Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des K A in W, vertreten durch Dr. in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen das am 15. März 2024 mündlich verkündete und mit 10. Mai 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 152/022/346/2024 35, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei seit 2011 zumindest in sechzehn (näher dargestellten) Fällen, davon allein in den letzten fünf Jahren siebenmal, wegen Übertretungen „im Straßenverkehr“ bestraft worden. In mehreren Fällen habe es sich dabei um gravierende Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienten, gehandelt (viermal eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Befahren einer Einbahn gegen die vorgegebene Fahrtrichtung; Unterlassen einer ausreichenden Beleuchtung am Fahrzeug; Nichtermöglichung der ungehinderten und ungefährdeten Benützung des Schutzwegs für Fußgänger; Missachtung des Vorrangzeichens „Halt“).
3 Am 25. April 2019 habe der Revisionswerber bei einem Fahrstreifenwechsel einen Motorradfahrer übersehen und ihn zu Sturz gebracht, wodurch der Motorradfahrer einen Rippenbruch erlitten habe; das Strafverfahren gegen den Revisionswerber wegen fahrlässiger Körperverletzung sei diversionell erledigt worden.
4 Die in wiederholten Bestrafungen wegen Verstößen gegen die StVO und das KFG 1967 zum Ausdruck kommende Beharrlichkeit sei als besonders schwerwiegender Gesichtspunkt für die Beurteilung des Gesamtverhaltens zu werten. Im Falle des Revisionswerbers wiege dies besonders schwer, weil er als Berufskraftfahrer (Taxifahrer) tätig gewesen sei und von einem Berufskraftfahrer zu verlangen sei, dass er bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften besondere Sorgfalt an den Tag lege.
5 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2430/2024 5, die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
6 Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision ist das Verwaltungsgericht von der zum Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Es hat vielmehr das Gesamtverhalten des Revisionswerbers, von dem bei der Prüfung der Voraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung auszugehen ist, nach den Leitlinien der Rechtsprechung berücksichtigt.
10 Nach dieser Rechtsprechung ist die in wiederholten Bestrafungen wegen Verstößen gegen die StVO und das KFG 1967 zum Ausdruck kommende Beharrlichkeit als besonders schwerwiegender Gesichtspunkt für die Beurteilung des Gesamtverhaltens zu werten (vgl. aus jüngerer Zeit etwa VwGH 19.7.2023, Ra 2023/01/0176; 21.11.2023, Ra 2023/01/0293, mwN) und ist gerade von einem Berufskraftfahrer zu verlangen, bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften besondere Sorgfalt an den Tag zu legen (VwGH 22.7.2019, Ra 2019/01/0248, mwN). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auch das diversionell erledigte Strafverfahren bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG berücksichtigt (vgl. etwa VwGH 2.6.2022, Ra 2022/01/0146, mit Hinweis auf VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0079, mwN).
11 Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann entgegen dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen in der vorliegenden Rechtssache keine krasse bzw. unvertretbare Beurteilung des Einzelfalles durch das Verwaltungsgericht im Rahmen der oben dargestellten Grundsätze bzw. Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes erkannt werden (vgl. im Übrigen generell zum „strengen Maßstab“, der bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG anzulegen ist, abermals etwa VwGH Ra 2022/01/0146 und Ra 2023/01/0176, jeweils mwN).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Jänner 2025
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