Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer und sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des J G in V, vertreten durch Mag. Georg Derntl, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Hauptplatz 11a/Herrenstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 13. September 2022, LVwG 950190/6/StB, betreffend Urlaubsersatzleistung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand (mit Ablauf des 30. April 2022) in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. April 2022 wurde ausgesprochen, dass dem Revisionswerber „das im Kalenderjahr 2022 nicht verbrauchte ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß in Höhe von € 1.530,40 Euro“ abgegolten werde. Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wies die Oberösterreichische Landesregierung mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. Juni 2022 ab. Der Revisionswerber stellte einen Vorlageantrag.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung.
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass dem Revisionswerber für das Kalenderjahr 2022 ein aliquotes Gesamturlaubsausmaß von 93,33 Stunden zustehe (280 Stunden/12 Monate x 4 Monate). Das letzte „Monatsjournal“ bezüglich des Monats April 2022 weise einen Resturlaub in der Höhe von 106,33 Stunden auf, wobei 13 Stunden „aus dem Kalenderjahr 2021“ stammten. Der Revisionswerber habe im Kalenderjahr 2022 kein Urlaubsguthaben mehr verbraucht. Die Urlaube der Vorjahre 2019 und 2020 habe der Revisionswerber zur Gänze konsumiert. Nach Wiedergabe des mit „Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung)“ überschriebenen § 13c Oö. Landes Gehaltsgesetz Oö. LGG, LGBl. Nr. 8/1956, in der Fassung LGBl. Nr. 76/2021, führte das Verwaltungsgericht aus, dem im Vorlageantrag des Revisionswerbers vertretenen Argument, eine Verkürzung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes sei dem Gesetzwortlaut nicht zu entnehmen und dem Revisionswerber gebühre demnach eine Urlaubsersatzleistung für 93,33 Stunden, sei nicht zu folgen. Die maximale Urlaubsersatzleistung sei mit 4 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt und diese sei nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis aliquot zu berechnen. Der Revisionswerber sei mit 40 Wochenstunden beschäftigt gewesen, weshalb das für das Kalenderjahr 2022 ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß mit dem Vierfachen dieser Wochendienstzeit zu berechnen sei und somit 160 Stunden betrage. Dieses Ausmaß sei „aufgrund des Zeitpunktes des Ausscheidens“ aliquot zu kürzen (= 53,33 Stunden). Nach § 13c Abs. 4 Oö. LGG gebühre die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibe. Da der Revisionswerber im Jahr 2022 keine Urlaube mehr konsumiert habe, gebühre ihm die Urlaubsersatzleistung für die 53,33 Stunden und somit in dem Ausmaß, in dem ihm diese im angefochtenen Bescheid (bzw. der beschwerdeabweisenden Beschwerdevorentscheidung) zuerkannt worden sei.
4 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 28. November 2022, E 2624/2022 5, ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 In der Folge brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Im Rahmen dieser gesonderten Ausführungen bringt der Revisionswerber vor, es liege abgesehen davon, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit seiner Interpretation gegen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verstoße (Hinweis auf VwGH 23.2.2001, 98/06/0240) auch hinsichtlich der Frage, wie der „einfache Gesetzgeber in Österreich“ gebunden sei, wenn „ein sachgleiches Urteil“ des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vorliege, wie die „die Gesetze vollziehenden Organe, auch der VwGH im Rahmen der von ihnen zu beachtenden verfassungs und unionsrechtsmäßigen Interpretation von Gesetzen daran gebunden“ seien, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Es liege hier keine, „jedenfalls keine einheitliche Judikatur“ des Verwaltungsgerichtshofes vor. Das „diesbezügliche“ Urteil des EuGH (ein konkretes Entscheidungszitat ist der Zulässigkeitsbegründung nicht zu entnehmen) spreche davon, dass Urlaubsansprüche und Urlaubsersatzansprüche einen „wesentlichen Grundsatz des Sozialrechts der Union“ darstellten. Das Landesverwaltungsgericht unterstelle dem Gesetzgeber, dagegen zu verstoßen; weshalb die „Herstellung einer diesbezüglichen Grundsatzjudikatur durch den VwGH umso wichtiger“ wäre.
11 Im Revisionsfall ist strittig, in welchem Ausmaß dem Revisionswerber für das Kalenderjahr seiner Versetzung in den Ruhestand (2022) eine Urlaubsersatzleistung gebührt. Aus den Ausführungen in den Revisionsgründen geht hervor, dass sich der Revisionswerber (wie bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht) gegen die Auffassung wendet, wonach das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß (bei ganzjährig Vollzeitbeschäftigten) mit vier Wochen pro Kalenderjahr (umgerechnet 160 Stunden) begrenzt sei.
12 Dass die vom Revisionswerber (in konkreter Weise bloß in den Revisionsgründen) erwähnten Urteile des EuGH zu Fragen der Unionsrechtskonformität der Voraussetzungen eines Urlaubsverfalls (EuGH 22.9.2022, C 518/20, XP , und C 727/20, AR ) oder der Verjährung eines Urlaubsanspruches (EuGH 22.9.2022, C 120/21, LB ) für den vorliegenden Fall relevant wären, ist nicht erkennbar, zumal das Verwaltungsgericht und die belangte Behörde für das verfahrensgegenständliche Jahr 2022 von einem Verfall oder einer Verjährung des Jahresurlaubsanspruchs nicht ausgegangen sind und dem Revisionswerber was er insoweit auch nicht bestreitet die Urlaubsersatzleistung aliquotiert mit dem den Monaten dieses Jahres bis zum Antritt seines Ruhestands entsprechenden Anteil (von 4/12 von 160 Stunden, sohin im Ausmaß von 53,33 Stunden) zugesprochen worden ist.
13 Die im Zulässigkeitsvorbringen unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2001, 98/06/0240, enthaltene, ohne nähere Erklärung des Bezugs zum konkreten Revisionsfall formulierte Behauptung eines „Verstoßes gegen die Judikatur des VwGH“ lässt eine Relevanz der zitierten Entscheidung schon deswegen nicht erkennen, weil diese zu einer Bestimmung des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 ergangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet noch berechtigt, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (vgl. zB VwGH 15.4.2024, Ra 2022/12/0168, mwN). Doch selbst unter Bedachtnahme auf den erst aus den Revisionsgründen erkennbaren Umstand, dass der Revisionswerber mit dem Zitat dieser Entscheidung offenbar auf die darin enthaltenen allgemeinen Ausführungen zu Grundsätzen der Gesetzesinterpretation Bezug nehmen wollte, zeigt dieses Vorbringen die Zulässigkeit der Revision nicht auf.
14 Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Erkenntnis nämlich im Einklang mit dem Wortlaut des § 13c Abs. 3, 3. Satz Oö LGG sowie der zur Vorschrift des (soweit hier relevant mit § 13c Oö LGG inhaltsgleichen) § 13e GehG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Auffassung ausgegangen, dass bei der Ausmittlung der (hier: für das Jahr 2022) strittigen Urlaubsersatzleistung das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß mit jenem Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit beschränkt ist, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr (hier: 40 Stunden) entspricht, und demnach die Urlaubsersatzleistung für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes gebührt, der nach dem (hier fallbezogen ohnehin nicht relevanten) Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in Ansehung der Begrenzung auf das Vierfache der Wochendienstzeit, auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten, VwGH 27.6.2013, 2013/12/0059; 19.10.2016, Ra 2016/12/0091; 25.10.2017, Ra 2017/12/0117, jeweils mwN, sowie VwGH 18.9.2015, Ro 2015/12/0005, mit Bezugnahme auf EuGH 3.5.2012, Rs. C 337/10, Neidel; 7.12.2020, Ra 2020/12/0009, mwN).
15 In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Juli 2024
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