Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision 1. der Umweltorganisation V und 2. der Umweltorganisation V P, beide vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2024, Zl. W113 2286263 1/13E, betreffend Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Stadt S, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Bescheid vom 5. Jänner 2024 stellte die belangte Behörde auf Antrag der Landeshauptstadt St. Pölten (Projektwerberin, mitbeteiligte Partei) fest, dass deren näher bezeichnetes Vorhaben „Hochwasserschutzprojekt KG H [...]“ keinen Tatbestand im Sinn des § 3 oder § 3a UVP G 2000 in Verbindung mit dessen Anhang 1 erfülle und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliege.
2 2.1. Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien, beide gemäß § 19 Abs. 7 UVP G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. März 2024 als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
3 2.2. In der Begründung stellte das BVwG fest, dass die mitbeteiligte Partei ein Neuvorhaben plane, nämlich die Herstellung der Sicherheit vor 100 jährlichen Hochwässern der Traisen für 17 näher bezeichnete zusammenhängende Grundstücke.
4 Es liege somit ein Schutz und Regulierungsbau vor, weshalb der Tatbestand der Z 42 des Anhangs 1 des UVP G 2000 zu prüfen gewesen sei. Das Vorhaben erreiche jedoch mit einer Baulänge von 1.045 m für sich den Schwellenwert von 5 km nicht, weshalb der Tatbestand der Z 42 nicht erfüllt werde. Der Einwand in der Beschwerde, dass bei richtiger Berechnung der Baulänge voraussichtlich eine Kumulationsprüfung stattfinden müsste, gehe schon deswegen ins Leere, weil mangels Konkretisierung nicht ersichtlich sei, wie sich aus der zitierten Rechtsprechung des Umweltsenats im vorliegenden Fall eine Baulänge von 25 % vom Schwellenwert ergeben sollte.
5 Zum Tatbestand der Z 19 (Logistikzentrum) führte das BVwG aus, dass auf den gegenständlichen Grundstücken (neben dem Hochwasserschutzprojekt) noch kein Projekt zur Bewilligung eingereicht worden sei. Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Hochwasserschutzprojektes der B Immobilien GmbH, zu dem auch ein UVP Feststellungsverfahren anhängig gewesen sei, sei zurückgezogen worden. Dennoch sei evident, dass auf 13 der hier gegenständlichen Grundstücke neben dem Vorhaben zum Hochwasserschutz die Errichtung eines Logistikzentrums (der B Immobilien GmbH) geplant werde.
6 Zur Frage, ob das gegenständliche Hochwasserschutzvorhaben mit dem Logistikzentrum ein einheitliches Vorhaben bilde, verwies das BVwG darauf, dass die Planungen für das Logistikzentrum noch nicht ein Stadium erreicht hätten, in dem die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens, wie insbesondere die Vorhabensgröße, zumindest in einem Antrag an die Genehmigungsbehörde dargelegt worden wäre. Ohne bereits entsprechend konkretisierte Planungen oder eine Umsetzung könne aber ein Projekt nicht als ein Vorhaben im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP G 2000 gelten.
7 Dem Vorbringen, dass das geplante Logistikzentrum mit dem Hochwasserschutzprojekt ein einheitliches Vorhaben bilde und die Durchführung einer UVP gemäß Z 19 festzustellen sei, könne daher so das BVwG nicht gefolgt werden, weil die Verwirklichung des Logistikzentrums auf den betreffenden Grundstücken nicht konkret absehbar sei.
8 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 4. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des Vorhabens gemäß § 2 Abs. 2 UVP G 2000 ab. Das BVwG stütze sich auf vollkommen aus dem Zusammenhang gerissene Rechtsprechung betreffend Genehmigungsverfahren und führe aus, dass es der Genehmigungsbehörde verwehrt sei, einseitig vom Inhalt des Antrages abzuweichen. Die vom BVwG zitierte Rechtsprechung und die Abgrenzung zwischen Antragsgegenstand und Beurteilungsgegenstand sei für die entscheidungsrelevante Frage unerheblich und es sei nicht nachvollziehbar, was das BVwG damit bezwecken wolle.
12 Im Widerspruch zur Rechtsprechung habe das BVwG gar nicht ermittelt, ob ein konkretes Vorhaben vorliege. Die vorgelegten Beweise, insbesondere der Kaufvertrag mit den Rücktrittsrechten in Hinblick auf das konkrete Projekt sei nicht behandelt worden. Das BVwG habe die beantragte Einvernahme von Zeugen oder ähnliche Beweisermittlungen nicht vorgenommen. Auch die offensichtlich rechtsmissbräuchliche Zurückziehung des wasserrechtlichen Antrages (in naheliegender Umgehungsabsicht) durch die B Immobilien GmbH sei nicht berücksichtigt worden. Ebenso habe eine Befragung eines Vertreters der B Immobilien GmbH zur Verwirklichungsabsicht nicht stattgefunden.
13 5. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in jüngerer Zeit im Erkenntnis vom 8. September 2021, Ra 2018/04/0191, 0192, Rn. 10 ff, wie folgt zum Begriff des Vorhabens nach § 2 Abs. 2 UVP G 2000 geäußert:
„2.1. Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist die Prüfung der Umweltverträglichkeit des zur Bewilligung eingereichten Vorhabens. Was unter einem Vorhaben im Sinn des UVP G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 UVP G 2000. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits klargestellt, dass der Begriff des Vorhabens im Sinn dieser Bestimmung weit zu verstehen ist. Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP G 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen; liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, mwN).
Durch die Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass sich das Vorhaben nicht auf die jeweilige technische Anlage beschränkt, sondern auch alle mit dieser in ihrem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0112, mwN) bzw. ein Vorhaben auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese als räumlich zusammenhängende Projekte in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 28.4.2016, Ra 2015/07/0175, mwN).
Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0006 ), zumal auch Projekte verschiedener Projektwerber ein einheitliches Vorhaben bilden können (vgl. Schmelz/Schwarzer , UVP G [2011] § 2 Rz. 27, mwN); dies vor allem in Hinblick darauf, dass Projekte verschiedener Projektwerber bei der Beurteilung der UVP-Pflicht unter Umständen gemeinsam zu betrachten sind, um den unionsrechtlich determinierten Zielen der UVP gerecht zu werden (vgl. Madner , Umweltverträglichkeitsprüfung, in: Holoubek/Potacs [Hrsg.] Öffentliches Wirtschaftsrecht II [2019] 1213 [1236] unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH; sowie zu den unionsrechtlichen Bedenken, Teile eines Gesamtprojekts durch Aufsplittung auf mehrere Betreiber einer UVP zu entziehen, siehe weiterführend Piska , Vorhabensbegriff und Antragstellung im UVP Verfahren, in: FS Funk [2003] 371 [374]).
Ein zeitlicher Zusammenhang mehrerer Vorhabensteile muss zwar nicht zwingend vorliegen, damit diese als einheitliches Gesamtprojekt anzusehen sind (vgl. Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler , Kommentar zum UVP G3 [2013] § 2 Rz. 15), doch kann der sachliche Zusammenhang sehr wohl die zeitliche Komponente einschließen (vgl. Schmelz/Schwarzer , UVP G [2011] § 2 Rz. 25).
Weiters gilt es im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Umfang des Vorhabens prinzipiell durch den Antragsteller im Genehmigungsantrag definiert wird (vgl. Lampert , UVP G [2020] § 2 Rz. 26 mwN). In einem Projektgenehmigungsverfahren ist Gegenstand des Verfahrens die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projekts (vgl. zum Bauverfahren zuletzt VwGH 15.3.2021, Ra 2020/05/0011, mwN). Allerdings steht aus den oben bereits dargelegten Gründen das Vorliegen mehrerer selbständiger Anträge der Annahme eines einheitlichen Vorhabens im Sinn des § 2 Abs. 2 UVP G 2000 nicht hindernd entgegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, kann die Frage, ob der von § 2 Abs. 2 UVP G 2000 geforderte sachliche (funktionelle) Zusammenhang vorliegt, nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall beurteilt werden, weswegen auch stets auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist (vgl. erneut VwGH Ra 2015/07/0175).
Bei den dabei anzustellenden Sachlichkeitsüberlegungen gilt es darauf Bedacht zu nehmen, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw. ob das Vorhaben für sich allein ‚verkehrswirksam‘ ist (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Stückelung eines Straßenbauvorhabens VwGH 25.11.2008, 2008/06/0026, oder eines Eisenbahnprojektes VwGH 25.8.2010, 2007/03/0027). Ein funktioneller Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben wird etwa dann angenommen, wenn ein einheitlicher Betriebszweck vorliegt oder die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert (vgl. dazu die in VwGH 8.10.2020, Ra 2018/07/0447, genannten Beispiele). Hingegen bildet ein für sich nicht UVP pflichtiges Vorhaben dann keine Einheit mit einem anderen Projekt, wenn es (auch) einen mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/07/0447, mwN).
Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP G 2000 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verkleinerung eines UVP-pflichtigen Vorhabens mit dem Ziel, mit dem Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehende Vorhabensteile vorweg realisieren zu können, verhindert werden soll. In gleicher Weise sollen Vorhabensteile nicht durch Einschränkung des Antrags der UVP entzogen werden, um sie später ohne Anwendung des UVP-Regimes umsetzen zu können (vgl. Lampert , UVP G [2020] § 2 Rz. 27).
Der dafür unter anderem notwendige funktionelle (sachliche) Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben ist nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa bei Vorliegen eines einheitlichen Betriebszwecks gegeben. Ein solcher wurde etwa im Fall eines Hotels mit Wassererlebniswelt und einen Themenpark/Kinderwelt unter anderem auf Grund von Synergieeffekten, einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept und einheitlicher Vermarktung angenommen (vgl. VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218 und 0219). Im Fall einer Schigebietserweiterung und der Zurechnung von Maßnahmen, die dem Lawinenschutz dienen, wurde der funktionelle Zusammenhang nicht nur mit dem gemeinsamen Betriebszweck begründet, sondern auch damit, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).
Die hier vorzunehmende Beurteilung hat in Form einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen, wobei eine entsprechende Verdichtung der Indizienlage vorliegen muss, um von einem für die Annahme eines einheitlichen Vorhabens notwendigen funktionellen (sachlichen) Zusammenhang ausgehen zu können (vgl. Schmelz/Schwarzer , UVP G [2011] § 2 Rz. 31).“
14 Ausgehend davon vermag die Revision mit ihrem Vorbringen nicht darzutun, dass das BVwG im vorliegenden Fall von den wiedergegebenen Leitlinien abgewichen wäre:
Anders als in dem dem oben zitierten Erkenntnis Ro 2014/03/0066 zugrunde liegenden Fall, in dem der gegenständlichen Schigebietserweiterung eine dem Lawinenschutz dienende Maßnahme zuzurechnen und damit von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen war, weil die Verwirklichung des einen Vorhabensteils (Schigebietserweiterung) die Verwirklichung des anderen (Lawinenschutz) erforderte, ist im vorliegenden Fall die Errichtung des geplanten Logististikzentrums der B Immobilien GmbH keine notwendige Bedingung für die Verwirklichung des gegenständlichen Hochwasserschutzprojektes (allenfalls mag das umgekehrt zutreffen). Das Hochwasserschutzprojekt kann in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen bzw. ist für sich allein „verkehrswirksam“, sodass auch keine Hinweise auf eine unzulässige Stückelung im Sinn der oben wiedergegebenen Rechtsprechung ersichtlich sind.
Der Revision gelingt es damit nicht aufzuzeigen, dass im vorliegenden Fall ein für die Annahme eines einheitlichen Vorhabens notwendiger funktioneller (sachlicher) Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen Hochwasserschutzprojekt und dem geplanten Logististikzentrum der B Immobilien GmbH bestünde.
15 Folglich fehlt es auch den in der Revision in Zusammenhang mit dem Logistikzentrum behaupteten Verfahrensfehlern an der notwendigen Relevanz. Mit der Behauptung eines Verfahrensfehlers (hier: Ermittlungsmängel) kann aber nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden, wenn im Rahmen des Vorbringens zur Zulässigkeit der Revision auch die Relevanz dieses Verfahrensfehlers für den Verfahrensausgang aufgezeigt wird (vgl. VwGH 28.9.2020, Ra 2020/11/0147, mwN).
16 Soweit die Revision schließlich vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie die Baulänge bei Hochwasserschutzmaßnahmen bei einem Muldensystem zu berechnen sei, ist darauf zu verweisen, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 zweite Variante B VG („weil [...] eine solche Rechtsprechung fehlt“) das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage ist. Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezugs und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. zuletzt etwa VwGH 15.3.2024, Ra 2024/10/0033, mwN).
Mit dem wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen wird allerdings die erforderliche konkrete, fallbezogene Verknüpfung mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht hergestellt.
17 6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. Juni 2024
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