Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des G A N in L, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 12. Mai 2023, LVwG 318 26/2023 R12, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Langenegg; mitbeteiligte Partei: J V in L, vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH in 6800 Feldkirch, Churerstraße 3/II; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde L. (belangte Behörde) vom 16. Jänner 2023 betreffend die Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 28 Abs. 2 und § 29 Baugesetz (BauG) für die Errichtung ortsfester technischer Einrichtungen im Bestandsgebäude auf einem näher bezeichneten Grundstück, KG O., keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher zu „3 Verletzte Rechte“ ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis verletze den Revisionswerber in seinen Rechten auf „Einhaltung des Bauabstandes und Respektierung seines Eigentums“, auf Nichterteilung einer Baubewilligung, auf ein ordnungsgemäßes Verfahren und eine ordnungsgemäße Entscheidungsbegründung.
6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 21.3.2023, Ra 2023/06/0040, Rn. 3, mwN). Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt. Die Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses, auch die Zulässigkeit einer Revision, hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken (vgl. etwa VwGH 27.7.2023, Ra 2023/06/0123 bis 0124, Rn. 9, mwN).
7 Mit dem in der vorliegenden Revision genannten „Recht auf Nichterteilung einer Baubewilligung“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch § 26 BauG eingeräumten Recht der Revisionswerber verletzt sei (vgl. nochmals VwGH 21.3.2023, Ra 2023/06/0040, Rn. 4, mwN). Mit der Behauptung der Verletzung eines Rechtes „auf ein ordnungsgemäßes Verfahren“ (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/10/0064, Rn. 6, mwN) oder auf eine „ordnungsgemäße Entscheidungsbegründung“ (vgl. etwa VwGH 23.5.2022, Ra 2022/06/0057, Rn. 4, mwN) wird lediglich ein Aufhebungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG behauptet, nicht aber die Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Revisionswerbers durch das angefochtene Erkenntnis.
Mit dem Recht auf „Respektierung des Eigentums“ wird ebenfalls kein subjektives Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bezeichnet. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieses Rechtes ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B VG nicht berufen, weil es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt. Insoweit mangelt es dem Revisionswerber diesbezüglich auch an der Berechtigung zur Erhebung der Revision (vgl. nochmals VwGH 23.5.2022, Ra 2022/06/0057, Rn. 5, mwN).
8 Somit wurde nur mit der behaupteten Verletzung des Rechtes „auf Einhaltung des Bauabstandes“ ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gemäß § 26 Abs. 1 lit. b iVm § 6 BauG geltend gemacht.
9 Unter dem Gesichtspunkt der Abstandsverletzung wird zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision eine angeblich nur befristet erteilte Abstandsnachsicht für das Gebäude, eine angebliche Verwendungsänderung des Gebäudes sowie die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das LVwG (etwa zur Erörterung der Ausstattung und der Verwendung des Gebäudes oder zur Frage der Auslegung von Vertragsbedingungen) vorgebracht.
10 Das LVwG stellte fest, Gegenstand dieses Verfahrens sei lediglich die beantragte Errichtung von ortsfesten technischen Einrichtungen (einer Kfz Hebeeinrichtung, einer kleineren Motorradhebebühne, eines Ofens und eines Kamines) in einem bestehenden Gebäude und nicht das Gebäudes selbst; das Gebäude bestehe bereits seit über 30 Jahren, stehe direkt an der Grundgrenze und der Dachvorsprung samt Dachrinne rage ca. 40 cm auf das Grundstück des Revisionswerbers; dieses Gebäude sei nachträglichen mit Bescheid vom 23. Jänner 1991 rechtskräftig baubehördlich bewilligt worden.
11 Angesichts des vom LVwG festgestellten Verfahrensgegenstandes wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargelegt, inwiefern die Errichtung der ortsfesten technischen Einrichtungen im Bestandsgebäude den Revisionswerber in seinem Recht auf Einhaltung des Bauabstandes verletzen könnte. Das Vorbringen zum Unterbleiben einer in der Beschwerde nicht beantragten mündlichen Verhandlung durch das LVwG bezieht sich soweit erkennbar ebenfalls auf das nicht verfahrensgegenständliche Gebäude.
12 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. August 2023
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