Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der nach Einbringung der Revision verstorbenen Mag. B S in G, vertreten gewesen durch die Bartl Partner Rechtsanwälte KG in 8010 Graz, Hauptplatz 3/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21. März 2023, LVwG 49.6 7064/2022 4, betreffend Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: der Landesrechnungshofdirektor), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Mit Bescheid vom 15. Juli 2022 rechnete der steiermärkische Landesrechnungshofdirektor der Revisionswerberin gemäß §§ 51ff des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009 24 Jahre, 10 Monate und 28 Tage, die vor dem Tag des Beginns ihrer ruhegenussfähigen Landesdienstzeit (1. Jänner 2020) liegen, als Ruhegenussvordienstzeiten an.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, die Revision sei unzulässig.
3 Dagegen erhob die Revisionswerberin anwaltlich vertreten eine außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte Kostenersatz.
4 In der Folge teilten sowohl die belangte Behörde als auch die ehemalige rechtsanwaltliche Vertretung der Revisionswerberin dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass die Revisionswerberin inzwischen verstorben sei.
5 Im Weiteren legte der im Verlassenschaftsverfahren zuständige Gerichtskommissär über entsprechende Anfragen dem Verwaltungsgerichtshof den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Graz Ost vom 8. Februar 2024 vor, mit dem die Verlassenschaft den beiden erblichen Nichten je zur Hälfte eingeantwortet worden war.
6 Stirbt der Revisionswerber nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und tritt für ihn kein Rechtsnachfolger in das Verfahren ein, ist die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (VwGH 13.4.2021, Ra 2018/04/0087 ; 29.1.2020, Ra 2016/08/0076 ).
7 Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist daher - nach Anhörung der erblasserischen Nichten (ein Eintritt in das vorliegende Verfahren erfolgte nicht) als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.
8 Wird eine Revision ohne formelle Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, ist die Kostenentscheidung mangels formeller Klaglosstellung nicht nach § 55 VwGG, sondern nach § 58 Abs. 2 VwGG zu treffen (vgl. etwa VwGH 21.11.2022, Ro 2021/12/0003, unter Hinweis auf 23.1.2020, Ro 2019/15/0015 , mwN).
9 Die Zuerkennung von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil nicht ohne weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten. Somit wird nach freier Überzeugung gemäß § 58 Abs. 2 VwGG entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet (vgl. VwGH 2.11.2023, Ra 2023/12/0061 , mwN).
Wien, am 7. Juni 2024
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