Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des M H in W, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2023, W604 2274834 1/10E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der im Mai 2004 geborene Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 26. September 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 22. Mai 2023 hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit der Gültigkeit für ein Jahr.
3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts.
8 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach der ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0555, mwN).
9 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers hinreichend auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass seinem Vorbringen im Besonderen auch jenem, wonach er befürchte, als Mitglied einer wohlhabenden Familie entführt zu werden nicht zu folgen sei. Dass die dazu vom Bundesverwaltungsgericht angestellten beweiswürdigenden Erwägungen mit vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mängeln behaftet wären, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
10 Der Revisionswerber führt weiters aus, er würde in Syrien die Ableistung des Militärdienstes verweigern. Schon aus den Berichten zur Situation in diesem Staat ergebe sich, dass ihm infolgedessen in asylrelevanter Weise Verfolgung drohe.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2024, Ra 2023/20/0619, mit dem gleichgelagerten Vorbringen eines syrischen Staatsangehörigen in Bezug auf die auch hier maßgebliche Berichtslage zu Syrien und mit zahlreichen Nachweisen aus der zum Thema der (behaupteten) Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung (sowie Desertion) ergangenen Judikatur ausführlich befasst. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen.
12 Anders als der Revisionswerber meint, kann demnach nicht schon allein aus der von ihm angesprochenen Berichtslage zur Situation in Syrien abgeleitet werden, dass jedem syrischen Staatsangehörigen, der ankündigt, den Militärdienst nicht ableisten zu wollen, im Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht. Es bedarf unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse in diesem Land immer einer Beurteilung unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls, ob im Fall der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten droht. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen.
13 Eine auf die konkreten Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmende Prüfung, ob der Revisionswerber über den ihm zuteil gewordenen subsidiären Schutz hinaus aus asylrechtlich maßgeblichen Gesichtspunkten schutzbedürftig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen. Dass dessen Beurteilung aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden wäre, wird vom Revisionswerber nicht dargetan.
14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2024
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