Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in den Rechtssachen der Revisionen 1. der S A, 2. des M H, und 3. der L H, alle vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Goldschmiedgasse 6/6, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 3. Februar 2023, 1. W233 2256500 1/10E, 2. W233 2256506 1/9E und 3. W233 2256502 1/9E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Die im Jahr 1981 geborene Erstrevisionswerberin ist philippinische Staatsangehörige. Der im Jahr 2009 geborene Zweitrevisionswerber und die im Jahr 2014 geborene Drittrevisionswerberin sind ihre Kinder; diese sind philippinische und syrische Staatsangehörige.
2 Die Erstrevisionswerberin verließ im Jahr 2006 die Philippinen, um in Saudi Arabien zu arbeiten. Dort lernte sie ihren Ehemann, einen syrischen Staatsangehörigen, kennen. Beide arbeiteten bis vor ihrer Ausreise in einem privaten Spital in Riad (Saudi Arabien). Die gemeinsamen Kinder wurden in Saudi Arabien geboren und lebten dort bei ihren Eltern. Nachdem der Ehemann der Erstrevisionswerberin seine Arbeit verloren hatte, verließen sie Saudi Arabien. Der Ehemann der Erstrevisionswerberin reiste in die Türkei, wo er auf Arbeitssuche ist. Die revisionswerbenden Parteien reisten am 24. September 2021 auf dem Luftweg mit für sie von der Österreichischen Botschaft Riad ausgestellten Visa C (jenes der Erstrevisionswerberin gültig in der Zeit von Mitte September 2021 bis Mitte Dezember 2021 für eine maximale Aufenthaltsdauer von 45 Tagen, jene der übrigen revisionswerbenden Parteien gültig von Mitte September 2021 bis Mitte September 2022 für eine maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen; den vorgelegten Akten zufolge wurde gegenüber der Botschaft als Reiseziel ein näher bezeichnetes Hotel in Lissabon/Portugal angegeben) in das Bundesgebiet ein. In Österreich lebt eine Schwester der Erstrevisionswerberin.
3 Die revisionswerbenden Parteien stellten am 5. November 2021 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Diese wurden von der Erstrevisionswerberin damit begründet, dass sie nicht diskriminiert werden wolle. Sie sei ursprünglich Christin gewesen. Sie sei aber konvertiert und nunmehr eine Muslima. Auch ihre Kinder seien Muslime. Kinder, die moslemischen Glaubens seien, würden auf den Philippinen diskriminiert, was sie durch ein Schreiben von CNN belegen könne. Im Lauf der weiteren Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte die Erstrevisionswerberin ergänzend aus, ihr Bruder werde gesucht, weil er Anhänger der kommunistischen Partei gewesen sei. Er sei aber aus dieser bereits wieder ausgetreten. Die Erstrevisionswerberin befürchte, dass sie als Geisel genommen werden könnte, damit „die kommunistische Partei“ den Bruder finden könne.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit den Bescheiden vom 24. Mai 2022 (betreffend die Erstrevisionswerberin) und vom 25. Mai 2022 (betreffend die weiteren revisionswerbenden Parteien) ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte jeweils fest, dass die Abschiebung in die Republik der Philippinen zulässig sei, und legte für die freiwillige Ausreise jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
5 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG jeweils nicht zulässig sei.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die revisionswerbenden Parteien wenden sich sowohl nach dem geltend gemachten Revisionspunkt als auch dem Inhalt nach mit den von ihnen erhobenen Revisionen allein gegen die Versagung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz. In der Begründung für die Zulässigkeit der Revisionen wird in den Vordergrund gerückt, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine „alleinerziehende Mutter mit zwei minderjährigen Kindern, sohin um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe“ handle. Im Weiteren wird dargestellt, weshalb ihrer Ansicht nach auf den Philippinen schlechte Lebensbedingungen herrschten, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen müssten.
10 Darauf, ob was in Wahrheit den Inhalt des Vorbringens darstellt auf den Philippinen (nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien) schlechtere Lebensbedingungen herrschen als in Österreich, kommt es bei der hier vorzunehmenden Beurteilung aber nicht an.
11 Nach der ständigen Rechtsprechungdes Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK auf eine solche beziehen sich die revisionswerbenden Parteien im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0448, mwN).
12 Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/20/0448).
13 Mit ihrem auf eine für sie schwierige Lebenssituation auf den Philippinen abstellenden Vorbringen zeigen die revisionswerbenden Parteien nicht auf, dass ihnen dort die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohte. Im Übrigen trifft auch der in den Revisionen erhobene Vorwurf nicht zu, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der konkreten Situation der revisionswerbenden Parteien nicht ausreichend auseinandergesetzt hätte.
14 Von den revisionswerbenden Parteien werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 13. Juni 2023
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