit Schreiben vom 28. September 2023 beantragte der Revisionswerber die Festlegung von Erholungsurlaub gemäß einem dem Schreiben beigelegten „Dienstplanvorschlag“ für den Zeitraum von 2. bis 22. Oktober sowie weiters teilweise für 23. Oktober 2023. Am 1. Oktober 2023 übermittelte der Revisionswerber überdies eine ärztliche Bestätigung vom 28. September 2023, derzufolge er von 2. bis 23. Oktober „arbeitsunfähig“ sei.
3 Mit Dienstrechtsmandat vom 2. November 2023 gab der Anstaltsleiter der Justizanstalt dem Antrag des Revisionswerbers vom 28. September 2023 nicht statt. Dagegen erhob der Revisionswerber mit Eingabe vom 15. November 2023 Vorstellung.
4 Mit Bescheid vom 27. November 2023 gab die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht der Vorstellung des Revisionswerbers keine Folge. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision tritt der Revisionswerber der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach er nicht dienstfähig sei, entgegen und bringt vor, er sei lediglich deshalb nicht in der Lage, seinen Dienst anzutreten, weil er an der Dienststelle so massiv schikaniert werde, dass er bei einem Dienstantritt umgehend erkranken und dadurch dienstunfähig würde. In diesem Zusammenhang beanstandet der Revisionswerber insbesondere die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes und macht sonstige Verfahrensfehler sowie sekundäre Feststellungsmängel geltend. Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG auf.
11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für Zeiträume, für die von Gesetzes wegen aus welchen Gründen immer keine Verpflichtung des Beamten zu Dienstleistungen besteht, dessen Entbindung von dieser Verpflichtung in Form der Erteilung von „Urlaub“ (Sonderurlaub) begrifflich ausgeschlossen (vgl. zuletzt VwGH 9.7.2024, Ra 2023/12/0137, Rn. 14, mwN).
12 Im vorliegenden Fall geht der Revisionswerber selbst davon aus, dass er zwar nicht aufgrund einer bestehenden Dienstunfähigkeit, sondern aus anderen Gründen auch in jenem Zeitraum, für den er Erholungsurlaub beantragt hatte, an einer Verrichtung seines Dienstes gehindert gewesen ist. Schon im Hinblick darauf, dass im fraglichen Zeitraum auch nach seinem eigenen Vorbringen keine Verpflichtung des Revisionswerbers zur Erbringung von Dienstleistungen bestand, wird im Hinblick auf die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass eine Gewährung von Erholungsurlaub fallbezogen nicht in Betracht kam, keine Rechtfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt. Dabei kommt es auf die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass infolge einer Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers keine solche Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen bestand, nicht an (vgl. dazu neuerlich VwGH 9.7.2023, Ra 2023/12/0137, nunmehr Rn. 15). Deshalb erweisen sich auch die vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision im Hinblick auf die dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Beweiswürdigung sowie die geltend gemachten sonstigen Verfahrensfehler und sekundären Feststellungsmängel aufgeworfenen Fragen, als von vornherein nicht entscheidungserheblich.
13 Soweit der Revisionswerber in der Folge geltend macht, insbesondere die „völlig einseitige und haltlose Beweiswürdigung“ sowie die „Anzahl und Schwere der aufgezeigten Mängel“ des angefochtenen Erkenntnisses würden die vollständige Unparteilichkeit des erkennenden Richters in Zweifel ziehen, wird mit diesem Vorbringen schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt, weil es sich dabei um inhaltliche Einwände gegen das angefochtene Erkenntnis handelt, die der Revisionswerber ohnehin insbesondere als Begründungsmängel gegen das angefochtene Erkenntnis geltend machen konnte (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 30.3.2016, Ra 2015/09/0139, Rn. 16).
14 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2024
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