Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des K K in W, vertreten durch Rast und Musliu Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22. Februar 2023, 1. VGW 031/004/6887/2022 17 und 2. VGW 031/004/6889/2022, betreffend Übertretungen des Bundesstraßen Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurden die Beschwerden des Revisionswerbers gegen zwei Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien (belangte Behörde), jeweils vom 22. April 2022, mit welchen der Revisionswerber jeweils einer Übertretung des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Bundesstraßen Mautgesetz 2002 (BStMG) schuldig erkannt und mit welchen über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 300, (Ersatzfreiheitsstrafe je acht Stunden) verhängt und er jeweils gemäß § 64 VStG zum Ersatz von Verfahrenskosten verpflichtet worden war, als unbegründet abgewiesen (I.). Gleichzeitig wurde der vom Revisionswerber zu leistende Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren festgesetzt (II.) und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (III.).
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht, soweit für den Revisionsfall von Relevanz, zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe am 1. Oktober 2020 und am 6. Oktober 2020, jeweils zu näher genannten Uhrzeiten, ein Kraftfahrzeug mit einem näher bezeichneten amtlichen Kennzeichen an näher genannten Orten auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die gemäß § 10 BStMG geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da am Fahrzeug weder eine gültige Klebevignette angebracht noch für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige digitale Vignette registriert gewesen sei. Die Gültigkeit der am Fahrzeug angebrachten Klebevignette sei zu den Tatzeitpunkten bereits abgelaufen gewesen.
3 Der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. Jänner 2023 sei der Revisionswerber ferngeblieben. Am 10. Jänner 2023 habe er eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 2. Jänner 2023 übermittelt, welche auf „Krankheit“ gelautet habe und in welcher Folgendes angeführt gewesen sei: „Ausgehzeit: von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr; [] Bettruhe“. Darüber hinaus sei ein Laborbefund vom 1. Jänner 2023 übermittelt worden, wonach der Revisionswerber positiv auf SARS COV 2 getestet worden sei. Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2023 sei der Revisionswerber durch das Verwaltungsgericht aufgefordert worden, unverzüglich eine aktuelle ärztliche Bestätigung über die Verhandlungsunfähigkeit für den 16. Jänner 2023 vorzulegen. Nachdem der Revisionswerber daraufhin neuerlich dieselben Unterlagen vorgelegt habe, sei er mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom 13. Jänner 2023 darauf hingewiesen worden, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen keine Verhandlungsunfähigkeit für den Tag der mündlichen Verhandlung belegten. Der Revisionswerber habe keine weiteren Unterlagen eingebracht.
4 Die mündliche Verhandlung habe in Abwesenheit des Revisionswerbers durchgeführt werden können. Nach dem Hinweis des Verwaltungsgerichtes vom 13. Jänner 2023, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen keine Verhandlungsunfähigkeit für den Tag der mündlichen Verhandlung belegten, habe der Revisionswerber nur neuerlich auf seine bereits übermittelten Unterlagen und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2022, Ra 2021/09/0234, verwiesen. Da die vom Revisionswerber gegenständlich vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 2. Jänner 2023 bloß auf „Krankheit“ gelautet habe, sei die Art seiner Verhinderung in keiner Weise ersichtlich gewesen; nach der ständigen, näher genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei demnach die Triftigkeit der Abwesenheit von der Verhandlung nicht ableitbar gewesen. Daran ändere auch der vorgelegte Laborbefund vom 1. Jänner 2023 nichts, weil eine positive Testung auf SARS COV 2 nur mehr Verkehrsbeschränkungen von maximal 10 Tagen nach sich ziehe, welche daher vorliegend zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 16. Jänner 2023 bereits geendet hätten. Nur der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass die Arbeitsunfähigkeitsmeldung schon allein deshalb nicht nachvollziehbar erscheine, weil neben einer Bettruhe auch Ausgehzeiten von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr angeführt seien. Das vom Revisionswerber ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2022, Ra 2021/09/0234, sei nicht maßgeblich, da im dortigen Fall, anders als vorliegend, eine konkrete Diagnose gestellt worden sei, die einen zwingenden Grund für ein Nichterscheinen dargestellt habe.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber vor, das Verwaltungsgericht habe sich über die vom Revisionswerber vorgelegten Beweise und Urkunden ohne Begründung hinweggesetzt. Der Revisionswerber habe dem Verwaltungsgericht „eine Vielzahl an Unterlagen“ übermittelt, wovon einige seine „medizinisch induzierte Unfähigkeit zum Erscheinen an der mündlichen Verhandlung am 16.01.2023“ nachgewiesen hätten. Das Verwaltungsgericht habe sich darüber in einer der Willkür gleichkommenden Art hinweggesetzt und „diese keiner Berücksichtigung unterworfen“. Der Revisionswerber habe nicht nur seine Krankmeldung und sein COVID 19 Testzertifikat vorgelegt, sondern dem Verwaltungsgericht darüber hinaus auch sein Leiden und Krankheitsbild detailliert geschildert. Auf das letzte Schreiben des Revisionswerbers vom 15. Jänner 2023 sei das Verwaltungsgericht nicht mehr eingegangen, obwohl der Revisionswerber nochmals seine akut vorliegende Krankheit mit einem aktuellen positiven COVID Testergebnis gestützt und weiterhin Symptome gehabt habe. Weil es die mündliche Verhandlung trotz ausreichend begründetem Gesuch und unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit des Revisionswerbers nicht vertagt habe, sei das Verwaltungsgericht von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Der Revisionswerber habe dem Verwaltungsgericht bereits zehn Tage vor der am 16. Jänner 2023 abgehaltenen mündlichen Verhandlung ein Vertagungsgesuch übermittelt und dem eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie einen positiven COVID 19 Test beigefügt. In der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werde der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit 2. Jänner 2023 und deren voraussichtliches Ende mit 20. Jänner 2023 angeführt. Am 10. Jänner 2023 und am 15. Jänner 2023 habe der Revisionswerber weiters mit dem Verwaltungsgericht korrespondiert und es „über einen weiteren positiven COVID 19 Test“ informiert und seinen Krankheitsverlauf nochmals detailliert geschildert.
6 Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Das Verwaltungsgericht legte seiner rechtlichen Beurteilung, wonach die mündliche Verhandlung am 16. Jänner 2023 in Abwesenheit des Revisionswerbers stattfinden habe können, unter Hinweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde, dass der Revisionswerber keine Unterlagen vorgelegt habe, welche seine Verhandlungsunfähigkeit für den Tag der mündlichen Verhandlung belegt hätten.
11 Dazu ist zum einen zu sagen, dass sich das Verwaltungsgericht mit seiner Beurteilung, dass die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung, die (bloß) auf „Krankheit“ lautet, für sich genommen das Vorliegen eines triftigen Grundes für das Nichterscheinen an einer mündlichen Verhandlung nicht darzutun vermag, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfernt hat (vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0242, 3.1.2018, 2017/11/0207, 27.1.2021, Ra 2020/18/0428 oder auch 21.7.2021, Ra 2021/22/0133, jeweils mwN). Beizupflichten ist dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang fallbezogen auch insofern, als es die (im vorgelegten Verfahrensakt aufliegende) Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 2. Jänner 2023 als nicht nachvollziehbar erachtet, weil darin Ausgehzeiten von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr angeführt sind. Das vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ins Treffen geführte, auf der genannten Arbeitsunfähigkeitsmeldung angeblich angegebene Ende der Arbeitsunfähigkeit mit „20. Jänner 2023“ lässt sich dieser demgegenüber nicht entnehmen.
12 Wenn der Revisionswerber zum anderen zur Zulässigkeit der Revision auf eine zum Zeitpunkt der Verhandlung angeblich andauernde COVID 19 Erkrankung verweist, so tritt er der Feststellung des Verwaltungsgerichtes, es seien ihm keine Unterlagen vorgelegen, die die Verhandlungsunfähigkeit für den Tag der mündlichen Verhandlung belegt hätten, mit dem bloßen Vorbringen, er habe das Verwaltungsgericht noch am 15. Jänner 2023 „über einen weiteren positiven COVID 19 Test“ informiert, nicht konkret entgegen. Weder lässt sich dem Zulässigkeitsvorbringen in diesem Zusammenhang entnehmen, von welchem Datum ein weiterer positiver COVID 19 Test gewesen sei, der nach Ansicht des Revisionswerbers zu seiner Verhandlungsunfähigkeit am 16. Jänner 2023 geführt hätte, noch wird vorgebracht, der Revisionswerber habe (abgesehen von der bereits erwähnten, mit 2. Jänner 2023 datierten und damit zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin ausgestellten ärztlichen Bescheinigung) über eine weitere ärztliche Bescheinigung verfügt (und diese auch vorgelegt), welche seine Verhandlungsunfähigkeit für den 16. Jänner 2023 hätte belegen können.
13 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juni 2023