Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D K, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2023, L518 2274333 1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22. Mai 2023 wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkennt, sein Antrag auf Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Das BFA erließ zudem eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Georgien zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eines Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
6 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 16. Jänner 2024
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