Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Stüger, über den Antrag des Mag. (FH) T S in W, betreffend Ablehnung einer erkennenden Richterin in den Verfahren Ra 2024/04/0306 und Ro 2022/04/0002, den Beschluss gefasst:
Der Ablehnungsantrag wird abgewiesen.
1 1. Der Antragsteller erhob gegen das (in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit ergangene) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Juni 2021, W258 2226257 1/32E, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die zu Ro 2022/04/0002 protokolliert wurde.
2 Des Weiteren erhob der Antragsteller gegen den (die Verhängung einer Ordnungsstrafe betreffenden) Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Februar 2024, VGW 107/V/092/1956/2024 1, eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die zu Ra 2024/04/0306 protokolliert wurde.
3 In der zu Ra 2024/04/0306 protokollierten Revision hielt der Antragsteller fest, er „weise eine 70 prozentige Behinderung auf, aufgrund derer [er] zumindest teilweise zurechnungsunfähig“ sei. Seine „partielle Zurechnungsunfähigkeit [sei] in mehreren Gutachten, Urteilen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bereits festgestellt“ bzw. in näher bezeichneten und der Revision beigegebenen „Sachverständigengutachten [aus den Jahren 2015 und 2018] bestätigt“ worden. Zudem teilte der Antragsteller in einem weiteren Schreiben vom 10. Mai 2024 mit, er gehe davon aus, dass die gegen ihn verhängte (dem Revisionsverfahren zugrundeliegende) Ordnungsstrafe aufgrund seiner „Zurechnungsunfähigkeit auch niemals rechtskräftig werden“ würde.
4 Vor diesem Hintergrund wurde von der in den beiden genannten Revisionsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 VwGG zur Berichterin bestellten - Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Hainz Sator mit Schreiben vom 3. Juni 2024 an das zuständige Bezirksgericht Amstetten eine Anregung im Sinn des § 117 Abs. 1 AußStrG betreffend die Erwägung der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Antragsteller für den von der allfälligen Zurechnungsunfähigkeit betroffenen Kreis von Angelegenheiten gerichtet. Begründend wurde festgehalten, aufgrund des Vorbringens des Antragstellers sowie der vorgelegten Urkunden dränge sich die Vermutung auf, der Antragsteller sei insbesondere im Umgang mit Behörden nicht in der Lage, die dafür erforderliche Einsichtsfähigkeit aufzubringen oder danach zu handeln.
5 2. Mit Schreiben vom 8. September 2024 stellte der Antragsteller unter Bezugnahme auf dieses Schreiben einen Ablehnungsantrag gegen Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Hainz Sator. Begründend hält er darin fest, er habe im Zuge einer Akteneinsicht beim Bezirksgericht Amstetten „von der eindeutigen Befangenheit, den Beschimpfungen und Verleumdungen“ der abgelehnten Richterin erfahren. Die abgelehnte Richterin habe „völlig zu Unrecht ein Sachwalterverfahren gegen [ihn] eingeleitet“.
6 Mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 teilte das Bezirksgericht Amstetten dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass das Verfahren, in dem die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Antragsteller geprüft worden sei, mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Amstetten vom 3. Dezember 2024 eingestellt worden sei.
7 3. Gemäß § 31 Abs. 2 VwGG können Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes und Schriftführer aus den in § 31 Abs. 1 VwGG angeführten Gründen auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG („wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen“), so hat die Partei die dafür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.
8 Das Wesen der Befangenheit besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten, wobei das Gesetz eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes fordert. Diese Glaubhaftmachung muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen (vgl. etwa VwGH 7.10.2024, So 2024/13/0005, Rn. 3, mwN).
9 4. Mit seinem Vorbringen legt der Antragsteller allerdings keine konkreten Umstände dar, die auf einen Mangel an der objektiven Einstellung der abgelehnten Richterin ihm gegenüber schließen lassen. Diese Umstände können auch nicht darin gesehen werden, dass Hofrätin des Verwaltungsgerichtshofes Mag. Hainz Sator beim Bezirksgericht Amstetten die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller angeregt hat, zumal im Schreiben vom 3. Juni 2024 von einer „allfälligen Zurechnungsunfähigkeit“ die Rede ist und die „Erwägung der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ angeregt wird (siehe zu einer vergleichbaren Konstellation VwGH 25.1.1995, 92/12/0286; vgl. dazu, dass auch eine Anzeige von Verdachtsmomenten an die Strafverfolgungsbehörde für sich genommen keine Befangenheit begründet, VwGH 18.5.2021, So 2021/10/0002, 0003, Rn. 6, mwN, sowie VwGH 29.11.2000, 98/09/0204; weiters dort im Zusammenhang mit einer Disziplinaranzeige an die Rechtsanwaltskammer VwGH 19.3.2010, 2009/02/0318). Die aus der (zu Ra 2024/04/0306 protokollierten) Revision sowie dem weiteren Schreiben des Antragstellers vom 10. Mai 2024 hervorgehenden und im Schreiben an das Bezirksgericht Amstetten vom 3. Juni 2024 begründend herangezogenen Umstände waren nämlich jedenfalls auf dem Boden der damaligen Sachlage - geeignet, Bedenken an der prozessualen Handlungsfähigkeit des Antragstellers zu erwecken. An dieser Sichtweise vermag der Umstand, dass das Bezirksgericht Amstetten das Verfahren, in dem die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Antragsteller geprüft worden ist, letztlich gemäß § 122 AußStrG eingestellt hat, nichts zu ändern, zumal es Zweck einer (wie hier erfolgten) Anregung ist, die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im dafür vorgesehenen Verfahren durch das dafür zuständige Gericht prüfen zu lassen.
10 Auch der Umstand, dass der Antragsteller die seitens der abgelehnten Richterin ergangene Anregung als „zu Unrecht“ erfolgt ansieht, bietet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit (vgl. dort im Zusammenhang mit einer Entscheidung betreffend die Abweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe erneut VwGH 7.10.2024, So 2024/13/0005, Rn. 4, mwN). Auch ansonsten bringt der Antragsteller keine konkreten Umstände vor, die auf einen Mangel einer objektiven Einstellung der abgelehnten Richterin ihm gegenüber hindeuten könnten.
11 5. Der Ablehnungsantrag war daher in einem gemäß § 31 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2025
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