Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision des PD Dr. A B in C, vertreten durch die Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger Platz 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2023, W176 2258285 1/8E, betreffend Bewilligung nach dem Denkmalschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdenkmalamt), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber begehrte mit Antrag vom 2. November 2021 die Erteilung einer Bewilligung nach § 11 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG) zur Durchführung von Surveys und Grabungen (Mikrosondagen) im Bereich der D sowie der dadurch verursachten Veränderung des unter Denkmalschutz stehenden Bodendenkmals.
2 Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht in teilweiser Abänderung des angefochtenen Bescheids aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Den Anträgen des [Revisionswerbers] vom 02.11.2021 wird stattgegeben und ihm
I. gemäß § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG) die Bewilligung zur Nachforschung an Ort und Stelle und durch Veränderung der Erdoberfläche zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale im Bereich der D [...], gemäß den vorgelegten, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Konzepten vom 03.11.2021 (einschließlich der Planbeilage) in der Zeit bis 30.06.2024 und
II. gemäß § 5 Abs. 1 DMSG die Bewilligung zur Veränderung des unter Denkmalschutz stehenden Bodendenkmals D [...], in dem vom Spruchpunkt I. umfassten Ausmaß erteilt.
Die Bewilligungen werden unter folgenden Auflagen erteilt:
1. Maßnahmennummer: Die vom Bundesdenkmalamt für das Jahr 2023 und das Jahr 2024 bereitgestellten Maßnahmennummern sind auf allen angefertigten Dokumenten (Berichte, Fototafeln, Fundverpackungen, Fundzettel, Pläne, Protokollblätter usw.) anzuführen.
2. Vermessung und Planerstellung: Der Lage- und Höhenanschluss ist im Sinn der in Österreich gültigen Rechtsnorm (Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 2016 VermV 2016), BGBI. Il Nr. 235/2018) im österreichischen Referenzsystem MGI (Militär Geographisches Institut) im Subdezimeterbereich (3. Berichtabgabe und Dateiformate: Der digital abzugebende Bericht samt zugehörigen Dokumentationsunterlagen hat alle relevanten, im Zuge der Maßnahme erhobenen Informationen zu enthalten. Für die Abgabe sind ausschließlich die der aktuellen Kundmachung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zu entnehmenden Dateiformate zulässig.
4. Sicherung und Wiederherstellung: Von der Maßnahme unmittelbar betroffene unbewegliche Bodendenkmale sind bei Abschluss der Maßnahme nach vorheriger Festlegung mit dem Bundesdenkmalamt zu sichern und Veränderungen der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser bei Abschluss der Maßnahme so weit als möglich durch Wiederherstellen des ursprünglichen Zustands rückgängig zu machen.
5. Allfällige Verschiebung der Grabungsflächen innerhalb der Surveyflächen: Die im Konzept bzw. in der Beilage Fragestellung und Methodik für den Fall einer durch den Befund bedingten Notwendigkeit (‚solide Denkmalsbestandteile‘) vorgesehene Verschiebung der ¼ m² großen Grabungsflächen innerhalb der beantragten und in der Planbeilage gekennzeichneten vier jeweils 2 m² großen Surveyflächen bedarf der Festlegung des Bundesdenkmalamtes.“
3 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, nach welchen Kriterien das von § 11 Abs. 1 DMSG eingeräumte Ermessen bezüglich der Vorschreibung von Auflagen (insbesondere zur Grabungsmethode) zu üben sei.
4 Ausschließlich soweit mit dieser Entscheidung „auch die Durchführung von Surveys (unter Vorschreibung von Auflagen) bewilligt wird“, wird dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit der vom Antragsteller erhobenen Revision bekämpft. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist die Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wobei der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist (§ 34 Abs. 1a VwGG).
6 Auch bei Erhebung einer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision hat eine revisionswerbende Partei von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern sie der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder sie eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (VwGH 15.6.2023, Ro 2023/09/0003, mwN).
7 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 23.8.2022, Ra 2022/09/0091, mwN).
8 Zu der vom Bundesverwaltungsgericht als Zulässigkeitsgrund genannten Rechtsfrage enthält die Revision, mit der im Revisionspunkt eine Verletzung im „einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Durchführung von Surveys ohne Bewilligung“ geltend gemacht wird, keine Ausführungen.
9 Der Revisionswerber sieht die Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vielmehr zusammengefasst einerseits in einem Abweichen vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1985, 84/12/0213, aus dem sich ergebe, dass bloße Maßnahmen an der Erdoberfläche keiner Bewilligung bedürften, und andererseits im Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Reichweite einer allfälligen Bewilligungspflicht eines archäologischen Forschungsprojekts.
10 Der Revision mangelt es an der Berechtigung zu ihrer Erhebung:
11 Die Revisionsberechtigung (Revisionslegitimation) ist Voraussetzung für eine Sachentscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Revisionslegitimation ausschlaggebend, ob der Revisionswerber nach der Lage des Falles durch das bekämpfte Erkenntnis ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Revisionswerbers, so mangelt diesem die Revisionsberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Erkenntnisses berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Revision bereits nicht (mehr), ist die Revision zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen VwGH 11.9.2017, Ra 2017/18/0183, mwN).
12 Im Hinblick auf die antragsgemäße Bewilligung der Durchführung (auch) von Surveys ist im vorliegenden Fall (anders VwGH 9.3.2022, Ra 2022/09/0005, bei Abweisung eines Antrags nach § 11 Abs. 1 DMSG) nicht erkennbar, inwiefern der Revisionswerber durch den angefochtenen Teil der Entscheidung überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann, also dessen Aufhebung einen für ihn vorteilhaften Unterschied für seine Rechtsstellung macht. Insoweit nicht vergleichbar ist auch das vom Revisionswerber ins Treffen geführte, überdies zu einer hier nicht mehr anzuwendenden Rechtslage ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.6.1985, 84/12/0213, VwSlg. 11803 A), war dort doch eine Bestrafung des Beschwerdeführers gegenständlich. Sofern der Revisionswerber mit dem Revisionspunkt hingegen eine Rechtsverletzung nicht nur durch die Bewilligung an sich sondern in der Erteilung bestimmter Auflagen auch für die Durchführung des Surveys geltend machen möchte, wird auf konkrete Auflagen in der Revision weder in ihrer Zulässigkeitsbegründung noch in den Revisionsgründen zurückgekommen, sodass auch insoweit die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt wird.
13 Die Revision war daher mit dem gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassenden Beschluss zurückzuweisen.
14 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. November 2023
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