Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der C P in G, vertreten durch die Klein, Wuntschek Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. Oktober 2022, LVwG 49.35 6007/2022 4, betreffend Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin steht seit dem 1. Jänner 1995 in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Graz.
2 Am 5. Juli 2021 stellte sie einen Antrag auf Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung durch Neuberechnung von Vordienstzeiten und Leistung einer Ausgleichszahlung. Mit Bescheid vom 25. November 2021 wies der Stadtsenat der Stadt Graz diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich die besoldungsrechtliche Stellung der Revisionswerberin durch Beförderung bestimme. In jenen Fällen, in welchen sich die bestehende besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr durch Zeitvorrückung bestimme, sei eine Neuberechnung der Vordienstzeiten nicht durchzuführen.
3 Die dagegen erhobene Berufung der Revisionswerberin wies der Gemeinderat der Stadt Graz mit Bescheid vom 28. April 2022 ab. Begründend führte dieser aus, dass die Einreihung der Revisionswerberin in der Verwendungsgruppe D, Gehaltsklasse (gemeint wohl: Dienstklasse) IV, Gehaltsstufe 3 ausschließlich durch Beförderung erreichbar sei, auf welche kein Rechtsanspruch bestehe. Ohne diese Beförderung würde sich die Revisionswerberin in der Gehaltsklasse (gemeint wohl: Dienstklasse) III der Verwendungsgruppe D befinden. Es stehe daher fest, dass ihre besoldungsrechtliche Stellung nicht durch die Anrechnung von Vordienstzeiten und durch Zeitvorrückung, sondern durch Beförderung bestimmt werde.
4 Die Revisionswerberin erhob dagegen Beschwerde und brachte vor, es sei fallbezogen nicht von einer Beförderung auszugehen, weil es zu keiner Verbesserung ihrer dienstrechtlichen Stellung gekommen sei. Es seien lediglich die ohnehin vorgesehenen Biennalsprünge fortgeführt worden und es habe sich vielmehr um einen Sprung in eine andere Gehaltsklasse gehandelt.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. Oktober 2022 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
6 Das Landesverwaltungsgericht führte begründend auf das Wesentliche zusammengefasst aus, gemäß § 16a Abs. 10 Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 erfolge eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung durch Neuberechnung von Vordienstzeiten nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch die Anrechnung von Vordienstzeiten bestimmt werde. Mit ihrer am 1. April 2015 erfolgten Beförderung sei die Revisionswerberin in die Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe D eingestuft worden. Dadurch habe sich eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ergeben, weil ein Erreichen dieser Dienstklasse im Rahmen der Zeitvorrückung unmöglich sei. Für die besoldungsrechtliche Stellung der Revisionswerberin sei diese freie Beförderung, auf welche kein Rechtsanspruch bestanden habe, maßgeblich.
7 Die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union betreffend Altersdiskriminierung im österreichischen Besoldungs- und Vorrückungssystem komme nur zur Anwendung, wenn sich die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten ausschließlich durch Zeitvorrückung bestimme.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. VwGH 19.8.2024, Ro 2022/12/0009).
13 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das Landesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil die Revisionswerberin nicht zu einem früheren Zeitpunkt auf eine höhere Gehaltsstufe, sondern auf eine andere Verwendungsgruppe und Gehaltsklasse (gemeint wohl: Dienstklasse) überstellt worden sei. Dieser Vorgang könne nicht als Beförderung angesehen werden, welcher eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ausschließe. Das Landesverwaltungsgericht weiche insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus beziehe sich das Landesverwaltungsgericht auf die Auskunft der belangten Behörde, wonach die Revisionswerberin ohne ihre letzte Beförderung seit 1. November 2017 in der Gehaltsklasse (gemeint wohl: Dienstklasse) III, Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe D eingereiht wäre und demnach ein Erreichen der Gehaltsklasse (gemeint wohl: Dienstklasse) IV ohne Beförderung gar nicht möglich wäre. Dabei lasse das Landesverwaltungsgericht aber unberücksichtigt, dass die Revisionswerberin wegen der „Unmöglichkeit der besoldungsrechtlichen Vorrückung“ auf Grund des Alters diskriminiert werde, weil sie zwar bis zum frühestmöglichen Pensionsantrittsalter arbeiten könne, jedoch ein Anspruch auf eine besoldungsrechtliche Verbesserung im Wege der Vorrückung gar nicht möglich sei.
14Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine freie Beförderung, die dazu führt, dass die Beamtin zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags ausschließt (vgl. VwGH 13.4.2021, Ro 2020/12/0001, mwN). Infolge der freien Beförderungen der Revisionswerberin hängt ihre besoldungsrechtliche Stellung nämlich nicht mehr vom Vorrückungsstichtag, sondern von einer freien Ermessensübung durch die Dienstbehörde ab. Dass das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre und es sich bei der mit 1. April 2015 erfolgten Beförderung in die Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe D, welche die Revisionswerberin im Rahmen einer Vorrückung nicht hätte erreichen können und auf welche sie keinen Rechtsanspruch gehabt hat, nicht um eine freie Beförderung (vgl. § 72 Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz) im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehandelt hat, vermag die Zulässigkeitsbegründung nicht aufzuzeigen.
15 Wenn in der Zulässigkeitsbegründung der Revision unter Bezugnahme auf eine „Unmöglichkeit der besoldungsrechtlichen Vorrückung“ behauptet wird, ein „Anspruch auf eine besoldungsrechtliche Verbesserung im Wege der Vorrückung“ sei „gar nicht möglich“, und darin eine Diskriminierung aufgrund des Alters der Revisionswerberin gesehen wird, mangelt es diesem Zulässigkeitsvorbringen an jeglicher näheren Konkretisierung. Nur unter zusätzlicher Einbeziehung der weiteren Revisionsausführungen lässt sich erkennen, dass die Revisionswerberin dabei offenbar auf den Umstand Bezug nehmen dürfte, dass in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D nach Erreichen der höchsten hiefür normierten Gehaltsstufe 8 eine weitere Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe nicht vorgesehen ist (und die Regelung betreffend die Zeitvorrückung gemäß § 71 leg.cit. für Beamte der Verwendungsgruppe D eine Vorrückung von der Dienstklasse III in die höhere Dienstklasse IV durch Zeitvorrückung nicht vorsieht), sodass für diese Beamten ein Erreichen höherer Gehaltsstufen nur im Fall der Beförderung in die Dienstklasse IV möglich ist. Am Charakter der im Fall der Revisionswerberin erfolgten Beförderung in die Dienstklasse IV als Beförderung im Ermessen der Dienstbehörde ändert der von der Revisionswerberin damit angesprochene Umstand jedoch nichts. Dass die Dienstklasse IV für Beamte der Verwendungsgruppe D nur durch Beförderung erreichbar ist, folgt auch nicht aus einer an das Alter anknüpfenden Unterscheidung; eine Diskriminierung wegen des Alters wird mit dem insoweit völlig unsubstantiierten Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt.
16 In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher zurückzuweisen, sodass sich die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags zur Anführung des (in der Revision gänzlich fehlenden) Revisionspunkts erübrigt (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2018/12/0045; 17.4.2023, Ra 2023/14/0031, jeweils mwN).
Wien, am 11. Oktober 2024
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