Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des W M in W, vertreten durch Dr. Michael Großschedl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schönaugasse 8/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 25. Oktober 2022, LVwG 50.13 6535/2022 4, betreffend eine baurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde Wies; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Wies, mit welchem dem Revisionswerber die beantragte baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer näher beschriebenen Zufahrt für ein näher genanntes Grundstück in der KG A. versagt worden war, als unbegründet ab (I.) und erklärte eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG gegen dieses Erkenntnis für unzulässig (II.).
2 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung gemäß § 28 Abs. 3 VwGG enthält. In der Sache wird mit näherer Begründung ausgeführt, dass der „bekämpfte Bescheid“ unter dem Mangel leide, dass aktenwidrig trotz Ergänzungsbedürftigkeit und „trotz entsprechend getroffener Feststellungen“ entgegen der herrschenden (nicht näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden worden sei; er leide daher an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und sei unrichtig, weshalb die außerordentliche Revision zulässig sei.
3 Die Revision ist unzulässig:
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Hat das Verwaltungsgericht wie im vorliegenden Fall im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
6 Die vorliegende außerordentliche Revision enthält abweichend von § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Zulässigkeitsbegründung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher schon deshalb ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 19.6.2020, Ra 2020/03/0061 oder auch 25.11.2021, Ra 2020/06/0070, jeweils mwN).
7 Ungeachtet dessen wird in der Revision auch nicht aufgezeigt, welche grundsätzliche, über den Sachverhalt des Revisionsfalles hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG vom Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die Revision zu lösen sein sollte (vgl. etwa VwGH 11.7.2022, Ra 2020/04/0080 oder auch 4.2.2021, Ra 2020/04/0169).
8 Mangels Überschreiten der Zulässigkeitsschwelle war es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, die Frage der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses wegen mangelnder Wahrnehmung der Unzuständigkeit des Gemeinderats der Marktgemeinde Wies zur Entscheidung über den Antrag des Revisionswerbers im Devolutionsweg von Amts wegen aufzugreifen (vgl. VwGH 23.6.2022, Ro 2021/01/0015).
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. Februar 2023
Rückverweise