Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, in der Revisionssache des Ing. R W in K, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 32, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. September 2023, LVwG AV 1001/002 2022, betreffend Verlegung einer Grundstücksgrenze gemäß § 10 Abs. 8 NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde K; mitbeteiligte Partei: S R in K, vertreten durch Mag. Andreas Fehringer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Lazarettgasse 29/12; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) der Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen einen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde K. vom 23. Juni 2022 betreffend Verlegung einer Grundstücksgrenze gemäß § 10 Abs. 8 NÖ Bauordnung 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt, änderte den bekämpften Bescheid dahingehend ab, dass damit der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K. vom 30. März 2022 ersatzlos behoben wurde und wies einen Antrag des Revisionswerbers auf Änderung von Grundstücksgrenzen gemäß der genannten Gesetzesbestimmung zurück (1.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das LVwG für unzulässig (2.). Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, dass es für einen derartigen Antrag fallbezogen keine Rechtsgrundlage gebe.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht wird: „Im gegenständlichen Verfahren ist die zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da eine Rechtsprechung zu der Frage, welche konkreten baulichen Ausführungen für das Vorliegen einer gemeinsamen Brandwand erforderlich sind, von der bisherigen Rechtsprechung nicht beantwortet wurde, sodass eine Rechtsprechung zu diesem Thema fehlt. Überhaupt fehlt eine Rechtsprechung zur Definition des Begriffes der gemeinsamen Brandwand im Sinne der Bestimmung des § 10 NÖ BO“.
3 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145, mwN).
8 Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert dabei (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die Darlegung, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales bzw. nur allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht hierfür jedenfalls nicht aus (vgl. für viele etwa VwGH 3.4.2023, Ra 2022/05/0049, oder auch 18.12.2020, Ra 2019/10/0087, jeweils mwN). In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird weder ein Bezug zum konkreten Revisionssachverhalt hergestellt, noch wird dargelegt, inwiefern das Schicksal der Revision von den hier abstrakt vorgetragenen Fragen abhängen sollte. Der Umstand allein, dass zu einer bestimmten Norm noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, begründet keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. etwa VwGH 30.3.2020, Ro 2020/05/0009, oder auch 26.7.2016, Ra 2016/05/0064, jeweils mwN).
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. Dezember 2023
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