Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Museumstraße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 17. November 2022, LVwG 701427/25/BMa/JW/TK, betreffend Bestrafung nach dem COVID 19 Maßnahmengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz Land), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Revisionswerber einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 Z 1 2. COVID 19 Notmaßnahmenverordnung (2. COVID 19 NotMV) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 3 COVID 19 Maßnahmengesetz (COVID 19 MG) schuldig, weil er als Inhaber einer näher bezeichneten Betriebsstätte des Handels am 30. Dezember 2020 nicht dafür Sorge getragen habe, dass deren Kundenbereich zum Zweck des Erwerbs von Waren nicht betreten bzw. befahren werden könne, indem er pyrotechnische Waren auch ohne deren Vorbestellung an Verbraucher verkauft habe, und verhängte über ihn hiefür gemäß § 8 Abs. 3 COVID 19 MG eine Geldstrafe von 1.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und neun Stunden). Unter einem gab es dem Antrag auf Berichtigung des Verhandlungsprotokolls vom 23. September 2022 keine Folge und erklärte die Revision gegen diese Entscheidungen für nicht zulässig.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 13. Juni 2023, E 45/2023 6, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3 In der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhob der Revisionswerber die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von im § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen, wenn eine Revision wie die vorliegende die Ausführungen zur Begründetheit der Revision (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) nahezu wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/16/0123; 23.2.2017, Ra 2017/07/0005; je mwN). Daran vermögen auch neben der sonst wortidenten Wiedergabe des Textes hinzugefügte, für sich inhaltsleere Behauptungen der Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses nichts zu ändern (vgl. VwGH 15.4.2019, Ra 2019/20/0143; 22.11.2017, Ra 2017/03/0098).
7 In der Revision werden somit schon deshalb keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Zudem hat bereits der Verfassungsgerichtshof in dem in dieser Sache ergangenen Beschluss festgehalten, dass das Aussageverweigerungsrecht bestimmter Personen nach § 38 VStG kein umfassendes Beweisverwertungsverbot bedeutet (VfGH 13.6.2023, E 45/2023; in diesem Sinn etwa auch VwGH 20.3.1996, 96/03/0015). Ferner ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, gegen die in der Revision nichts Stichhaltiges vorgebracht wird, keineswegs zweifelhaft, dass es sich bei einem Verwaltungsgericht um ein Tribunal im Sinn des Art. 6 EMRK und ein Gericht im Sinn des Art. 47 GRC handelt (siehe unter vielen VwGH 15.5.2019, Ra 2019/08/0034; 14.11.2018, Ra 2017/11/0308). Der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wird schon mangels ausreichender Relevanzdarstellung nicht konkret entgegengetreten.
8 Da sich die Revision somit wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignet, war sie nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.
Wien, am 3. November 2023
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