Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des A A, vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2023, W156 2265816 1/9E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der im Jänner 1984 geborene Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 2. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 12. Dezember 2022 ab. Jedoch erkannte ihm die Behörde den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit der Gültigkeit für die Dauer eines Jahres.
3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 26. Juni 2023 als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Der Verwaltungsgerichtshof wies den vom Revisionswerber daraufhin gestellten Antrag, ihm für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision die Verfahrenshilfe zu bewilligen, mit Beschluss vom 24. Juli 2023, Ra 2023/20/0319 4, wegen Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung mittels Revision ab.
5 Der Revisionswerber erhob gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 14. Dezember 2023, E 2185/2023 10, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei unvertretbar. Es lägen auch Verfahrensmängel vor.
10 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach der ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0555, mwN).
11 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers hinreichend auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass seinem individuell auf seine Person bezogenen Vorbringen, warum er eine Verfolgung aus asylrechtlichen relevanten Gründen befürchte, nicht zu folgen sei. Dass die dazu vom Bundesverwaltungsgericht angestellten, auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht nehmenden beweiswürdigenden Erwägungen mit vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mängeln behaftet wären, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
12 Wird als Zulassungsgrund ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen Verfahrensmängel geltend gemacht, sind die Verfahrensmängel zu präzisieren und deren Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun. Es muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz der Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung der Verfahrensmängel in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass bereits darin auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 29.11.2021, Ra 2021/20/0417, 0418, mwN).
13 Dem wird in der Revision nicht nachgekommen.
14 Aus der Argumentation des Revisionswerbers, der darauf verweist, in Syrien eine Rekrutierung zum Militärdienst zu befürchten, geht im Übrigen erkennbar hervor, dass er die Ansicht vertritt, schon aus den Berichten zur Situation in diesem Staat ergebe sich, dass ihm infolgedessen in asylrelevanter Weise Verfolgung drohe.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2024, Ra 2023/20/0619, mit dem gleichgelagerten Vorbringen eines syrischen Staatsangehörigen in Bezug auf die auch hier maßgebliche Berichtslage zu Syrien und mit zahlreichen Nachweisen aus der zum Thema der (behaupteten) Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung (sowie Desertion) ergangenen Judikatur ausführlich befasst. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen.
16 Anders als der Revisionswerber meint, kann demnach nicht schon allein aus der von ihm angesprochenen Berichtslage zur Situation in Syrien abgeleitet werden, dass jedem syrischen Staatsangehörigen, der ankündigt, den Militärdienst nicht ableisten zu wollen, im Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht. Es bedarf unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse in diesem Land immer einer Beurteilung unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls, ob im Fall der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten droht. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen.
17 Eine auf die konkreten Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmende Prüfung, ob der Revisionswerber über den ihm zuteil gewordenen subsidiären Schutz hinaus aus asylrechtlich maßgeblichen Gesichtspunkten schutzbedürftig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen. Dass dessen Beurteilung aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden wäre, wird vom Revisionswerber nicht dargetan.
18 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2024
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