Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision 1. der MMag. I W und 2. des L W, beide in S, beide vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. Juli 2022, LVwG AV 104/001 2022, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde S, vertreten durch Prof. Haslinger Partner Rechtsanwälte in 4020 Linz, Zollamtsstraße 7; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: S GmbH in N, vertreten durch Ing. Dr. Gerhard Schafelner, Rechtsanwalt in 4300 St. Valentin, Werkstraße 11), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S. vom 24. November 2021, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 9 Wohneinheiten inklusive Parkplätzen auf einer näher bezeichneten Liegenschaft erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher das gesetzlich gewährleistete Recht, in welchem die Revisionswerber verletzt würden, ausdrücklich als „Recht darauf, dass bei Verletzung unserer uns als Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Ziff. 3 NÖ Bauordnung 2014 zustehenden subjektiv öffentlichen Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 keine Baubewilligung erteilt wird“.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 22.6.2020, Ra 2020/05/0074; 29.5.2020, Ra 2020/05/0047).
5 Mit dem in der vorliegenden Revision ausschließlich genannten Recht auf Nichterteilung einer Baubewilligung bei Verletzung der den Nachbarn zustehenden subjektiv öffentlichen Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 wird nicht dargelegt, in welchen konkreten subjektiven, einem Nachbarn durch diese Bestimmung taxativ (vgl. VwGH 13.1.2021, Ra 2020/05/0036) eingeräumten Rechten die Revisionswerber verletzt seien (vgl. wiederum VwGH 22.6.2020, Ra 2020/05/0074; 29.5.2020, Ra 2020/05/0047; vgl. auch VwGH 29.1.2020, Ra 2019/05/0311).
6 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. April 2023
Rückverweise