Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der A S in P, vertreten durch Forsthuber Partner Rechtsanwälte in 2500 Baden, Wiener Straße 80, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 30. Oktober 2023, Zl. LVwG 200238/5/AL/WuJ, betreffend Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Perg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis vom 30. Oktober 2023 verhängte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über die Revisionswerberin als Erziehungsberechtigte des Schülers D. wegen Übertretung des § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe von 330 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen und 12 Stunden.
2 Ferner sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision unzulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Jänner 2024, E 3997/2023 5, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
4 Daraufhin erhob die Revisionswerberin die vorliegende Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig ist, wenn (Z 1) in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und (Z 2) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
6 Bei der im Sinn des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0197, u.a., mwN). Eine solche ist hinsichtlich einer nach § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 zu bestrafenden Übertretung nicht vorgesehen. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 sieht eine Geldstrafe von bis zu 440 Euro vor und es wurde im konkreten Fall eine Strafe von 330 Euro verhängt.
7 Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Ausschluss der Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes in Fällen wie dem vorliegenden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte auch nicht gegen Art. 2 7. ZPMRK verstößt (vgl. VwGH 30.8.2022, Ra 2022/09/0085, unter Verweis auf EGMR 26.10.2021, 20962/15 Rn 36ff, Kindlhofer).
8 Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die vorliegende Revision bereits gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 6. Mai 2024
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