Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. Dr. C Z in L, vertreten durch Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Hintere Achmühlerstraße 1a/2. OG, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 7. Februar 2024, Zl. LVwG 411 77/2023 R7, betreffend Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit Mandatsbescheid vom 24. August 2023 forderte die belangte Behörde die Revisionswerberin gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) iVm. § 57 AVG auf, sich innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab der Rechtskraft dieses Bescheides, amtsärztlich untersuchen zu lassen.
2 Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung erging der Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 2023, mit dem erneut gemäß § 24 Abs. 4 FSG eine Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung binnen eines Monats ab Rechtskraft dieses Bescheides an die Revisionswerberin erfolgte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin keine Folge und bestätigte den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 2023. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (vgl. etwa VwGH 29.11.2019, Ra 2019/11/0200, mwN).
6 Letzteres trifft vorliegend nicht zu. Daher stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich zwingende öffentliche Interessen im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG, konkret das Interesse an der Verkehrssicherheit, entgegen (vgl. aus vielen etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2022/11/0122, mwN).
Wien, am 24. April 2024
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