Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. des Mag. J A und 2. des E D, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH in Feldkirch, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 25. Jänner 2024, LVwG 318 21/2022 R18, betreffend Versagung der Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Schnifis; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Gemeinde Schnifis hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 2022 wurde den Revisionswerbern die von ihnen beantragte Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes des auf näher bezeichneten Grundstücken der KG S. befindlichen Landwirtschaftsgebäudes gemäß § 28 Abs. 3 Baugesetz (BauG.) versagt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerber keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
3 In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen fest, der Erstrevisionswerber sei Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke, welche im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S. als „Freifläche Landwirtschaftsgebiet“ gewidmet seien. Auf diesen Grundstücken befinde sich ein landwirtschaftlich genutztes Wirtschaftsgebäude; derzeit befänden sich in den Stallungen elf Rinder. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020, ergänzt mit Schreiben vom 7. Februar 2021 hätten die Revisionswerber den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für die Verwendungszweckänderung des bestehenden Landwirtschaftsgebäudes gestellt, wonach im Erdgeschoß eine eigenständige Wohneinheit für den dauernden Aufenthalt eingerichtet werden solle. Dem Antrag sei eine Betriebsbeschreibung und ein Betriebskonzept für die Weiterführung des betreffenden Landwirtschaftsbetriebes beigefügt gewesen, wonach die Aufzucht von Mastrindern, die Haltung von Mutter und Mastschweinen, die Haltung von Masthühnern und allenfalls die Haltung von Schafen, Ziegen und Puten, sowie eine Hofmetzgerei und ein Hofladen geplant seien. Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Betriebskonzept vom 15. Dezember 2023 sehe die Rinder , Schweine und Geflügelmast mit eigener Schlachtung, Verarbeitung und Verkauf vor, wobei die Schlachtung in einem mobilen Schlachtcontainer und die Direktvermarktung ab Hof über einen mobilen Container erfolgen solle.
4 In der Folge gab das Verwaltungsgericht die Stellungnahme des Amtssachverständigen Dipl.Ing. V. vom 8. April 2021 zu § 18 Raumplanungsgesetz (RPG) wieder, in welcher unter anderem ausgeführt wurde, den vorgelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Zweitrevisionswerber in Summe 5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften werde und die Haltung verschiedener Tiere, vornehmlich zur Mast, plane; insgesamt sollen knapp 17 Großvieheinheiten gehalten werden. Der Zweitrevisionswerber plane, den Hof als eigenständigen Betrieb zu bewirtschaften, Tiere zu halten, diese zur Schlachtreife zu mästen, zu schlachten, zu verarbeiten und möglichst viele Produkte ab Hof bzw. direkt zu vermarkten. Die Nachfrage nach hochwertigen, regionalen Produkten, die nach hohen Tierwohlstandards erzeugt werden, sei im Aufwind. Wenn es Junglandwirten gelinge, diese Trends nach transparenter, regionaler Produktion auf hohem Qualitätsstandard zu nutzen, sei das sehr zu begrüßen. Das vorgelegte Konzept sei also grundsätzlich plausibel und der Pächter werde auf Grund seiner Ausbildung und praktischen Erfahrung in der Lage sein, diesen Betrieb eigenständig und wirtschaftlich erfolgreich zu führen. Die Nutzung der bestehenden Wohnung am Hof für den dauernden Wohnaufenthalt sei nur im engen Zusammenhang mit der aktiven, eigenständigen Bewirtschaftung des Anwesens zu rechtfertigen und bringe Vorteile für die optimale Betreuung der Tiere, insbesondere der Jungtiere, und die Direktvermarktung. Eine Nutzung der Wohnmöglichkeit für nichtlandwirtschaftliche Zwecke würde daher nicht den Bestimmungen des RPG entsprechen. Empfehlenswert sei der Abschluss eines langfristigen Pachtvertrages, damit für den Pächter Planungssicherheit bestehe und die Bewirtschaftungskontinuität langfristig sichergestellt werde.
5 Dazu führte das Verwaltungsgericht aus, dass sich die der Stellungnahme zugrunde gelegten Annahmen des Amtssachverständigen zur landwirtschaftlichen Notwendigkeit unzweifelhaft auf die zukünftige Bewirtschaftung durch den Pächter und nicht auf die Bestandsbewirtschaftung mit der derzeitigen Haltung von lediglich elf Rindern bezögen. Schlussfolgernd sei die nach dem BauG. beantragte Verwendungsänderung in Bezug auf die derzeitige Bestandsbewirtschaftung ohne Mästung der Nutztiere, Verarbeitung sowie Vermarktung der tierischen Produkte nicht notwendig.
6 In seinen rechtlichen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht fest, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens und der damit verbundenen Prüfung der landwirtschaftlichen Notwendigkeit der derzeitige Ist Bestand der bodenabhängigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung maßgeblich sei. Verfahrensgegenständlich würden im Ist Bestand aktuell lediglich elf Rinder am Hof gehalten. Eine allfällig geplante Mästung von Nutztieren und eine geplante Direktvermarktung der am Hof geschlachteten Produkte gingen derzeit nicht über ein Konzept (Hinweis auf das Betriebskonzept) hinaus, stellten somit zukünftige Maßnahmen dar und könnten nicht in die Beurteilung miteinfließen.
7 Da die beantragte Verwendungsänderung für die vorgesehene Bestandsbewirtschaftung ohne Mästung der Nutztiere, Verarbeitung und Vermarktung der tierischen Produkte nicht notwendig sei, sei auch dem Antrag auf Erstattung einer Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen zum aktualisierten Betriebskonzept (mit seinen künftig geplanten Maßnahmen) nicht stattzugeben gewesen.
8 Nachdem das beantragte Bauvorhaben unter Beurteilung des derzeitigen IstBestandes den raumplanungsrechtlichen Vorschriften nicht entspreche, lägen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 BauG. für die Erteilung einer Baubewilligung schon aus diesem Grund nicht vor, weshalb diese bereits mangels Entsprechung der Vorschriften nach § 18 RPG zu versagen und auf die allfällige Erfüllung der weiteren Voraussetzungen nicht weiter einzugehen gewesen sei.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
10 Die weitere Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie die Zurück , in eventu Abweisung der Revision beantragte. Die Revisionswerber gaben dazu eine Stellungnahme ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
11 Die Revision erweist sich angesichts des in der Zulässigkeitsbegründung aufgezeigten Abweichens von näher zitierter Rechtsprechung, wonach es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, als zulässig.
12 § 28 BauG., LGBl. Nr. 52/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2022, lautet auszugsweise:
„§ 28
Baubewilligung
...
(2) Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs. 3 lit. a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
(3) Die Baubewilligung ist zu versagen, wenn die im Abs. 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können.
...“
13§ 18 RPG, LGBl. Nr. 39/1996 in der Fassung LGBl. Nr. 57/2023, lautet auszugsweise:
„§ 18
Freiflächen
...
(3) In Landwirtschaftsgebieten ist die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig ist.
...“
14Die Revisionswerber führen in ihren Revisionsgründen aus, bei einem Baubewilligungsverfahren handle es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Jedes Baubewilligungsverfahren habe sohin grundsätzlich einen erst zukünftig herbeizuführenden Zustand zum Gegenstand. Folglich sei in einem solchen Baubewilligungsverfahren auch immer auf jenen Zustand abzustellen, der projektgemäß zukünftig herbeigeführt werden solle. Dem widersprechend habe das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob das gegenständliche Bauvorhaben (Verwendungsänderung) landwirtschaftlich notwendig im Sinn von § 18 Abs. 3 RPG sei, auf jenen Stand der bodenabhängigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung abgestellt, wie er sich derzeit darstelle. Würde diese (verfehlte) Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes tatsächlich zutreffen, müsste zukünftig in keinem Baubewilligungsverfahren betreffend ein Bauvorhaben in einem Landwirtschaftsgebiet mehr ein sogenanntes Betriebskonzept, in dem die beabsichtigte, zukünftige bodenabhängige landwirtschaftliche Bewirtschaftung dargestellt werde, vorgelegt werden, da einzig und allein auf die bereits bestehende bodenabhängige landwirtschaftliche Bewirtschaftung abgestellt werden dürfte. Das Verwaltungsgericht habe entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf jenen Zustand abgestellt, welcher projektgemäß herbeigeführt werden soll, sondern auf den derzeitigen IstBestand der bodenabhängigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Hätte das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf jenen Zustand abgestellt, welcher projektgemäß herbeigeführt werden solle, so hätte es bereits aufgrund der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 8. April 2021 zum Ergebnis gelangen müssen, dass das gegenständliche Bauvorhaben (Verwendungsänderung) als notwendig im Sinn von § 18 Abs. 3 RPG anzusehen und sohin die beantragte Baubewilligung zu erteilen sei. Dies wäre auch umso mehr der Fall gewesen, wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte aktualisierte Betriebskonzept so wie dies von den Revisionswerbern auch ausdrücklich beantragt wurde dem landwirtschaftlichen Amtssachverständigen zur neuerlichen Beurteilung übermittelt hätte.
Mit diesem Vorbringen zeigen die Revisionswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf.
15 Das Verwaltungsgericht vertrat im Revisionsfall die Rechtsansicht, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Bauvorhaben für die bodenabhängige landund forstwirtschaftliche Nutzung gemäß § 18 Abs. 3 RPG notwendig ist, auf den „Ist Zustand“ abzustellen sei und die im konkreten Bauvorhaben dargestellten, künftig geplanten Nutzungen nicht zu berücksichtigen seien. Diese Rechtsansicht hätte zur Folge, dass der Bauwerber eine künftig beabsichtige land bzw. forstwirtschaftliche Nutzung bereits vor Erteilung einer dafür allenfalls erforderlichen Baubewilligung vornehmen und sich so der Gefahr einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung aussetzen müsste, nur um den nach Ansicht des Verwaltungsgerichtesder Beurteilung nach § 18 Abs. 3 RPG zugrunde zu legenden „Ist Zustand“ herbeizuführen, der die Erlangung einer Baubewilligung im Lichte dieser Bestimmung überhaupt erst ermöglichen würde. Das Verwaltungsgericht setzt sich mit dieser Rechtsansicht in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
16Im Revisionsfall ersuchten die Revisionswerber um Erteilung der Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes eines Landwirtschaftsgebäudes. Wie die Revisionswerber zutreffend ausführen, handelt es sich beim Baubewilligungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Demnach kommt es in diesem Verfahren auch nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl. etwa VwGH 21.2.2022, Ra 2022/06/01013 und 0014, mwN).
17Aus der speziell zu § 18 Abs. 3 RPG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht ebenfalls hervor, dass zur Beurteilung der Frage, ob eine geplante Baulichkeit in Landwirtschaftsgebieten nach der genannten Bestimmung notwendig ist, der Bauwerber im Rahmen des eingereichten Bauprojektes die geplante landund forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen hat, wofür die Vorlage eines Betriebskonzeptes erforderlich ist (vgl. dazu VwGH 29.3.2021, Ra 2019/06/0004, 20.9.2012, 2012/06/0083; vgl. auch VwGH 19.1.2010, 2009/05/0079 zur insoweit gleichgelagerten Rechtslage nach dem Oö. ROG 1994).
18Auch aus dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Frage der Notwendigkeit des beantragten Bauvorhabens im Sinn des § 18 Abs. 3 RPG auf die geplante, im Betriebskonzept und den sonstigen Einreichunterlagen konkret dargestellte land bzw. forstwirtschaftliche Nutzung und nicht auf den vor den geplanten Änderungen bestehenden „Ist Zustand“ abzustellen ist.
19 Indem das Verwaltungsgericht entgegen der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Beurteilung der Frage, ob das gegenständliche Bauvorhaben für die bodenabhängige landund forstwirtschaftliche Nutzung im Sinn des § 18 Abs. 3 RPG notwendig ist, fallbezogen die bestehende und nicht die von den Revisionswerbern geplante, im eingereichten Bauprojekt konkret dargestellte landwirtschaftliche Nutzung zugrunde gelegt hat, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
20Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
21Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
22 Im Hinblick auf die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung wird für das fortzusetzende Verfahren darauf hingewiesen, dass bei Vorlage eines mangelhaften Betriebskonzeptes, dieses sofern es sich nicht von vornherein als ungeeignet und nicht verbesserungsfähig darstellt und die Behörde oder der von ihr bestellte Sachverständige dies für erforderlich erachtet zu ergänzen ist (vgl. etwa VwGH 27.4.2016, 2013/05/0224, mwN), aber keine Änderung des Prüfungsmaßstabes dahin eintritt, dass ein vom Bauwillen der Bauwerber nicht umfasster „Ist Zustand“ zugrunde zu legen wäre.
Wien, am 27. Dezember 2025
Rückverweise