Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, in der Revisionssache des O A, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Jänner 2023, W171 2256438 1/10E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 3. November 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen mit dem in Syrien herrschenden Krieg begründete.
2 Mit Bescheid vom 31. Mai 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte (ohne Festlegung eines Zielstaates) fest, dass seine Abschiebung zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, erteilte dem Revisionswerber eine Aufenthaltsberechtigung befristet für ein Jahr, behob die übrigen Spruchpunkte des Bescheides ersatzlos und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte es zusammengefasst aus, dem Revisionswerber sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Angesichts der Situation in Syrien sei ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der von ihm erhobenen Revision geltend, die angefochtene Entscheidung stehe „im groben Widerspruch zu den Grundsätzen der Artikel 2 und 3 EMRK“. Diese Argumentation ist aber schon vom Ansatz her verfehlt, weil dem Revisionswerber mit dem angefochtenen Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt wurde (vgl. so auch VwGH 19.1.2023, Ra 2022/20/0412).
9 Soweit sich der Revisionswerber mit seinem Zulässigkeitsvorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe die dargelegte Bedrohungslage, die erfolgte Folterung und Traumatisierung mangels rechtmäßiger Wertung der Aussagen und vorgelegten Beweismittel nicht erkannt, der Sache nach gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Asylfrage wendet, ist er darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2022/14/0123, mwN).
10 Dass die - nach Durchführung einer Verhandlung erfolgte - Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, womit dem Vorbringen des Revisionswerbers zum Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat die Glaubwürdigkeit versagt wurde, mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
11 Darüber hinaus ist, soweit sich der Revisionswerber darauf stützt, dass das Bundesverwaltungsgericht sein Fluchtvorbringen im Zusammenhang mit der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht vor dem Hintergrund der Länderberichte ausreichend geprüft habe, festzuhalten, dass eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann (vgl. VwGH 18.5.2022, Ra 2022/14/0122, mwN).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 29. März 2023
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