Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, geboren 1987, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2023, I403 2255633 3/15E, betreffend Ausweisung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber, ein ägyptischer Staatsangehöriger, in Bestätigung eines Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 2. November 2022 gestützt auf § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm. § 55 Abs. 3 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz ausgewiesen. Unter einem wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Der Revisionswerber legte in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dar, aus welchen Gründen für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die belangte Behörde nahm dazu nicht Stellung. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht ersichtlich, sodass dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 15. Mai 2023