Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der Mag. E H in S, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Jänner 2023, L524 2255623-1/11E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Salzburg), den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 26. April 2022, mit dem der Revisionswerberin für einen Exekutionsantrag Pauschalgebühren gemäß § 32 TP 4 Z I lit. b Anm 2 Gerichtsgebührengesetz in der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung iHv 1.067,50 € vorgeschrieben worden waren, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass eine Pauschalgebühr iHv 2.105 € zu entrichten sei, wies die Anträge der Revisionswerberin im Übrigen zurück und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Das dagegen gerichtete Schreiben der Revisionswerberin vom 3. Februar 2023 legte das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss des verwaltungsgerichtlichen Aktes vor.
3 Der Verwaltungsgerichtshof erteilte der Revisionswerberin im Hinblick darauf, dass das Schreiben vom 3. Februar 2023 als Revision zu werten war, mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. Februar 2023 einen Mängelbehebungsauftrag. Demnach war ua die Revision binnen einer zweiwöchigen Frist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen.
4 Mit Schreiben vom 13. Februar 2022 teilte die Revisionswerberin dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass im Zusammenhang mit dem angefochtenen Erkenntnis ein Verfahren bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft anhängig sei und legte weitere Unterlagen vor.
5 Die Revisionswerberin stellte am 22. Februar 2023 beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das angefochtene Erkenntnis.
6 Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 erstattete die Revisionswerberin weitere Ausführung zu ihrer Revision und stellte einen „Antrag nach § 38b VwGG“ auf Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union.
7 Mit Schreiben vom 7. März 2023 wiederholte die Revisionswerberin den von ihr gestellten „Antrag nach § 38b VwGG“ und stellte die von ihr im Verfahren über die Vorschreibung der Pauschalgebühr eingebrachten Schreiben und Anträge dar.
8 Mit Beschluss vom 27. März 2023 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Revisionswerberin auf Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ab und den „Antrag nach § 38b VwGG“ zurück.
9 Mit Schreiben vom 17. April 2023 begehrte die Revisionswerberin, diesen Beschluss „wegen Ablehnung nach § 23 JN“ aufzuheben und erhob gleichzeitig eine „Befangenheitsanzeige“.
10 Mit Beschluss vom 13. Juni 2023, So 2023/16/0002, wies der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 31 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat den gegen die über den Antrag auf Verfahrenshilfe erkennende Richterin gerichteten Ablehnungsantrag der Revisionswerberin ab.
11 Der Lauf der zweiwöchigen Frist zur Behebung der Mängel der außerordentlichen Revision wurde durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen, sodass sie mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses neu zu laufen begonnen hat (VwGH 19.4.2022, Ra 2021/09/0039, mwN).
12 Die Revisionswerberin ist der an sie ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.
13 Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 11.4.2023, Ra 2022/16/0095, mwN).
Wien, am 15. Juni 2023