Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, über die Revision der DI (FH) U B in W, vertreten durch Mag. Oliver Ertl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. November 2022, 1. VGW 111/078/16971/2021 55 und 2. VGW 111/078/17396/2021, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: zu 1. Magistrat der Stadt Wien; zu 2. Bauausschuss der Bezirksvertretung für den 7. Bezirk; mitbeteiligte Partei: DI Dr. M H in W; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Partei gegen zwei näher bezeichnete Bescheide betreffend ein Baubewilligungsverfahren nach der Bauordnung für Wien mit einer hier nicht wesentlichen Maßgabe als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die im Abschnitt „II.) Revisionspunkte“ vorbringt, die revisionswerbende Partei erachte sich „durch das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, insb. wegen Verstößen gegen die Wr. BauO, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren richtiger Anwendung das Verwaltungsgericht Wien zu einem für die RW günstigeren Ergebnis gelangt wäre, in ihren Rechten verletzt.“
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 18.12.2023, Ra 2023/05/0277, mwN).
4 Mit den in der vorliegenden Revision unter dem Punkt „II.) Revisionspunkte“ enthaltenen Ausführungen wird nicht dargelegt, in welchem konkreten, einem Nachbarn durch die Bauordnung für Wien (vgl. insbesondere § 134a leg. cit.) eingeräumten subjektiv öffentlichen Recht die revisionswerbende Partei durch die angefochtene Entscheidung verletzt sei (vgl. für viele VwGH 12.4.2023, Ra 2023/05/0051, mwN).
5 Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht; es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084, mwN).
6 Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Mai 2024
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