Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der M Z, vertreten durch Mag. Robert Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 9. März 2023, LVwG 2023/48/0069 4, betreffend Untersagung der Ausführung eines Bauvorhabens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 2022, mit welchem ihr gemäß § 30 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) die Ausführung des von ihr angezeigten Bauvorhabens Errichtung eines Parkplatzes mit weniger als 200 m² auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG H. wegen Ermangelung der einheitlichen Widmung des Bauplatzes und der dadurch bewirkten Unzulässigkeit nach bau und raumordnungsrechtlichen Vorschriften untersagt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht soweit für das Revisionsverfahren wesentlich fest, dass das gegenständliche Baugrundstück gemäß dem derzeit rechtskräftigen Flächenwidmungsplan „H“, welcher am 11. November 1987 in Kraft getreten sei, keine einheitliche Widmung aufweise. Die geplante Baumaßnahme befinde sich in dem Bereich des Grundstückes, der „als Hauptverkehrsfläche Straßen, Wege und Plätze (daher Widmung Freiland)“ gewidmet sei; die geplante Baumaßnahme (Errichtung eines Parkplatzes) entspreche nicht der derzeitigen Flächenwidmung „Freiland“. Das örtliche Raumordnungskonzept 2.0 sei in der Stadt Innsbruck am 31. März 2020 in Kraft getreten und es sei auf dessen Grundlage noch keine Anpassung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Innsbruck erfolgt. Nach dem geplanten, noch nicht in Kraft getretenen Gesamtflächenwidmungsplan „I“ würde das Baugrundstück auch künftig keine einheitliche Widmung aufweisen; der gegenständliche Parkplatz sei in dem Bereich des Baugrundstückes geplant, wo weiterhin Freilandwidmung vorgesehen sei.
6 In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass aufgrund der fehlenden einheitlichen Widmung des gegenständlichen Bauplatzes nach dem derzeit gültigen Flächenwidmungsplan ein Untersagungsgrund vorliege; auch nach dem Raumordnungskonzept 2.0 und dem in Planung befindlichen Flächenwidmungsplan ergebe sich keine Änderung der Widmungsvielfalt auf dem Baugrundstück. Sohin sei auf jenem Teil der Bauliegenschaft, wo das Bauvorhaben geplant sei, auch zukünftig eine Freilandwidmung geplant, sodass ein Bauvorhaben mit einer Bodenversiegelung für 125 m² Parkplatzfläche jedenfalls nicht zulässig sei. Die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Übergangsbestimmung des § 71 Abs. 11 TBO 2022 könne nicht dazu führen, dass sämtliche Flächenwidmungspläne bis zu deren Neuerlassung irrelevant wären und Baumaßnahmen ohne Rücksicht auf die Widmung vorgenommen werden dürften. Die Übergangsbestimmung des § 71 Abs. 11 TBO 2022 sei restriktiv dahin auszulegen, dass diese im Zusammenhang mit einer geplanten umzusetzenden Änderung der Widmung stehen müsse, wie dies im Sinn des § 122 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), auf welche Bestimmung sich die genannte Übergangsbestimmung ausdrücklich beziehe, vorgesehen sei. Die nun anstehende Digitalisierung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Innsbruck sehe keine Widmungsänderung am Baugrundstück vor, diese würde auch in Zukunft gleichermaßen, auch im Sinn des Raumordnungskonzeptes 2.0, festgesetzt bleiben; dies sei insbesondere auch in jenem Teil der Bauliegenschaft der Fall, wo das Bauprojekt geplant sei, sodass hier kein Anwendungsfall für die Übergangsbestimmung des § 71 Abs. 11 TBO 2022 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 TROG 2022 vorliege.
7 Die ordentliche Revision werde zur Frage der Anwendung der Übergangsbestimmung des § 71 Abs. 11 TBO 2022 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 TROG 2022 „in Fällen, wie dem gegenständlichen“ zugelassen, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, ob unabhängig davon, ob das Raumordnungskonzept 2.0 für die gegenständliche Parzelle die Beibehaltung oder die Änderung der derzeitigen Widmung vorsehen würde, die Übergangsbestimmung des § 71 Abs. 11 TBO 2022 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 TROG 2022 so ausgelegt werden müsse, dass die vorliegende Widmung der künftigen Widmung des einzelnen Grundstückes bzw. dem neuen Raumordnungskonzept widersprechen müsse oder ob die Beurteilung dahingehend nicht vorzunehmen sei.
8 Es stelle sich daher die Frage, ob diese Übergangsbestimmung des § 71 Abs. 11 TBO 2022 nur im Zusammenhang mit § 122 Abs. 1 TROG 2022 und daher restriktiv zu interpretieren sei, sodass nur dann, wenn Widersprüche mit den Zielen der örtlichen Raumordnung und mit den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes eine Anpassung der Flächenwidmung erforderlich machten, der Untersagungsgrund der einheitlichen Widmung ein Bauvorhaben nicht hindere.
Mit der Begründung des Verwaltungsgerichtes zur Zulässigkeit der Revision wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zukäme.
9Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. etwa VwGH 8.9.2023, Ro 2023/06/0007, mwN).
10Das bloße Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert insoweit etwa die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. dazu etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2025/06/0080, mwN). Diesen Anforderungen entspricht die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes insoweit nicht, als auf das Fehlen von Rechtsprechung zum konkreten Revisionsfall hingewiesen wird, ohne dazulegen, welche nicht bloß auf eine einzelfallbezogene Beurteilung gerichtete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zu beantworten hätte.
11 Darüber hinaus hängt das rechtliche Schicksal der Revision nicht von der Beantwortung der gestellten Frage ab. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes sei das gegenständliche Bauvorhaben auf dem nach dem im Revisionsfall maßgeblichen Flächenwidmungsplan (ebenso wie nach dem geplanten Flächenwidmungsplan) als „Freiland“ gewidmeten Teil des Baugrundstückes geplant; die Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens sei im Freiland aber nicht zulässig. Da sich das gegenständliche Bauvorhaben schon aufgrund der vom Verwaltungsgericht festgestellten Widmungswidrigkeit, hinsichtlich derer eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt wird, als unzulässig erweist, kommt es auf die Frage, ob die Übergangsbestimmung des § 71 Abs. 11 TBO 2022 fallbezogen zur Anwendung gelangt oder nicht und damit der Bauplatz eine einheitliche Widmung aufweisen müsse oder nicht, nicht an.
12Im Übrigen hat die revisionswerbende Partei auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern sie der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. wiederum VwGH 8.9.2023, Ro 2023/06/0007, mwN).
13 Die Revisionswerberin führt zur Zulässigkeit der Revision lediglich aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen worden sei; eigene Ausführungen zum Vorliegen einer Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG enthält die Revision nicht.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
14Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. Oktober 2025
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