Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der K S in A, vertreten durch Dr. Stefan Geiler, MMag. Dr. Stefan Dorner, MMag. Dr. Simon Schafferer und Mag. Manuel Winkler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria Theresien Straße 17 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. Juni 2024, LVwG 2023/39/2020 4, betreffend Benützungsuntersagung nach der TBO 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Angerberg; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2023 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Revisionswerberin gemäß § 46 Abs. 6 lit. c Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) die weitere Benützung des Wellnessbereiches samt Schwimmbecken auf einer näher genannten Liegenschaft in A. zu einer anderen als der baurechtlich genehmigten privaten Nutzung, „nämlich zur Durchführung von Schwimmkursen untersagt“ wurde. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird unter der Überschrift „3. Revisionspunkte und Anfechtungserklärung“ ausgeführt (Fehler im Original):
„3. 1. Eine Revision nach Art 133 Abs 1 Z 1 B VG ist zulässig, wenn diePartei durch das Erkenntnis in seinem subjektiv öffentlichen Rechtverletzt ist.
3.2.Die Revisionswerberin erachtet sich des angefochtenen Erkenntnis insubjektiv öffentlichen Rechten auf bescheidmäßig festgestellte Nutzungder auf der Liegenschaft baulich errichteten Gebäuden undGebäudeteilen verletzt.
3.3.Das angefochtene Erkenntnis wird zur Gänze bekämpft und in seinemgesamten Umfang hin angefochten.
3.4.Die außerordentliche Revision wird wegen Rechtswidrigkeit infolgeVerletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicherRechtswidrigkeit erhoben und die Aufhebung des angefochtenenErkenntnis begehrt.“
3 Dazu wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG verwiesen, wonach durch die Revisionspunkte der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt wird, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 18.3.2024, Ra 2024/06/0032, Rn. 3, mwN).
4 Es gibt vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles kein abstraktes Recht „auf bescheidmäßig festgestellte Nutzung der auf der Liegenschaft baulich errichteten Gebäuden und Gebäudeteilen“; dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204 , Rn. 7, mwN). Auch mit dem Vorbringen, die Revision werde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben, werden keine Revisionspunkte geltend gemacht, sondern Aufhebungsgründe behauptet (vgl. nochmals VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204 , Rn. 7, mwN).
5 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 20. August 2024
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