Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der G D in W, vertreten durch Dr. Tibor Gálffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Februar 2024, 1. VGW 101/042/14751/2023 3 und 2. VGW 101/V/042/14754/2023, betreffend Angelegenheiten nach dem Mietrechtsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Bescheide der belangten Behörde jeweils vom 11. Oktober 2023, mit welchen zwei Anträge auf Verfahrenshilfe in näher genannten Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz (MRG) zurückgewiesen worden waren, als unbegründet ab und erklärte eine Revision für unzulässig.
2 Unter „ 4. Revisionspunkte- und gründe “ wird ausgeführt, die Revisionswerberin erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 39 Abs. 3, § 37 Abs. 3 MRG in Verbindung mit § 7 Außerstreitgesetz als verletzt.
Als Revisionsgrund werde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Es folgen die Erklärung, dass das Erkenntnis zur Gänze angefochten werde, die Darstellung des Sachverhaltes, Ausführungen zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Revision sowie näher ausgeführte Anträge.
3 Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0094, Rn. 3, mwN).
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Zurückweisung der Anträge der Revisionswerberin bestätigt. Diesbezüglich konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung ihrer Anträge, verletzt worden sein (vgl. nochmals VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0094, Rn. 4, mwN). Das genannte Recht ist allerdings von den von der Revisionswerberin ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkten (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst.
5 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. September 2024
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