Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revisionen 1. der N P, und 2. des G P, beide in G, beide vertreten durch Mag. Peter Petz, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wohllebengasse 16/2, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. Oktober 2024, LVwG S 337/001 2024 und LVwG S 338/001 2024, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Mit den in Revision gezogenen Erkenntnissen bestrafte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Revisionswerber in Bestätigung von Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wegen Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG jeweils mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.500 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 231 Stunden), weil sie als Dienstgeber die SK in der Zeit von Dezember 2021 bis zumindest 23. Februar 2023 beschäftigt hätten, ohne diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung anzumelden. Revisionen erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, SK sei am 23. Februar 2023 vom Amt für Betrugsbekämpfung bei der Verrichtung von Arbeiten im gemeinsamen Haushalt der miteinander verheirateten revisionswerbenden Parteien angetroffen worden. Eine Anmeldung der SK zur Krankenversicherung sei zuvor nicht erfolgt.
3 SK habe im Zeitraum von Dezember 2021 bis zumindest 23. Februar 2023 im Haushalt der revisionswerbenden Parteien einfache manuelle Tätigkeiten nämlich überwiegend Reinigungsarbeiten durchgeführt. Sie habe etwa Staub gewischt bzw. gesaugt, aufgeräumt und Betten überzogen. Dabei habe sie von der Erstrevisionswerberin erworbene Reinigungsmittel bzw. sonstige Utensilien verwendet. Die Erstrevisionswerberin habe die SK dazu angewiesen, welche Arbeiten zu erledigen seien. Danach sei im Wesentlichen immer dasselbe „Reinigungsschema“ einzuhalten gewesen, in einzelnen Fällen seien aber der SK von der Erstrevisionswerberin auch davon abweichend andere Arbeiten wie etwa das Reinigen des Kellers aufgetragen worden. Die Erstrevisionswerberin habe zumindest nachträglich geprüft, ob SK auch tatsächlich „ordentlich geputzt“ habe. SK sei für die revisionswerbenden Parteien in regelmäßigen Abständen tätig geworden, wobei ihre konkreten Arbeitszeiten zwischen ihr und der Erstrevisionswerberin vereinbart worden seien. Aufgrund der Terminvereinbarung hätten die revisionswerbenden Parteien sich auch darauf verlassen können, dass SK tatsächlich für die versprochenen Dienste zur Verfügung stehe. An den Tagen, an denen SK ihre Tätigkeit verrichtet habe, sei für sie „ein Schlüssel bereitgehalten“ worden, um den Haushalt betreten zu können. SK habe sich bei ihrer Tätigkeit niemals vertreten lassen. Ihre Bezahlung sei nach einem vereinbarten Stundenlohn erfolgt und ihr von den revisionswerbenden Parteien in bar übergeben worden. Der Haushalt sei von beiden revisionswerbenden Parteien gemeinsam geführt und die Kosten von einem gemeinsamen Konto bestritten worden. Dem Zweitrevisionswerber sei die Tätigkeit der SK im gemeinsamen Haushalt auch bereits seit Dezember 2021 bekannt gewesen.
4 In rechtlicher Hinsicht habe die Beurteilung, ob SK als Dienstnehmerin nach § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen sei, in einer Gesamtbetrachtung nach den (näher dargestellten) Kriterien, die dazu in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entwickelt worden seien, zu erfolgen. Im Übrigen könne vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses ausgegangen werden, wenn jemand wie gegenständlich bei der Verrichtung einfacher manueller Tätigkeiten angetroffen worden sei und alles für ein Dienstverhältnis spreche, soweit nicht ein ausreichend substanziiertes Vorbringen erstattet werde, aus dem anderes abgeleitet werden könne. Solche atypischen Umstände seien von den revisionswerbenden Parteien nicht vorgebracht worden. Die Erstrevisionswerberin habe SK auch Anweisungen betreffend die zu verrichtenden Tätigkeiten erteilt sowie ihre Arbeit kontrolliert. Einen Gestaltungsspielraum habe die Tätigkeit nicht zugelassen, weshalb auch der Umstand, dass die Erstrevisionswerberin SK nicht immer aufs Neue Anweisungen gegeben habe, weil sie ohnehin „jedes Mal das Gleiche“ gemacht habe, nicht gegen ihre persönliche Abhängigkeit spreche. Jedenfalls sei SK auch hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes an die getroffene Vereinbarung gebunden gewesen. Daraus, dass die revisionswerbenden Parteien wie von ihnen selbst angegeben (zumindest nachträglich) geprüft hätten, ob SK „ordentlich geputzt“ habe, ergebe sich auch eine „stille Autorität“ als Dienstgeber. Ferner spreche für die persönliche Abhängigkeit auch, dass ihr die verwendeten Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden seien. Eine Gesamtbetrachtung ergebe somit jedenfalls ein Überwiegen der Merkmale, die für eine persönliche Abhängigkeit nach § 4 Abs. 2 ASVG sprächen. Die Zeiten, in denen SK für die revisionswerbenden Parteien tätig geworden sei, seien vereinbart gewesen. Dass SK die vereinbarten Dienste sanktionslos hätte ablehnen können, treffe nicht zu. Auch wenn wie von der Erstrevisionswerberin im Verfahren angegeben bei Verhinderungen der SK etwa durch Krankheit vereinbarte Termine ausgefallen wären, führe dies zu keinem anderen Ergebnis, weil allein daraus nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kein sanktionsloses Ablehnungsrecht abgeleitet werden könne.
5 Für die Dienstgebereigenschaft des Zweitrevisionswerbers sei entgegen seinem Vorbringen nicht maßgeblich, ob er selbst der SK Anweisungen erteilt und die Arbeitszeiten mit ihr vereinbart habe. Vielmehr erfülle er den Dienstgeberbegriff nach § 35 Abs. 1 ASVG, weil die Tätigkeit auch auf seine Rechnung durchgeführt worden sei. Im Hinblick auf den gemeinsamen Haushalt der Ehegatten sei auch nicht maßgeblich, ob die Indienstnahme der SK allein durch die Erstrevisionswerberin erfolgt sei. Die Erstrevisionswerberin sei insofern als Mittelsperson anzusehen. Die revisionswerbenden Parteien hätten auch nicht glaubhaft machen können, dass sie am Unterbleiben der Anmeldung kein Verschulden getroffen hätte, zumal von ihnen keine rechtlichen Auskünfte eingeholt worden seien.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 18.1.2023, Ra 2021/08/0137, mwN).
10 Die Revisionen wenden sich unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit gegen die Annahme, dass es sich bei SK um eine Dienstnehmerin nach § 4 Abs. 2 ASVG gehandelt habe. Insgesamt habe das Verwaltungsgericht keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Kriterien der persönlichen Abhängigkeit vorgenommen, um in einer Gesamtbetrachtung beurteilen zu können, ob SK als Dienstnehmerin nach § 4 Abs. 2 ASVG oder als freie Dienstnehmerin nach § 4 Abs. 4 ASVG anzusehen sei. Aus der Entscheidungsbegründung ergebe sich insbesondere nicht, ob SK neben einer bloßen sachlichen Steuerung ihrer Tätigkeit auch persönlichen Weisungen und Kontrollen unterworfen gewesen sei bzw. hinsichtlich welcher Aspekte eine solche Weisungs und Kontrollunterworfenheit konkret gegeben gewesen wäre. Aus den Feststellungen seien auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer „stillen Autorität“ der revisionswerbenden Parteien gegenüber der SK abzuleiten. Jedenfalls lasse nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs allein der Umstand, dass einfache manuelle Tätigkeiten verrichtet worden seien, noch nicht die Beurteilung einer persönlichen Abhängigkeit zu, soweit keine Einbindung in einen Betrieb erfolge. Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab. Aus der Feststellung, dass SK vereinbarte Termine einzuhalten gehabt hätte, könne auch nicht abgeleitet werden, dass kein sanktionsloses Ablehnungsrecht bestanden hätte, das nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ausschließe.
11 Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Die Beurteilung, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zum Beispiel auf Grund eines freien Dienstvertrages nach § 4 Abs. 1 Z 14 und Abs. 4 ASVG) nur beschränkt ist. Die unterscheidungskräftigen Kriterien sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Nebenkriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgebender Bedeutung sein. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik des beweglichen Systems die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung nach überwiegen (vgl. etwa VwGH 8.9.2023, Ra 2023/08/0106, mwN).
12 Für die Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird und im Sinn der genannten Rechtsprechung somit die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist, ist es von besonderer Aussagekraft, ob der Erwerbstätige in einen Betrieb mit einer vom Dienstgeber determinierten Ablauforganisation in einer Weise eingebunden war, dass dies der Erteilung ausdrücklicher persönlicher Weisungen und der Vornahme entsprechender Kontrollen gleichgehalten werden kann („stille Autorität“ des Dienstgebers). Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (vgl. VwGH 23.8.2021, Ra 2020/08/0040, mwN).
13 Es entspricht im Weiteren der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dann, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 13.12.2019, Ra 2019/08/0164, mwN). Insbesondere kann bei der Verrichtung bloß einfacher manueller Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 11.3.2022, Ra 2021/08/0071). Wie die Revisionen zutreffend darlegen, ist dagegen dann, wenn kein Betrieb des Beschäftigers vorliegt, in den der Beschäftigte integriert gewesen ist, das bloße Vorliegen einfacher manueller Arbeiten im Allgemeinen nicht ausreichend, um (schon deshalb) vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ausgehen zu können (vgl. näher VwGH 22.10.2020, Ra 2019/08/0090, mwN).
14 Im vorliegenden Fall kann aus den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht abgeleitet werden, dass ein Betrieb der revisionswerbenden Parteien vorgelegen wäre (vgl. zum Begriff des Betriebes nochmals Ra 2019/08/0090), in den SK integriert hätte werden können, und die revisionswerbenden Parteien sind im Beschwerdeverfahren der Annahme einer persönlichen Abhängigkeit der SK im Sinn von § 4 Abs. 2 ASVG auch substanziiert entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat sich allerdings ohnehin nicht bloß darauf gestützt, dass bereits aufgrund der verrichteten einfachen manuellen (Reinigungs-)Tätigkeit ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG vorgelegen wäre. Vielmehr hat es nach zutreffender Darstellung der maßgebenden Kriterien aus der genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine Abwägung hinsichtlich des Bestehens einer persönlichen Abhängigkeit der SK nach § 4 Abs. 2 ASVG vorgenommen.
15 Im Ergebnis ist die Abwägung des Verwaltungsgerichts auch nicht zu beanstanden, wonach die Merkmale persönlicher Abhängigkeit zumindest überwogen haben und nach dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit die Bestimmungsfreiheit der SK durch die Beschäftigung so weitgehend ausgeschaltet war, dass ihre persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG zu bejahen gewesen ist. Die Revisionen vermögen insoweit nämlich insbesondere den Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht entgegen zu treten, wonach aufgrund der getroffenen Vereinbarungen insbesondere die Arbeitszeit der SK bindend festgelegt war und die vereinbarte einfache manuelle (Reinigungs-)Tätigkeit keinen Spielraum für eine eigenständige Gestaltung der Arbeitsleistung ließ.
16 Das Verwaltungsgericht ist ebenfalls damit im Recht, dass bei der vorliegenden Tätigkeit der Umstand, dass die tatsächliche Erteilung konkreter personenbezogener Weisungen (vgl. zur Abgrenzung von einer bloß sachlichen Steuerung der Tätigkeit etwa VwGH 13.6.2023, Ro 2022/08/0006) nicht festgestellt werden konnte, nicht maßgeblich gegen dieses Ergebnis spricht. Eine mit einfachen Arbeiten beschäftigte Person ist nämlich im arbeitsbezogenen Verhalten selbst wenn die Tätigkeit großteils in Abwesenheit des Empfängers der Arbeitsleistung erfolgt nicht schon dadurch persönlich unabhängig, dass sich aufgrund ihrer Erfahrung und/oder der Natur der zu verrichtenden Arbeiten Weisungen über die Reihenfolge und den näheren Inhalt dieser Arbeiten erübrigen, die beschäftigte Person somit den Arbeitsablauf selbst bestimmt, sofern sie nur der stillen Autorität des Empfängers der Arbeitsleistung, d.h. seinem Weisungs- und Kontrollrecht unterliegt (vgl. ebenfalls zu Arbeiten in einem Haushalt VwGH 20.2.1992, 89/08/0238; 3.7.1990, 88/08/0293, mwN). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei der konkreten Tätigkeit im eigenen Haushalt der revisionswerbenden Parteien ein (persönliches) Weisungs- und Kontrollrecht der revisionswerbenden Partei als gegeben anzunehmen war, ohne dass es noch darauf ankommt, ob und in welcher Form dieses Recht auch tatsächlich ausgeübt worden ist (sogenannte „stille Autorität“ des Dienstgebers), erweist sich zumindest nicht als unvertretbar. In Hinblick darauf, dass die Arbeitszeiten vereinbart waren und der Bezahlung zugrunde gelegt wurden, kann auch nicht zweifelhaft sein, dass jedenfalls hinsichtlich der (pünktlichen) Einhaltung der vereinbarten Zeiten eine Befugnis zur Kontrolle bestand (vgl. idS etwa VwGH 2.7.1991, 89/08/0310). Im Übrigen war selbst nach den Angaben der revisionswerbenden Parteien im Verfahren des Verwaltungsgerichts auch nicht strittig, dass SK ihre Tätigkeit zwar zu einem großen Teil in Abwesenheit der revisionswerbenden Parteien verrichtet hat, weshalb für sie zum Zugang in den Haushalt ein Schlüssel bereitgehalten wurde, die Erstrevisionswerberin aber doch während eines Teils der Arbeitszeit auch anwesend war, sodass insoweit sogar auch eine laufende Beobachtung und Kontrolle hinsichtlich der Art der Verrichtung der Arbeitsleistung möglich gewesen ist.
17 Ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“, das nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Annahme persönlicher Abhängigkeit nach § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausschließt, setzt voraus, dass es der beschäftigten Person offen steht, die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos abzulehnen. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass der Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht dagegen in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden (vgl. zuletzt VwGH 2.10.2024, Ra 2023/08/0154, mwN und näheren Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Annahme eines „sanktionsloses Ablehnungsrechts“). Entgegen den Revisionen hat das Verwaltungsgericht entsprechend dieser Grundsätze eine Auseinandersetzung damit vorgenommen, ob SK in diesem Sinn ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ zugekommen ist. Eine Unrichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach SK die zugesagten Dienste nicht ohne einen Verhinderungsgrund ablehnen hätte können, vermögen die Revisionen nicht aufzuzeigen. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts erweist sich somit auch insoweit nicht als korrekturbedürftig.
18 Der Zweitrevisionswerber wendet sich unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit seiner Revision auch gegen die Annahme, wonach nicht nur die Erstrevisionswerberin, sondern auch er selbst Dienstgeber der SK gewesen sei. Er habe im Beschwerdeverfahren insoweit vorgebracht, dass die Führung des Haushalts allein seiner Ehefrau der Erstrevisionswerberin oblegen sei, zumal er aufgrund seiner beruflichen Belastung gar nicht die Möglichkeit habe, sich um den Haushalt zu kümmern. Mit diesem Vorbringen habe sich das Verwaltungsgericht nicht ausreichend auseinandergesetzt.
19 Nach § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs- oder Lehrverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Für die Dienstgebereigenschaft ist wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb (bzw. im vorliegenden Fall der Hauswirtschaft) getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. VwGH 20.11.2019, Ra 2018/08/0227, mwN).
20 Der Zweitrevisionswerber tritt den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, dass SK im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau der Erstrevisionswerberin tätig geworden ist und die Kosten dieses Haushaltes somit auch für das Entgelt der SK von den revisionswerbenden Parteien gemeinsam bestritten worden sind. Damit bestand auch eine rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme des Zweitrevisionswerbers auf die gemeinsame Haushaltsführung und der Haushalt wurde im genannten Sinn auch auf seine Rechnung geführt. Daher war seine Dienstgebereigenschaft auch dann zu bejahen, wenn die Indienstnahme und Beschäftigung der SK durch die Erstrevisionswerberin im eigenen Namen und demnach als Mittelsperson im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG erfolgt sein sollte bzw. damit auch die Erstrevisionswerberin Dienstgeberin gewesen ist und nur sie der SK faktisch Weisungen erteilt und die Kontrolle ausgeübt haben sollte (vgl. VwGH 21.4.2004, 2001/08/0130, mwN).
21 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 13. Mai 2025
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