Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision der A GmbH in B als Rechtsnachfolgerin der C KG, vertreten durch Prof. Haslinger Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Zollamtstraße 7, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 13. Februar 2024, Zl. LVwG 770042/2/ER/CK, betreffend Vergütung für Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz Land), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Säumnisbeschwerde der Revisionswerberin in einer Angelegenheit nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht stellte soweit wesentlich fest, mit Schreiben vom 21. Mai 2022 sei bei der belangten Behörde ein Antrag auf Verdienstentgangsentschädigung nach dem EpiG gestellt worden, welchen es sowohl hinsichtlich seines Erscheinungsbildes (Briefkopf und Stampiglie) als auch seines Wortlautes und den darin angeführten Beilagen (Berechnungsformular für Selbständige und Absonderungsbescheid) wiedergab. Zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Verdienstentgangsentschädigung sei D E Komplementär der C KG gewesen („C“). Die belangte Behörde habe diesen Antrag (nach einem persönlich an D E ergangenen Verbesserungsauftrag) mit Bescheid vom 28. Februar 2023 zurückgewiesen (siehe betreffend dieses weitere Verfahren den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. August 2023, Ra 2023/09/0126). Mit Schreiben vom 2. Jänner 2024 habe die Revisionswerberin eine Säumnisbeschwerde erhoben, welche am 26. Jänner 2024 samt dem bezughabenden Verwaltungsakt beim Verwaltungsgericht eingelangt sei, ohne dass die belangte Behörde selbst einen Bescheid erlassen habe.
3 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht soweit relevant aus, die Revisionswerberin habe sich in ihrer Säumnisbeschwerde zusammengefasst darauf gestützt, dass der Antrag auf Verdienstentgangsentschädigung vom 21. Mai 2022 von der „C“ gestellt worden sei. Ein Bescheid sei nur gegenüber D E persönlich, nie jedoch gegenüber der Revisionswerberin als Rechtsnachfolgerin der „C“ erlassen worden, weshalb die belangte Behörde mit der Bearbeitung des Antrags säumig sei.
4 Dem entgegentretend legte das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung seine Ansicht dar, wonach bei der belangten Behörde ein Antrag auf Vergütung nach dem EpiG für einen Selbständigen eingelangt sei, was sich schon aufgrund des verwendeten Berechnungsformulars ergebe. Das Schreiben selbst habe zwar den Briefkopf und die Stampiglie der „C“ enthalten, jedoch gehe aus diesem klar hervor, dass D E, welcher zu diesem Zeitpunkt der Komplementär der Kommanditgesellschaft gewesen sei, persönlich den Antrag auf Verdienstentgangsentschädigung gestellt habe. Dies ergebe sich zum einen aus der von ihm gewählten „ich“ Formulierung, woraus nicht zu entnehmen sei, dass er den Antrag für die Kommanditgesellschaft gestellt habe. Zum anderen sei der Antrag auch nicht in anderer Weise auszulegen, weil für die Antragstellung auf Vergütung des Verdienstentgangs für Selbstständige nur die hinter der Personengesellschaft stehenden natürlichen, selbständig erwerbstätigen Personen in Betracht kommen könnten; da D E als Komplementär der Kommanditgesellschaft selbstständig erwerbstätig gewesen sei, habe er folgerichtig persönlich einen Vergütungsantrag für Selbständige gestellt. Im Ergebnis sei die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
5 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe eine unrichtige Umdeutung der antragstellenden Person vorgenommen, es ergebe sich zwingend aus der Rolle eines organschaftlichen Vertreters wie der eines Geschäftsführers (Komplementärs) einer Personengesellschaft, dass dieser für die Personengesellschaft auftrete.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer in vertretbarer Weise vorgenommenen, einzelfallbezogenen Auslegung einer Parteienerklärung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2021/09/0130, mwN).
9 Eine solche vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit wird in der Revision hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht im Einzelfall begründet vorgenommenen Beurteilung der Zurechnung des Antrags an die natürliche Person des D E, welche sich sowohl mit dem Wortlaut des Antrags, dem verwendeten Berechnungsformular als auch mit der Frage, ob der gegenständliche Antrag von der natürlichen, selbständig erwerbstätigen Person zu stellen gewesen sei, auseinandersetzte, nicht aufgezeigt.
10 Im Übrigen ist dazu auch festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG ausscheidet, wenn keine der in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat (vgl. VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0229, mwN).
11 Zudem hat der Verwaltungsgerichthof dargelegt, dass ein Ersatzanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Absonderung des Anspruchwerbers gemäß §§ 7 oder 17 EpiG voraussetzt, welche überhaupt nur in Bezug auf natürliche Personen (und somit nicht wie im vorliegenden Fall für eine Kommanditgesellschaft) in Betracht kommt (vgl. VwGH 30.6.2021, Ra 2021/03/0106, mwN).
12 Gegenständlich ergibt sich aus den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht, dass eine den Erwerb hindernde in § 32 Abs. 1 EpiG taxativ aufgezählte Maßnahme gegenüber der Revisionswerberin gesetzt wurde. Vielmehr ist diesen zu entnehmen, dass sich der Antrag auf Vergütung einzig auf die behördliche Absonderung des Komplementärs bzw. Geschäftsführers stützte und geht auch das Revisionsvorbringen von diesem Sachverhalt aus. Daraus ergibt sich, dass vorliegend allein die Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG in Frage kam.
13 Auch unter diesem Aspekt ist die Zurechnung des Antrags vom 21. Mai 2022 an die natürliche Person des D E und nicht an die Kommanditgesellschaft durch das Verwaltungsgericht nicht als unvertretbar erkennbar, weil im konkreten Fall nur dieser als natürliche Person den Vergütungstatbestand nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG allenfalls erfüllen konnte und ihm daher (zunächst) auch die Antragslegitimation zukommen musste.
14 Wenn zur Zulässigkeit der Revision darüber hinaus vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Antragslegitimation von Personengesellschaften, welche sich aus § 32 Abs. 4 EpiG sowie aus der EpiG Berechnungsverordnung ergebe, so ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 iVm Abs. 4 EpiG einen Vergütungsanspruch für eine juristische Person vorsehen, die durch eine in § 32 Abs. 1 EpiG taxativ getroffene Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurde; Abs. 4 enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung (vgl. VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235).
15 Sofern die Revisionswerberin somit argumentiert, die Antragsbefugnis der Kommanditgesellschaft ergebe sich aus § 32 Abs. 4 EpiG, so handelt es sich dabei nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um Bestimmungen zur Ermittlung der gebührenden Entschädigung; die Vergütungstatbestände sind jedoch in § 31 Abs. 1 EpiG taxativ aufgezählt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesem Vorbringen daher nicht aufgezeigt.
16 Davon ausgehend, kommt es auf das weitere Revisionsvorbringen, welches eine vom Verwaltungsgericht in der Sache zu treffende Entscheidung betrifft, nicht mehr an.
17 Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.
Wien, am 4. Juli 2024
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