Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des M in A, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10. April 2024, LVwG-2024/35/0714 4, betreffend Übertretung des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 4. Dezember 2023 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25. Oktober 2023 verlangte Lenkerauskunft, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Kraftfahrzeug am 7. Oktober 2023 um 16:06 Uhr am angegebenen Ort gelenkt habe, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können. Der Revisionswerber habe dadurch § 103 Abs. 2 KFG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geld und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber Einspruch und brachte im behördlichen Verfahren vor, innerhalb der eingeräumten zweiwöchigen Frist mit Schreiben vom 7. November 2023 eine Lenkerauskunft erteilt zu haben. Da er dieses nicht eingeschrieben übermittelt habe, verfüge er jedoch über keinen Nachweis betreffend die Postaufgabe.
3 In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck das im Spruch gleichlautende Straferkenntnis vom 7. Februar 2024 und verpflichtete den Revisionswerber zudem zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.
4 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
5 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass dem Revisionswerber der Beweis der rechtzeitigen Postaufgabe seiner Lenkerauskunft nicht gelungen sei. Es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür hervorgekommen. Die im Beschwerdeverfahren vorlegte Anonymverfügung samt Einzahlungsbeleg betreffe nicht jene Verwaltungsübertretung, die Grund für die verfahrensgegenständliche Lenkererhebung gewesen sei, sondern zwei andere Vorfälle, nämlich Übertretungen nach der StVO, ebenfalls vom 7. Oktober 2023, jedoch zu anderen Tatzeiten (16:03 und 16:04 Uhr).
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 6.4.2023, Ra 2022/02/0228, mwN).
11 In der Zulässigkeitsbegründung führt der Revisionswerber aus, es liege eine Mangelhaftigkeit des abgeführten Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf die Grundsätze des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK vor. Damit wird schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil es der Revisionswerber unterlässt, diesen pauschal behaupteten Verfahrensmangel konkret darzustellen.
12 Auch mit seinem Vorbringen, von der Lenkerauskunft wäre im Hinblick auf die Einbezahlung des mit Anonymverfügung vom 24. Oktober 2023 vorgeschriebenen Strafbetrages gemäß § 49a Abs. 7 VStG Abstand zu nehmen gewesen und es läge eine Doppelbestrafung vor, vermag der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner Revision nicht darzulegen. Der Revisionswerber übergeht, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf stützte, dass die ins Treffen geführte Anonymverfügung zwei Verwaltungsübertretungen nach der StVO betroffen habe, Grund für die verfahrensgegenständliche Lenkererhebung sei hingegen eine Übertretung nach § 11 Abs. 1 und 2 des Tiroler Landes Polizeigesetz mit einer anderen Tatzeit gewesen. Dazu bringt der Revisionswerber in den Zulässigkeitserwägungen nichts Konkretes vor.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Juni 2024
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