Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofräte Dr. Faber, Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 26. Februar 2024, Zl. E 025/15/2024.001/003, betreffend Entfernung von Jagdeinrichtungen nach dem Burgenländischen Jagdgesetz 2017 (mitbeteiligte Partei: K L, vertreten durch die Reiffenstuhl Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in Wien), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Das Land Burgenland hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.1. Mit Bescheid vom 20. November 2023 sprach die belangte Behörde und nunmehr revisionswerbende Partei aus, dass der Mitbeteiligte gemäß § 89 Abs. 1 und 4 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 Bgld. JagdG 2017 16 näher bezeichnete, nicht dem Gesetz entsprechende Jagdeinrichtungen (Hochstände) innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen habe.
2 Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte sei als Jagdleiter der vorangegangenen Pächterin des Jagdreviers nicht mehr jagdausübungsberechtigt, weswegen er nicht mehr befugt sei, Jagdeinrichtungen (Hochstände) zu errichten. Die Jagdeinrichtungen entsprächen daher nicht mehr dem Gesetz und seien folglich zu entfernen.
3 1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte sei Jagdleiter einer näher bezeichneten Jagdgesellschaft, die bis 31. Jänner 2023 Pächterin des Jagdreviers gewesen sei. Mit 1. Februar 2023 sei ein Genossenschaftsjagdverwalter für das Genossenschaftsjagdgebiet bestellt worden.
5 Der Mitbeteiligte habe am 20. und 27. Jänner 2023 die Behörde unter Bezugnahme auf § 89 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 um Bekanntgabe des nachfolgenden Jagdpächters des Jagdreviers ab 1. Februar 2023 ersucht, um diesem die Jagdeinrichtungen anzubieten. Die Behörde habe dem Mitbeteiligten die Bestellung des Genossenschaftsjagdverwalters mitgeteilt.
6 Der Jagdausschuss habe mit Schreiben vom 31. Jänner 2023 dem Mitbeteiligten als vorhergehendem Pächter des Reviers die Übernahme von zehn der 16 Reviereinrichtungen gegen einen Betrag von € 200,00 angeboten. Die restlichen sechs Hochstände seien zu entfernen, da zwei nicht mehr benützbar seien und zu vier Hochständen keine Zustimmung der Grundeigentümer zur Errichtung vorläge.
7 Das Verwaltungsgericht fasste sodann den weiteren Schriftverkehr des Mitbeteiligten mit der belangten Behörde bzw. zwischen dem Mitbeteiligten und dem Genossenschaftsjagdverwalter zusammen. Dabei vertrat der Mitbeteiligte insbesondere die Auffassung, dass noch keine Verpachtung des Jagdreviers vorliege, weswegen er die Hochstände keinem nachfolgenden Pächter anbieten bzw. überlassen könne.
8 Rechtlich ging das Verwaltungsgericht unter Berufung auf den Gesetzeswortlaut und die Gesetzesmaterialien davon aus, dass nur der Jagdausübungsberechtigte bei Zustimmung des Grundstückseigentümers berechtigt sei, Jagdeinrichtungen zu errichten. Unter diesen beiden Voraussetzungen (Jagdausübungsberechtigung und Zustimmung) sei eine Jagdeinrichtung als gesetzeskonform anzusehen.
9 Weder aus dem Gesetzeswortlaut des § 89 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 noch aus jenem des mit der Novelle LGBl. Nr. 8/2021 erlassenen § 89 Abs. 4 leg. cit. lasse sich aber ableiten, dass aus dem Verlust der Jagdausübungsberechtigung die Verpflichtung zum Abbruch der Jagdeinrichtungen folge.
10 Aus den Bestimmungen des IV. Hauptstückes des Bgld. JagdG 2017, das die Verwertung der Genossenschaftsjagd regle, ergebe sich, dass der Genossenschaftsjagdverwalter die Erfüllung der gesetzlich vorgegebenen Aufgaben der Genossenschaftsjagd, wie etwa die Abschussplanerfüllung, sicherstellen solle. Würden allerdings sämtliche Rechte eines Jagdausübungsberechtigten (wie eines Eigenjagdinhabers oder des Pächters einer Genossenschaftsjagd) auf den Genossenschaftsjagdverwalter übergehen, führte dies § 47 Abs. 2 Bgld. JagdG 2017, nach dem die Genossenschaftsjagd nach Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters weiterhin im Wege einer öffentlichen Versteigerung zu verwerten sei, ad absurdum.
11 Der Genossenschaftsjagdverwalter sei nicht als Jagdausübungsberechtigter bzw. als nachfolgender Pächter zwecks Überlassung der Jagdeinrichtungen iSd § 89 Bgld. JagdG 2017 anzusehen. Es sei daher dem vorhergehenden Jagdausübungsberechtigten nicht möglich, ein solches Angebot zur Überlassung zu stellen.
12 „Im Übrigen“, so das Verwaltungsgericht in einem obiter dictum, sei mit dem Jagdpachtvertrag nicht automatisch das Recht verbunden, Jagdeinrichtungen zu errichten, da diese zivilrechtlich als Zugehör iSd §§ 294 und 297 ABGB anzusehen seien. Bei Jagdeinrichtungen handle es sich zunächst um bewegliche Sachen, die in der Folge derart mit dem Boden verbunden würden, dass sie dauerhaft verbleiben sollen, weswegen die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu deren Errichtung notwendig sei. Die Zustimmungserklärung stelle einen zivilrechtlichen Vertrag dar. Bereits bei Vertragsabschluss sollte sinnvoller Weise geregelt werden, was mit den Jagdeinrichtungen geschehe, wenn diese nicht erfolgreich an einen nachfolgenden Jagdberechtigten überlassen werden könnten. Scheitere die Überlassung und fehle eine Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer, fielen die Hochstände als Zugehör in dessen Verfügungsbefugnis.
13 Der Mitbeteiligte könne daher auch nicht Adressat des Entfernungsauftrages sein. Errichtet habe die Jagdeinrichtungen nämlich die Jagdgesellschaft als Jagdausübungsberechtigte. Diese werde gemäß § 35 Bgld. JagdG 2017 durch den Jagdleiter (den Mitbeteiligten) lediglich vertreten. Infolge der Zugehöreigenschaft der Hochstände müsse vielmehr der Grundstückseigentümer Adressat eines Entfernungsauftrages sein.
14 1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht. Im Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15 2. Die Revision ist zulässig, weil sie zutreffend vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der vorherige Jagdausübungsberechtigte Jagdeinrichtungen zu entfernen habe, wenn diese nicht einem neuen Jagdausübungsberechtigten überlassen würden.
16 3.1. Das Burgenländische Jagdgesetz 2017 Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24, in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung der Novelle LGBl. Nr. 8/2021, lautet (auszugsweise):
„§ 89
Jagdeinrichtungen
(1) Der oder dem Jagdausübungsberechtigten ist die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb, wie von Futterstellen, Kirrungen, ständigen Ansitzen, Jagdhütten, Jagdsteigen, Wildzäunen und dergleichen nur mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers gestattet. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedoch auch ohne diese Zustimmung die Bewilligung zur Errichtung solcher Jagdeinrichtungen mit Ausnahme von Wildzäunen unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwa sonst noch erforderlichen Genehmigungen dann zu erteilen, wenn der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer der Sachlage nach die Duldung der Anlage zugemutet werden kann. Diese Anlagen sind der nachfolgenden Pächterin oder dem nachfolgenden Pächter des jeweiligen Jagdgebietes auf Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen. Bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges und der Ermittlung der Entschädigung an die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer für die Duldung der Jagdeinrichtungen und für die Überlassung der Jagdeinrichtungen an die Jagdnachfolgerin oder den Jagdnachfolger gelten sinngemäß die Bestimmungen des Eisenbahn EnteignungsentschädigungsgesetzesEisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.
...
(4) Jagdeinrichtungen, die nicht dem Gesetz entsprechen, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten zu entfernen. Im Streitfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde darüber bescheidmäßig zu entscheiden.
...
§ 95
Verbote sachlicher Art
(1) Verboten ist
...
11. Hochstände und Ansitze in einer geringeren Entfernung als 100 m von der Jagdgebietsgrenze ohne Zustimmung der oder des benachbarten Jagdausübungsberechtigten zu errichten und zu unterhalten, sofern es sich nicht um eine Grenze zu einem anderen Bundesland handelt, in dem keine gleichlautende Bestimmung besteht und keine Gegenseitigkeit vereinbart ist. Mobile, temporäre Hochstände und Ansitze dürfen in der Vegetationszeit von 1. März bis 1. November bis längstens 14 Tage nach der Ernte der Hauptfrucht auch an der Reviergrenze errichtet werden, sofern die Errichtung bei Feldern erfolgt, an die unmittelbar, also innerhalb von zehn Metern, Wald eines anderen Jagdgebietes angrenzt, die Errichtung zur Abwehr von Wildschäden erforderlich ist und diese Hochstände und Ansitze in der Zeit von 2. November bis Ende Februar entfernt werden;
...“
17 3.2. In den Gesetzesmaterialien zur Novelle LGBl. Nr. 8/2021 wird zu dem mit dieser Novelle erlassenen § 89 Abs. 4 Bgld. JagdG 2017 Folgendes ausgeführt (XXII. Gp RV 416):
„Insbesondere bei Verstößen gegen die Abstandsregeln des § 95 Abs. 1 Z 11 ist es erforderlich, dass Beseitigungsaufträge bescheidmäßig erteilt werden können.“
18 3.3. Durch die Novelle LGBl. Nr. 37/2024 wurde der dritte Satz des § 89 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 dahingehend geändert, dass die Anlagen für den Jagdbetrieb nicht mehr (nur) der nachfolgenden Pächterin, sondern der nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten auf Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen sind. In den Gesetzesmaterialien wird dazu Folgendes ausgeführt (XXII. Gp. RV 2514):
„§ 89 sieht derzeit die Überlassung von Jagdeinrichtungen (Futterstellen, Kirrungen, ständigen Ansitzen, Jagdhütten, Jagdsteigen, Wildzäunen udgl.) auf Verlangen gegen angemessene Entschädigung nur an den nachfolgenden Pächter oder die nachfolgende Pächterin zu. Wurde ein Genossenschaftsjagdverwalter bestellt, kann hingegen auf Grundlage der geltenden Rechtslage keine Überlassung verlangt werden, weshalb nach Abs. 4 vorzugehen sein wird. Mit dem nunmehr vorgesehenen Abstellen auf ein Verlangen des Jagdausübungsberechtigten soll die Möglichkeit der Überlassung von Jagdeinrichtungen auch bei Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters geschaffen werden. Damit wird dem Territorialitätsprinzip Genüge getan (vgl. Art. 35 Abs. 2 L VG).“
19Diese Änderung des § 89 Abs. 1 Bgld. JagdG 2017 ist gemäß dessen § 170 Abs. 23 mit 4. Juli 2024 in Kraft getreten und somit im Revisionsfall, in dem der Verwaltungsgerichtshof das angefochten Erkenntnis auf Grundlage der Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung (26. Februar 2024) zu überprüfen hat (vgl. VwGH 18.7.2023, Ra 2020/12/0068, Rn 19, mwN), nicht maßgeblich.
20 4. Die Revision ist nicht begründet:
21 4.1. Die belangte Behörde stützte ihren Auftrag an den Mitbeteiligten, die Hochstände zu entfernen, auf § 89 Abs. 4 Bgld. JagdG 2017. Nach dieser Bestimmung kann zur Entfernung von Jagdeinrichtungen, die nicht dem Gesetz entsprechen, der Jagdausübungsberechtigte, allerdings auch nur dieser, verpflichtet werden.
22 Dass damit nur der aktuelle Jagdausübungsberechtigte also der im Zeitpunkt der Erlassung des Entfernungsauftrages zur Ausübung der Jagd Berechtigte gemeint ist, verdeutlicht der Hinweis auf die Notwendigkeit der Entfernung von Hochständen, die entgegen dem Abstandsverbot des § 95 Abs. 1 Z 11 Bgld. JagdG 2017 errichtet und unterhalten werden, in den Gesetzesmaterialien zur Novelle LGBl. Nr. 8/2021 (siehe oben Rn. 17). Die Bestimmungen der § 89 Abs. 1 und 4 und § 95 Abs. 1 Z 11 Bgld. JagdG 2017 über die Errichtung bzw. Unterhaltung von Jagdeinrichtungen und die Verpflichtung, gesetzwidrige Jagdeinrichtungen zu entfernen, stellen nach der Systematik des Bgld. JagdG 2017 Regelungen der Jagdbewirtschaftung dar (vgl. den 2. Abschnitt des IX. Hauptstückes), und richten sich dementsprechend an den (aktuellen) Jagdausübungsberechtigten.
23 Zwar wird in den Gesetzesmaterialien zur Novelle LGBl. Nr. 37/2024 für eine Konstellation wie die vorliegende, in der nach Ablauf eines Pachtverhältnisses für eine unverpachtete Genossenschaftsjagd ein Genossenschaftsjagdverwalter bestellt wurde, die Auffassung vertreten, es könne nach der auch im Revisionsfall maßgeblichen Rechtslage vor dieser Novelle keine Überlassung von Jagdeinrichtungen verlangt werden, „weshalb nach Abs. 4 vorzugehen sein wird“ (siehe oben Rn. 18). Dies ändert aber nichts daran, dass nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 89 Abs. 4 Bgld. JagdG 2017 zur Entfernung von Jagdeinrichtungen nur der (aktuelle) Jagdausübungsberechtigte verpflichtet werden kann. Im Übrigen beziehen sich die zitierten Gesetzesmaterialien auf eine Änderung des § 89 Abs. 1 dritter Satz Bgld. JagdG 2017, während der hier gegenständliche Abs. 4 dieser Bestimmung durch die Novelle LGBl. Nr. 37/2024 unverändert geblieben ist.
24 4.2. Im Revisionsfall hatte die Jagdgesellschaft, deren Jagdleiter der Mitbeteiligte war, das gegenständliche Jagdrevier nur bis 31. Jänner 2023 gepachtet. Er war somit im Zeitpunkt der Erlassung des Entfernungsauftrages (mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 2023) nicht Jagdausübungsberechtigter. Gegenteiliges wird in der Revision auch nicht behauptet.
25 Schon deswegen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Entfernungsauftrag nach § 89 Abs. 4 Bgld. JagdG 2017 nicht vorliegen (vgl. zu zivilrechtlichen Aspekten von Jagdeinrichtungen im Übrigen RISJustiz RS0009931).
265. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
27Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. Oktober 2025
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