Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20. März 2024, Zl. LVwG 351420/5/Bm/AK, betreffend Rückerstattung einer Leistung der Sozialhilfe nach dem Oö. Sozialhilfe Ausführungsgesetz (mitbeteiligte Partei: W T in L), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Das angefochtene Erkenntnis wurde der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht dem nunmehrigen Amtsrevisionswerber dem Revisionsvorbringen zufolge am 26. März 2024 zugestellt.
2 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde am 10. Mai 2024 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingebracht. Sie wurde einer Mitteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 19. August 2024 zufolge vom Magistrat Linz „per Dienstpost“ an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelt.
3 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom29. August 2024 wurde dem Revisionswerber die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
4Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B VG dann, wenn das Erkenntnis der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Z 2 leg. cit.).
5Ausgehend von einer Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 26. März 2024 endete die Revisionsfrist mit Ablauf des 7. Mai 2024. Die vorliegende Revision wurde „per Dienstpost“, also gemäß § 3 ZustG durch Bedienstete der Behörde, übersendet, für die kein gemäß § 33 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 88/2023 von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postlauf anzunehmen ist (vgl. VwGH 13.6.2024, Ra 2023/01/0379, mwN).
6Die erst am 10. Mai 2024 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangte Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war.
Wien, am 3. Oktober 2024
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