Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch über die Revision der Mag. Dr. C Z in L, vertreten durch Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Hintere Achmühlerstraße 1a/2. OG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 7. Februar 2024, Zl. LVwG 411 77/2023 R7, betreffend Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Mandatsbescheid vom 24. August 2023 forderte die belangte Behörde die Revisionswerberin gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) iVm. § 57 AVG auf, sich innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab der Rechtskraft dieses Bescheides, amtsärztlich untersuchen zu lassen.
2 Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung erging der Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 2023, mit dem an die Revisionswerberin erneut gestützt auf § 24 Abs. 4 FSG eine Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung binnen eines Monats ab Rechtskraft dieses Bescheides erfolgte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge und bestätigte den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 2023. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, am 19. August 2023 sei der von der Revisionswerberin gelenkte PKW zwei Polizeibeamten auf einer Streifenfahrt aufgrund einer unsicheren Fahrweise aufgefallen. Die Revisionswerberin sei nicht in der Lage gewesen, die Fahrspur zu halten, und habe mehrfach die Sperrlinie überfahren. Es sei auch beinahe zu einer seitlichen Kollision mit einem anderen Fahrzeug gekommen, weil die Revisionswerberin ihr Kraftfahrzeug über die Sperrlinie und somit auf die andere Fahrspur gelenkt habe. Der Lenker des anderen Fahrzeuges habe nur durch ein Ablenken nach rechts in Verbindung mit einem Bremsvorgang eine Kollision mit dem Fahrzeug der Revisionswerberin verhindern können. In weiterer Folge sei die Revisionswerberin neuerlich von der Fahrspur abgekommen und habe dabei beinahe die Abgrenzungspfosten aus Beton touchiert. Nur durch einen ruckartigen Lenkeingriff habe die Revisionswerberin die Kollision verhindern können. Auf der Weiterfahrt sei die Revisionswerberin sodann in Schlangenlinien gefahren, wobei sie mehrfach die Mittellinie überfahren habe und dadurch wiederholt in den Gegenverkehr geraten sei. Die Fahrzeuge im Gegenverkehr hätten teilweise auf die Busspur ausweichen müssen, um eine Frontalkollision mit dem Fahrzeug der Revisionswerberin zu verhindern. Sodann hätten die Beamten der Revisionswerberin mit Blaulicht signalisiert, dass sie ihnen folgen solle. Anschließend sei eine Lenker und Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden.
5 Aufgrund dieses Sachverhalts, der sich aus den nachvollziehbaren, schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Polizeibeamten ergebe, bestünden in Anbetracht des von der Revisionswerberin gezeigten Fahrverhaltens begründete und zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts aktuelle Bedenken im Sinn von § 24 Abs. 4 FSG, dass es der Revisionswerberin an der gesundheitlichen Eignung, ein Kraftfahrzeug zu lenken, fehle. Das Vorbringen der Revisionswerberin ziele im Wesentlichen lediglich darauf ab, ein Fehlverhalten der einschreitenden Beamten darzulegen, worauf es aber im vorliegenden Fall, in dem entscheidungswesentlich sei, ob begründete Bedenken im Sinn von § 24 Abs. 4 FSG betreffend die gesundheitliche Eignung der Revisionswerberin vorlägen, nicht weiter ankomme.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Begründung der Zulässigkeit eine Verletzung der Verhandlungspflicht durch das Verwaltungsgericht geltend gemacht wird. Der Umstand, dass die Polizisten der Revisionswerberin die Weiterfahrt nicht untersagt hätten, widerspreche der Annahme ihrer fehlenden gesundheitlichen Eignung. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb ein allenfalls einmalig gezeigtes, auffälliges Verhalten im Straßenverkehr, das die Revisionswerberin zudem bestreite, dazu geeignet sein könnte, begründete Bedenken an ihrer gesundheitlichen Eignung zu rechtfertigen.
Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B VG liegen nicht vor:
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG nur dann zulässig, wenn aktuelle begründete Bedenken in die Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. anstatt vieler VwGH 24.5.2023, Ra 2022/11/0119, mwN).
11 Das Vorliegen von begründeten Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG stellt dabei eine rechtliche Beurteilung der jeweils fallbezogenen Umstände dar, die in ihrer Bedeutung in der Regel über den Einzelfall nicht hinausgeht und deren Bekämpfung eine Zulässigkeit der Revision nur dann begründen kann, wenn die Revision aufzuzeigen vermag, dass dem Verwaltungsgericht bei dieser Beurteilung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die sich aus Gründen der Rechtssicherheit als korrekturbedürftig erweist (vgl. VwGH 22.12.2022, Ra 2022/11/0184, mwN).
12 Fallbezogen legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde, dass infolge des von der Revisionswerberin am 19. August 2023 gezeigten und im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Fahrverhaltens begründete aktuelle Bedenken an ihrer gesundheitlichen Eignung in Sinn von § 24 Abs.4 FSG bestünden. Dass diese Beurteilung als krass fehlerhaft zu beurteilen wäre, zeigt die Revision nicht auf.
13 Eine Unschlüssigkeit der verwaltungsgerichtlichen beweiswürdigenden Überlegungen, auf deren Basis die Feststellungen zu dem in Rede stehenden Fahrverhalten getroffen wurden, wird in der Zulässigkeitsbegründung ebenfalls nicht dargelegt (zum diesbezüglichen Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2019/11/0022, mwN). Das Vorbringen, die Polizisten hätten der Revisionswerberin bei Zutreffen der Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Weiterfahrt untersagen müssen, was jedoch nicht erfolgt sei, ist jedenfalls nicht geeignet, eine Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung, die sich auf das von den Polizisten bezogen auf mehrere konkrete Vorfälle geschilderte und von ihnen anlässlich einer Nachfahrt beobachte Fahrverhalten der Revisionswerberin stützte, aufzuzeigen.
14 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, von der Durchführung einer von Amts wegen anzuberaumenden mündlichen Verhandlung habe im Revisionsfall Abstand genommen werden dürfen, wirft keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B VG auf. Die Revisionswerberin, die schon in ihrer durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Feststellungen zu dem von ihr gezeigten Fahrverhalten keinerlei konkretes Vorbringen erstattet hatte, ist diesen Feststellungen (auch) in ihrer Beschwerde (über eine pauschale Behauptung hinausgehend) nicht substantiiert entgegengetreten. Überdies finden sich in der Zulässigkeitsbegründung der Revision abgesehen von der wiederum bloß pauschalen Behauptung, die (ausführlichen und konkreten) Angaben der Polizeibeamten zu bestreiten in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts zum Fahrverhalten der Revisionswerberin keinerlei substantiierte Ausführungen.
15 Da somit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. Juni 2024
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