Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des O E gegen das am 25. September 2023 mündlich verkündete und am 31. Oktober 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, Zl. VGW 141/051/8632/2023 18, betreffend Rückforderung von Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde einer Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. Mai 2023, mit dem Mindestsicherungsleistungen in der Höhe von € 762,24 rückgefordert wurden, keine Folge gegeben, wobei die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen wurde. Dieses Erkenntnis wurde am 25. September 2023 mündlich verkündet; die schriftliche Ausfertigung wurde am 7. November 2023 beim Verwaltungsgericht Wien gemäß § 23 Abs. 2 ZustG hinterlegt und vom Revisionswerber am 14. November 2023 persönlich übernommen.
2Mit Eingabe vom 14. November 2023 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision, der mit hg. Beschluss vom 28. November 2023 abgewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber gemäß § 25 Abs. 1 ZustG mit Wirkung vom 13. Dezember 2023 zugestellt. Der Beschluss wurde in weiterer Folge vom Revisionswerber am 29. Dezember 2023 persönlich übernommen.
3 Mit am 10. Juni 2025 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangtem Schreiben, das mit hg. Verfügung vom 12. Juni 2025 an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet wurde, erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision.
4Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt und wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
5 Der die Verfahrenshilfe abweisende hg. Beschluss vom 28. November 2023 wurde dem Revisionswerber im Dezember 2023 zugestellt. Die erst im Juni 2025 erhobene Revision wurde damit außerhalb der Revisionsfrist eingebracht.
6 Die Revision erweist sich somit als verspätet und war daher ohne dass auf die ihr anhaftenden Mängel eingegangen zu werden brauchtegemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. September 2025
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