Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Dipl. Ing. Dr. S S in V, vertreten durch Dr. Karlheinz de Cillia und Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Kraßniggstraße 46, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 17. März 2024, KLVwG 1272/8/2023, betreffend Versagung der Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Treffen am Ossiachersee; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 2023, mit welchem sein Antrag auf Bewilligung zur Errichtung eines Kabinengebäudes mit einer Badestegüberdachung gemäß § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 (K BO 1996) abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass die gegenständliche, im Eigentum des Revisionswerbers stehende Parzelle im nördlichen Teil die Widmung „Freizeitwohnsitz“ und im südlichen Bereich, welcher direkt an den O. See angrenze, die Widmung „Grünland Kabinenbau“ aufweise. Im südwestlichen Teil der als „Grünland Kabinenbau“ gewidmeten Fläche habe zumindest seit 1984 ein Bauobjekt bestanden, welches durch den Revisionswerber im Zuge der Abbrucharbeiten komplett abgerissen worden sei. Ein Elementarereignis, durch welches der alte Kabinenbau zerstört worden wäre, habe nicht stattgefunden; die alten Holzteile seien schlichtweg vermorscht gewesen. Vom Altbestand seien keine Teile erhalten geblieben, sodass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um einen Neubau handle, woran der Umstand, dass im Fundamentbereich die Steinschlichtung erhalten geblieben sei, nichts zu ändern vermöge. Zudem weise der Neubau mit einem Bruttoausmaß von ca. 25,07 m² im Vergleich zum Altbestand mit rund 15,72 m² eine um rund 65 %ige Vergrößerung der Fläche auf. Selbst wenn das alte Gebäude durch ein Elementarereignis zerstört worden wäre, würde das vorliegende Einreichprojekt nicht den gesetzlich normierten Anforderungen des § 44 Abs. 2 Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 (K ROG 2021) entsprechen, zumal es um rund 65 % größer sei als das alte Gebäude.
6 Der beantragte Kabinenbau weise eine „L“ Form auf und beinhalte im Norden einen Sanitärbereich mit Toilette, Waschbecken und Dusche und im Anschluss daran einen Vorraum, über welchen man in eine Umkleide mit 12,03 m² gelange. Im Süden anschließend und sich auf die Ostseite erstreckend seien eine überdachte Terrasse und ein vorgelagerter, auskragender und überdachter Balkon projektiert. Ein Kabinenbau enthalte üblicherweise einen Stauraum zur Unterbringung von Badeutensilien sowie einen Sichtschutz für die Umkleide und gegebenenfalls einen Sanitärbereich. Absolut unüblich und unnotwendig seien ein Vorraum sowie ein überdachter Balkon und eine überdachte Terrasse. Auch die Erforderlichkeit eines eigenen Sanitärbereiches direkt am Ufer des O. Sees werde in Anbetracht der geringen Entfernung zu dem im rund 18 m entfernten Gebäude auf derselben Parzelle bestehenden Sanitärbereich als nicht gegeben angesehen. Bei dem vorliegenden Einreichprojekt handle es sich um ein Gebäude, welches die Maße und die Ausgestaltung eines Kabinenbaus überschreite und mit dem Balkon und der Terrasse bauliche Anlagenteile beinhalte, die unter Berücksichtigung der Regulierungen des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 weder erforderlich noch spezifisch sind.
7 Bei diesem Ergebnis könnten rechtliche Überlegungen hinsichtlich der Anwendung des § 9 Kärntner Bauvorschriften (K BV) entfallen.
8 Der Revisionswerber bringt in seiner Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, es existiere keine Rechtsprechung zu der Frage, welche Gebäude in welcher Ausstattung und unter Berücksichtigung welchen Baustandards (behindertengerecht) von Bauwerbern auf Grundstücken, die mit der Sonderwidmung „Grünland Kabinenbau“ versehen seien, errichtet werden dürften. Die näher zitierten grundsätzlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichthofes in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, 2009/05/0143, könnten auch für den vorliegenden Fall herangezogen werden, woraus sich für die Frage, ob ein Kabinenbau der Flächenwidmung „Grünland Kabinenbau“ entspreche, ergebe, dass jedenfalls der jeweilige Stand der Technik für diese Beurteilung heranzuziehen sei. Demgemäß sei auch der neueste Stand derartiger Bauwerke unter Berücksichtigung der behindertengerechten Ausführung zu berücksichtigen sowie die neuesten geltenden Bauvorschriften, insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Absturzsicherung bei einem Badesteg.
9 Weiters sei zu klären, wann die Voraussetzungen des vormaligen § 14 K BO 1996, nunmehr § 44 K ROG 2021, vorlägen, wonach im Fall der fristgerechten Antragstellung die gänzliche oder teilweise Wiedererrichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen nach ihrer Zerstörung durch ein Elementarereignis zulässig sei. Nach Ansicht des Revisionswerbers sei davon auszugehen, dass diese Bestimmung auch dann angewendet werden könne, wenn die unmittelbare Gefahr bestehe, dass ein Gebäude bzw. Teile davon durch ein Elementarereignis zerstört und durch die Entfernung Schäden verhindert werden könnten, die durch den Einsturz des Gebäudes beim Elementarereignis entstehen könnten. Zu dieser Frage gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
10 Schließlich stelle sich die Frage, unter welchen Umständen die Bestimmungen des § 9 K BV angewendet werden könnten, wann also die sich aus den §§ 4 bis 7 K BV ergebenden Tiefen von Abstandsflächen verringert werden könnten und wann von einem in diesen gesetzlichen Bestimmungen angesprochenen vorhandenen Baubestand (Altbestand) auszugehen sei. Das Verwaltungsgericht habe sich mit der Rechtsfrage, ob § 9 K BV im vorliegenden Fall anzuwenden sei oder nicht, praktisch überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zukäme.
11 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf einer Fläche mit der Widmung „Grünland Kabinenbau“ gemäß dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 K ROG 2021 nur bauliche Anlagen zulässig sind, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung für die festgelegte Nutzungsart erforderlich und spezifisch sind.
12 Die Frage, ob ein konkretes Bauvorhaben erforderlich und spezifisch im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 2 K ROG 2021 ist oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 5.12.2022, Ra 2022/06/0233, mwN).
13 Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung mit den pauschalen und nicht konkret auf den vorliegenden Revisionsfall bezogenen Ausführungen, wonach auch „der neueste Stand derartiger Bauwerke unter Berücksichtigung der behindertengerechten Ausführung“ sowie „die neuesten geltenden Bauvorschriften“ zu berücksichtigen seien, nicht aufgezeigt. Zudem tritt der Revisionswerber der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach vorliegend nicht ein vom Gebäude getrennter Badesteg errichtet werden solle, sondern eine im Süden an das Gebäude anschließende und sich auf die Ostseite erstreckende, überdachte Terrasse und ein vorgelagerter, auskragender und überdachter Balkon projektiert seien, nicht konkret entgegen.
14 Zur vom Revisionswerber weiters aufgeworfenen Rechtsfrage, ob § 44 K ROG 2021 betreffend die Wiedererrichtung einer durch ein Elementarereignis zerstörten baulichen Anlage auch dann anzuwenden sei, wenn die unmittelbare Gefahr bestehe, dass ein Gebäude bzw. Teile davon durch ein Elementarereignis zerstört werden könnten, ist auszuführen, dass der Revisionswerber der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Alternativbegründung, wonach die Anforderungen des § 44 Abs. 2 K ROG 2021 (auch) deshalb nicht erfüllt seien, weil das projektierte Gebäude um rund 65 % größer sei als das alte Gebäude (vgl. dazu VwGH 15.12.2009, 2008/05/0046, zur inhaltlich entsprechenden Bestimmung des § 14 K BO 1996), nicht entgegentritt, sodass das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Frage nicht abhängt.
15 Da bereits das Nichtvorliegen der Erforderlichkeit des gegenständlichen Bauvorhabens, hinsichtlich dessen Gründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vom Revisionswerber, wie oben dargelegt, nicht vorgebracht wurden, das angefochtene Erkenntniss zu tragen vermag, hängt das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung der zur Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 9 K BV betreffend die Abstandsflächen aufgeworfenen Frage ebenfalls nicht (mehr) ab.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juni 2024
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