Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Mag. S S in W, vertreten durch Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Beck, Mag. Kornelia Kaltenhauser, LL.M., Mag. Michael Lassnig, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 24. April 2024, KLVwG 361 362/6/2024, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt; mitbeteiligte Partei: M K in K, vertreten durch Dr. David Suntinger, Rechtsanwalt in 9300 St. Veit/Glan, Unterer Platz 15; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) der Beschwerde des Mitbeteiligten als Grundeigentümer des Baugrundstückes mit der Maßgabe statt, dass der Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 13. Dezember 2023 zu lauten habe:
„Der Bauantrag der [Revisionswerberin] vom 11.05.2023, berichtigt und ergänzt mit 24.05.2023, konkretisiert am 23.08.2023, um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Trägerbohlwand auf dem Grundstück [...], wird gemäß § 10 Abs. 1 lit. b Kärntner Bauordnung 1996 -K BO 1996 zurückgewiesen.“.
Die Beschwerde der Revisionswerberin gegen denselben Bescheid wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.) und eine Revision für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Die Zurückweisung des Bauantrages in Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Revisionswerberin die Zustimmung des Mitbeteiligten als Grundeigentümer zum gegenständlichen Bauvorhaben (§ 10 Abs. 1 lit. b Kärntner Bauordnung 1996) auch nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht beigebracht habe.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich erkennbar gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet und in welcher unter „5. Revisionspunkte“ zusammengefasst ausgeführt wird, die Revisionswerberin erachte sich in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Erteilung einer Baubewilligung nach §§ 1, 3, 17 und 23 K BO 1996 verletzt; sie habe sämtliche Nachweise erbracht und alle baurechtlichen Bestimmungen eingehalten.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/06/0046, mwN).
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 13. Dezember 2023 dahingehend geändert, dass der Bauantrag der Revisionswerberin zurückgewiesen wurde. Diesbezüglich konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung ihres Antrages verletzt worden sein (vgl. nochmals VwGH 29.4.2024, Ra 2024/06/0046, Rn. 6, mwN). Das genannte Recht ist allerdings von dem von der Revisionswerberin ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst. In dem im Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Erteilung einer Baugenehmigung konnte die Revisionswerberin hingegen nicht verletzt werden (vgl. VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0115 bis 0116, Rn. 6, mwN).
5 Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2024
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