Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. der A G und 2. des D E I, beide vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2023, I411 2166886 4/7E und I411 2269718 1/6E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 sowie Erlassung von Rückkehrentscheidungen samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1.1. Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter des im Mai 2021 in Österreich geborenen Zweitrevisionswerbers. Beide sind nigerianische Staatsangehörige.
1.2. Die Erstrevisionswerberin stellte nach illegaler Einreise erstmals im April 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der im September 2017 vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen wurde. Ein im Jänner 2018 gestellter Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde im Jänner 2019 vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgewiesen. Ein im Juli 2019 gestellter weiterer Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde wegen entschiedener Sache im Oktober 2019 vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig zurückgewiesen. Unter einem wurde jeweils ausgesprochen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, und jeweils eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen.
Die Erstrevisionswerberin kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.
2.1. Am 25. Februar 2021 stellte die Erstrevisionswerberin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Behörde) trug der Erstrevisionswerberin daraufhin (unter anderem) auf, einen Reisepass bzw. ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Dem kam die Erstrevisionswerberin nicht nach.
2.2. Mit Bescheid vom 3. März 2023 wies die Behörde den Antrag der Erstrevisionswerberin gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Unter einem erließ die Behörde eine Rückkehrentscheidung gegen die Erstrevisionswerberin und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei; weiters räumte sie ihr eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein.
Mit Bescheid vom selben Tag sprach die Behörde aus, dass dem Zweitrevisionswerber eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Unter einem erließ die Behörde eine Rückkehrentscheidung (auch) gegen den Zweitrevisionswerber und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei; weiters räumte sie ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ein.
2.3. Die Revisionswerber erhoben gegen diese Bescheide Beschwerde.
3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 25. Juli 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, die Erstrevisionswerberin habe in Nigeria vor ihrer Ausreise zwölf Jahre lang die Schule besucht und sei als Friseurin und Verkäuferin tätig gewesen. In Nigeria lebten noch ihr Bruder und ihre Tante, mit denen sie weiterhin Kontakt habe. Die Erstrevisionswerberin habe Nigeria im Jahr 2010 verlassen und sich zunächst in Griechenland aufgehalten, wobei ihr dortiges Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei. In Österreich halte sie sich zumindest seit April 2017 auf.
Die Erstrevisionswerberin habe (wie bereits oben näher erörtert) in Österreich drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Dabei habe sie im ersten Verfahren über den Grund ihrer Ausreise aus Nigeria und über ihr Geburtsdatum falsche Angaben gemacht. Obwohl alle drei Verfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden seien, sei sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Im hier gegenständlichen Verfahren gemäß § 55 AsylG 2005 habe die Erstrevisionswerberin trotz Verbesserungsauftrags kein Reisedokument vorgelegt und für sich und den Zweitrevisionswerber auch keinen Reisepass bei der nigerianischen Botschaft beantragt.
Die Erstrevisionswerberin sei in den Jahren 2017 und 2018 insgesamt sieben Monate lang als Arbeiterin bei der Sozialversicherung gemeldet gewesen. Sonst sei sie abgesehen von einer mehrmonatigen Tätigkeit als Prostituierte bisher keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im April und Mai 2017 habe sie für kurze Zeit Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Sie sei (von Gallensteinen abgesehen) gesund und arbeitsfähig und verfüge über einen Arbeitsvorvertrag. Im Juni 2018 habe sie die Integrationsprüfung A2 absolviert, zuletzt habe sie einen Deutschkurs B1 besucht. Sie sei nicht vorbestraft.
Die Erstrevisionswerberin führe eine Beziehung mit einem nigerianischen Staatsangehörigen (im Folgenden: Lebensgefährte), der auch der Vater des Zweitrevisionswerbers sei. Sie lebe mit ihrem Lebensgefährten und dem Zweitrevisionswerber im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährte sei seit Jänner 2012 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Bis Mai 2016 habe er über einen Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ verfügt; ein in der Folge gestellter Verlängerungsantrag sei abgewiesen worden, das Verfahren über den zuletzt im Februar 2023 gestellten weiteren Verlängerungsantrag sei noch im Laufen. Der Lebensgefährte verfüge aktuell über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Er habe zuletzt in einem Restaurant gearbeitet und komme derzeit für den gemeinsamen Lebensunterhalt auf.
Das Bundesverwaltungsgericht traf ferner ausführliche Länderfeststellungen zu Nigeria.
3.3. Rechtlich folgerte das Bundesverwaltungsgericht (nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen) im Wesentlichen, die Erstrevisionswerberin habe trotz Verbesserungsauftrags keinen gültigen Reisepass vorgelegt und auch die Ausstellung eines solchen bei der nigerianischen Botschaft nicht beantragt. Sie habe durch die Nichtvorlage eines erforderlichen Reisedokuments ihre allgemeine Mitwirkungspflicht verletzt. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 sei daher gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 für den Zweitrevisionswerber komme ebenso nicht in Betracht. Das Vorliegen der insoweit erforderlichen Voraussetzungen sei im Verfahren nicht dargelegt worden, auch aus den Akten ergäben sich keine diesbezüglichen Hinweise.
Was die gegen die Revisionswerber erlassenen Rückkehrentscheidungen betreffe, so stellten diese fallbezogen bei Abwägung aller maßgeblichen Umstände keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Es bestehe zwar ein Familienleben zwischen der Erstrevisionswerberin, ihrem Lebensgefährten und dem Zweitrevisionswerber in Österreich. Allerdings seien beide Revisionswerber von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen und verfüge auch der Lebensgefährte derzeit über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Die nigerianische Familie könne daher ihr gemeinsames Familienleben ohne Weiteres im Heimatstaat fortsetzen. Was das Privatleben der Revisionswerber anbelange, so stehe dieses den Rückkehrentscheidungen ebenso nicht entgegen. Die Erstrevisionswerberin halte sich zwar bereits seit ungefähr sechs Jahren im Bundesgebiet auf, ihr Aufenthalt sei aber nur aufgrund ihrer drei letztlich unbegründeten Asylanträge vorübergehend rechtmäßig und darüber hinaus unrechtmäßig gewesen. Ihre Integration sei aufgrund der unberechtigten Asylanträge sowie des Umstands, dass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus habe bewusst sein müssen und mit einem Verbleib in Österreich nicht habe rechnen dürfen, relativiert. Zudem habe sie im ersten Asylverfahren über die Gründe ihrer Ausreise aus Nigeria und ihr Geburtsdatum falsche Angaben gemacht und sei ihrer Ausreiseverpflichtung seit dem negativen Abschluss der Asylverfahren nicht nachgekommen. Sie weise auch insofern keine fortgeschrittene Integration auf, als sie keine maßgeblichen Deutschkenntnisse habe nachweisen können und nur kurzzeitig einer der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen sei. Der vorgelegte Arbeitsvorvertrag sei ebenso von keinem besonderen Gewicht und stelle keine Garantie für eine künftige Beschäftigung dar. Zudem verfüge die Erstrevisionswerberin im Herkunftsstaat, wo sie aufgewachsen und sozialisiert worden sei, weiterhin über sprachliche, familiäre und kulturelle Verbindungen. Es weise nichts darauf hin, dass sie sich im Fall ihrer Rückkehr nicht in die dortige Gesellschaft erneut integrieren könnte. Was das Privatleben des Zweitrevisionswerbers betreffe, so sei dieser zwar in Österreich geboren worden, er sei aber noch nicht tiefgreifend im Bundesgebiet sozialisiert und befinde sich in einem sehr anpassungsfähigen Alter. Es sei ihm daher eine gemeinsame Rückkehr mit seinen Eltern nach Nigeria zumutbar, wo eine rasche Integration erfolgen könne.
Was den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung der Revisionswerber nach Nigeria betreffe, so stelle die dortige Situation keine Bedrohung im Sinn der Art. 2 und 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es lägen auch keine exzeptionellen Umstände vor, die einer Rückkehr entgegenstünden, sei doch die Erstrevisionswerberin arbeitsfähig und in der Lage, die existenziellen Grundbedürfnisse zu sichern; die Revisionswerber litten auch an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen, die in Nigeria nicht behandelbar wären.
4. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in den nachstehend näher erörterten Punkten behauptet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG wird jedoch nicht aufgezeigt.
5. Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
6.1. Die Revisionswerber wenden sich gegen die im Rahmen der Rückkehrentscheidungen vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK. Sie machen dabei zunächst als Verfahrensmangel geltend, das Bundesverwaltungsgericht hätte „eine genauere Einvernahme“ der Erstrevisionswerberin und „eine fundierte Erhebung“ durchführen müssen, diesfalls wären alle Aspekte „noch deutlicher hervorgekommen“ und „richtig in die Abwägungen der Tatbestandsvoraussetzungen eingeflossen“.
6.2. Die Zulässigkeit der Revision setzt im Fall eines behaupteten Verfahrensmangels voraus, dass auch die Relevanz für den Verfahrensausgang im Sinn der Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen dargetan wird. Die Partei hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Im Fall einer unterbliebenen oder unzureichenden Vernehmung hat sie darzulegen, was die betreffende Person ausgesagt hätte bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. etwa VwGH 2.2.2023, Ra 2019/22/0235, Pkt. 7.3., mwN).
6.3. Vorliegend ist der Zulässigkeitsbegründung eine im soeben erörterten Sinn ausreichende Relevanzdarstellung nicht zu entnehmen. Die Revisionswerber legen nicht konkret dar, welche entscheidungswesentlichen tatsächlichen Angaben die vermeintlich unterbliebene hinreichende Vernehmung der Erstrevisionswerberin hätte erbringen sollen und inwieweit sich daraus eine für sie günstigere Sachverhaltsgrundlage hätte ergeben können.
6.4. Davon abgesehen geht aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2023 auch nicht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht eine hinreichende Vernehmung (unter anderem) der Erstrevisionswerberin unterlassen hätte. Darüber hinaus wäre es den anwaltlich vertretenen Revisionswerbern auch unbenommen gewesen, von sich aus durch weitergehende Angaben (insbesondere in der mündlichen Verhandlung) auf eine umfassendere Ermittlung des Sachverhalts hinzuwirken.
7.1. Die Revisionswerber wenden sich weiters gegen das Ergebnis der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK, das sie als Ausdruck einer rechts- und gleichheitswidrigen bzw. willkürlichen Ermessensübung mit unzureichender Berücksichtigung ihrer persönlichen Interessen erachten. Sie berufen sich dabei insbesondere auf ihren Lebensmittelpunkt in Österreich, weiters auf die strafrechtliche Unbescholtenheit, die lange Aufenthaltsdauer und die erheblich verfestigte Integration der Erstrevisionswerberin (vor allem auch in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht), besonders auch deren Fähigkeit und Willen, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren und sich selbst zu erhalten.
7.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist die im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. etwa VwGH 14.2.2018, Ra 2017/22/0173, Pkt. 5.2., mwN).
Eine derartige Interessenabwägung ist vom Verwaltungsgerichtshof also nur dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht im Einzelfall die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und damit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 28.7.2022, Ra 2018/22/0294, Pkt. 7.2., mwN).
7.3. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht die fallbezogen maßgeblichen Umstände in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt und in seine in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK einbezogen. Es hat dabei auch die im Zulässigkeitsvorbringen der Revision besonders hervorgekehrten Umstände (vgl. näher oben Pkt. 7.1.) hinreichend berücksichtigt.
Dass das Bundesverwaltungsgericht bei seinen diesbezüglichen eingehenden und umfassenden Erwägungen (vgl. im Einzelnen bereits oben Pkt. 3.3.) die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufgestellten Leitlinien und Grundsätze in unvertretbarer Weise außer Acht gelassen bzw. eine krasse und unvertretbare als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufzugreifenden Fehlbeurteilung vorgenommen hätte, wird in der Revision nicht begründet dargetan und ist auch in keiner Weise zu sehen.
8.1. Die Revisionswerber relevieren des Weiteren, das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 bzw. eventuell gemäß § 56 AsylG 2005 zu prüfen und (gegebenenfalls) eine diesbezügliche Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
8.2. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Erstrevisionswerberin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gestellt hat, der jedoch wegen Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Zumindest insoweit wurde daher eine Prüfung in Bezug auf § 55 AsylG 2005 vorgenommen.
Soweit die Revisionswerber die Ansicht vertreten, es wäre eine darüber hinausgehende inhaltliche Prüfung in Bezug auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 bzw. hilfsweise gemäß § 56 AsylG 2005 von Amts wegen durchzuführen gewesen, kann dem nicht gefolgt werden.
Nach dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (vgl. etwa VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, Pkt. 3.4.2.). Vom Vorliegen einer derartigen Fallkonstellation ist vorliegend freilich nach dem festgestellten Sachverhalt nicht auszugehen.
Aber auch in Ansehung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 ist anders als grundsätzlich gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 betreffend den Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 eine Prüfung von Amts wegen nicht vorgesehen. In dem Zusammenhang ergibt sich vor allem aus § 56 Abs. 1 AsylG 2005, dass der betreffende Aufenthaltstitel nur auf (begründeten) Antrag zu erteilen ist (vgl. etwa VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034, Rn. 9, mwN; siehe auch die Abs. 5 ff des § 58 AsylG 2005, wo wiederholt auf eine erfolgte Antragstellung Bezug genommen wird).
9.1. Die Revisionswerber bemängeln ferner, auch die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Nigeria entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben.
9.2. Insoweit genügt es, darauf hinzuweisen, dass in der Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die mit Revision angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht bzw. welche Rechtsfrage uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet wurde. Bloß ganz allgemein bzw. pauschal gehaltene Behauptungen wie hier erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 9.3.2023, Ra 2023/17/0035, Rn. 9, mwN).
10. Insgesamt werden daher in der maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2024
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