Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des J W in G, vertreten durch Mag. Percy Hirsch, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Maximilianstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 20. Juni 2023, Zl. LVwG 605706/7/ZO/KA, betreffend Übertretung des Luftfahrtgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. April 2022 wurde dem Revisionswerber von der belangten Behörde zur Last gelegt, er habe am 23. Juli 2021 um 13:11 Uhr an einem näher bestimmten Ort als Pilot eines dem Kennzeichen und der Marke nach bestimmten Luftfahrzeuges (Hubschrauber) eine Außenlandung durchgeführt, um Personen für einen Rundflug aufzunehmen, obwohl der Landeplatz im Ausmaß von mindestens zwei Rotordurchmessern in der Länge und Breite von Personen und Sachen freigehalten werden müsse. Es sei auf dem gesamten beabsichtigten Landeplatz Heu gelegen, welches durch die versuchte Landung und die darauffolgende tatsächliche Landung verweht worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 169 Abs. 1 Z 2 Luftfahrtgesetz LFG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Luftverkehrsbetreiberzeugnis und Flugbetriebs Verordnung 2008 AOCV 2008 übertreten.
2 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. Dezember 2022 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe an dem in der Aufforderung zur Rechtfertigung genannten Ort zu der dort genannten Zeit als Pilot des genannten Hubschraubers eine Außenlandung durchgeführt, obwohl der Landeplatz in einem Ausmaß von mindestens zwei Rotordurchmessern in der Länge und Breite von Personen und Sachen freigehalten werden müsse. Es sei auf dem gesamten beabsichtigten Landeplatz Heu gelegen, welches durch die versuchte Landung und die darauffolgende tatsächliche Landung auf die umliegenden Flächen verweht worden sei. Der Rotordurchmesser bei dem genannten Hubschrauber betrage 10,69 Meter. Der Revisionswerber habe dadurch gegen § 169 Abs. 1 Z 2 LFG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 AOCV 2008 verstoßen, weswegen über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.100, (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahren vorgeschrieben wurden.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gegen das Straferkenntnis gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) ab und schrieb diesem einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der H GmbH, bei welcher der Revisionswerber als Hubschrauberpilot beschäftigt sei, seien mit näher genanntem Bescheid Außenlandungen und abflüge für einen Hubschrauber zum Zwecke des Personentransportes auf dem genannten Grundstück im Zeitraum vom 23. bis 30. Juli 2021 bewilligt worden.
5 Der Revisionswerber sei zum gegenständlichen Grundstück geflogen, um von dort Personenrundflüge durchzuführen. Die H GmbH habe zwei bis drei Tage vor diesem Vorfall den Eigentümer des Grundstückes wegen der Rundflüge angerufen, sie sei jedoch nicht darauf hingewiesen worden, dass die Wiese allenfalls frisch gemäht sei. Der Revisionswerber habe bei der Annäherung an das Grundstück gemerkt, dass die Wiese zur Gänze mit Heu bedeckt gewesen sei. Er habe Ausschau nach einem anderen geeigneten Landesplatz gehalten. Es sei jedoch das gesamte Grundstück mit Heu bedeckt und eine Landung auf einem anderen Teil des Grundstückes unmöglich gewesen.
6 Bei der Landung sei durch die Rotorbewegungen des Hubschraubers Heu verweht worden, und zwar auch über den dort befindlichen Geh und Radweg bzw. die Fahrbahn der Straße. Es hätten sich keine Personen im unmittelbaren Gefahrenbereich des Hubschraubers befunden. Am Beginn des Landevorganges sei die ganze Wiese mit Heu bedeckt gewesen, also auch der konkrete Landeplatz. Zu jenem Zeitpunkt, als der Hubschrauber auf dem Boden aufgesetzt habe, sei das Heu bereits in einem größeren Umkreis verweht gewesen, sodass der Boden im Umkreis von mehr als zwei Rotordurchmessern in der Länge und Breite frei von Heu gewesen sei. Durch das Verwehen des Heus seien keine Personen unmittelbar gefährdet worden, das Heu sei jedoch auf der Straße zu liegen gekommen, die u.a. mit Motorrädern befahren werde.
7 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz AOCV 2008 müsse bei Außenabflügen und landungen, die bei Tag durchgeführt werden, der Start und Landeplatz in einem Ausmaß von mindestens zwei Rotordurchmessern in der Länge und in der Breite von Personen und Sachen freigehalten werden.
8 Wenn der Revisionswerber vorbringe, Heu sei keine Sache im Sinne des § 16 Abs. 1 AOCV 2008, sei ihm zu entgegen, dass durch das verwehte Heu Personen jedenfalls abstrakt belästigt werden könnten. Das auf die Fahrbahn der in der Nähe befindlichen Straße gewehte Heu könne jedenfalls auch zu einer Gefährdung von Motorrädern führen, weil ein Wegrutschen dadurch leichter möglich sei als auf trockenem Asphalt, und die Fahrzeuglenker mit Heu auf der Fahrbahn grundsätzlich nicht rechnen müssten. Dass es zu keiner konkreten Gefährdung gekommen sei, ändere daran nichts. Die Fahrbahn habe gereinigt und das Heu wieder auf die Wiese verbracht werden müssen. Es sei daher zumindest ein geringfügiger Vermögensschaden denkbar, auch wenn dieser im konkreten Fall nicht eingetreten sei, weil das Heu von einer dritten Person unentgeltlich auf die Wiese zurückgebracht worden sei. Das vom Revisionswerber mit den Rotorblättern des Hubschraubers verwehte Heu „in einer erheblichen Menge (und nicht bloße einzelne Grashalme)“ stelle daher eine „Sache“ im Sinne des § 16 Abs. 1 AOCV 2008 dar.
9 Unter einer „Außenlandung“ im Sinne dieser Bestimmung sei nicht bloß der Augenblick zu verstehen, in welchem die Kufen des Hubschraubers den Boden berührten, sondern der gesamte Landevorgang. Sinn dieser Bestimmung sei es, sowohl eine Gefährdung des Luftfahrzeuges selbst als auch Gefahren oder Belästigungen von Personen im Nahebereich sowie Beschädigungen von Sachen zu verhindern. Der gegenständliche Vorfall zeige, dass dieser Regelungszweck nur dann erreicht werden könne, wenn der Landeplatz während des gesamten Landevorganges frei von Sachen sei. Dass beim eigentlichen Aufsetzen des Hubschraubers auf dem Boden das Heu von dessen Rotorblättern bereits verweht worden sei, ändere daher nichts daran, dass genau dieses Verwehen während des Landevorganges erfolgt sei. Der Landeplatz sei somit bei der Außenlandung im Sinne des § 16 Abs. 1 erster Satz AOCV 2008 nicht frei von Sachen gewesen. Der Revisionswerber habe folglich die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht begangen.
10 Weiters enthält das angefochtene Erkenntnis Ausführungen zur subjektiven Tatsache und zur Strafbemessung.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird zusammengefasst vorgebracht, dem Revisionswerber sei in der Aufforderung zur Rechtfertigung lediglich zur Last gelegt worden, Heu durch die versuchte Landung und die darauffolgende Landung verweht zu haben, während im Straferkenntnis der belangten Behörde nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist die Tathandlung um die Verwehung „auf die umliegenden Flächen“ ergänzt worden sei. Aus dem Verwehen auf Flächen außerhalb des Landeplatzes habe die belangte Behörde im Straferkenntnis aber auf die Gefährlichkeit und aus der Erheblichkeit der verwehten Heumenge auf das Vorliegen einer Sache im Sinne des § 16 Abs. 1 AOCV 2008 geschlossen. Durch die Erweiterung des Tatvorwurfes nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist sei der Revisionswerber in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt worden.
16 Weiters bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, bei Heu handle es sich zwar um eine Sache im Sinne des § 285 ABGB, § 16 Abs. 1 AOCV 2008 beziehe sich aber nur auf „sicherheitsrelevante Sachen“, von denen der Landeplatz im Ausmaß von zwei Rotordurchmessern freigehalten werden müsse, um eine Landung gefahrlos vornehmen zu können. Gras, Heu oder Staub könnten bei einer Landung auch außerhalb dieses räumlichen Sicherheitsbereiches „der Natur der Sache nach“ aufgewirbelt werden. Die Verordnung stelle auf die konkrete Sicherheit des Flugbetriebes mit dem Hubschrauber ab, was sich insbesondere aus § 16 Abs. 1 vierter Satz AOCV 2008 ergebe, nach dem unter bestimmten Voraussetzungen der sonst für Landungen geltende Sicherheitsabstand auf die Hälfte reduziert werden könne, wenn dadurch die Sicherheit des Flugbetriebes nicht gefährdet werde. Liege am Landeplatz Heu, sei eine „situative Einschätzung des Piloten“ erforderlich.
17 Schließlich bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe zwar festgestellt, dass sich keine Personen im unmittelbaren Gefahrenbereich des Hubschraubers befunden hätten und es auch durch das Verwehen des Heus zu keiner unmittelbaren Gefährdung von Personen und Sachen gekommen sei. Es habe in seiner rechtlichen Beurteilung sodann aber eine „hypothetische Gefährdungslage auf der Straße durch das Heu für Motorradfahrer“ angenommen, dazu aber keine Feststellungen über den konkreten Abstand der Landstraße zum Landegebiet getroffen, „um so eine Beurteilung der Gefährdungslage im Hinblick auf den konkreten Hubschrauber vorzunehmen, insbesondere, ob der Hubschrauber gefahrlos landen konnte.“
18 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht auf:
19 Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 19.12.2022, Ra 2021/03/0146, mwN). Dies ist hier der Fall.
20 Gemäß § 169 Abs. 1 Z 2 LFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.
21 Bei der gegenständlichen Tathandlung handelt es sich unstrittig um eine Außenlandung iSd. § 9 LFG. Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz AOCV 2008 muss bei Außenabflügen und landungen iSd. § 9 LFG, die bei Tag durchgeführt werden, der Start und Landeplatz in einem Ausmaß von mindestens zwei Rotordurchmessern in der Länge und zwei Rotordurchmessern in der Breite von Personen und Sachen freigehalten werden. Diese Bestimmung dient der Gewährleistung der Sicherheit des Luftfahrzeuges und der darin beförderten Personen sowie von Personen im Umkreis eines Außenabfluges bzw. einer Außenlandung und auch dem Schutz von Sachen vor Beschädigungen durch einen Außenabflug bzw. eine Außenlandung (vgl. zum Begriff der Sicherheit der Luftfahrt VwGH 28.2.2014, 2012/03/0010).
22 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 1 erster Satz AOCV 2008 gehört zum Tatbestand einer Übertretung des darin angeordneten Gebotes nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr. Es handelt sich somit um ein sog. Ungehorsamsdelikt. Der Umstand, dass ein Gebot oder Verbot regelmäßig einen bestimmten Zweck (vgl. zum Zweck des § 16 Abs. 1 erster Satz AOCV 2008 die vorige Randnummer) verfolgt, macht diesen Zweck aber nicht zum Tatbestandsmerkmal (vgl. VwGH 16.4.2024, Ra 2023/03/0014, mwN).
23 Es geht daher die Zulässigkeitsbegründung der Revision, soweit sie sich mit möglichen Gefahren, die sich vom Verwehen des Heus auf eine anliegende Straße mit öffentlichem Verkehr bezieht, von vornherein ins Leere. Dass aber der gegenständliche Landeplatz in dem in § 16 Abs. 1 erster Satz AOCV 2018 festgelegten räumlichen Ausmaß nicht frei von Heu war, wird in der Revision nicht bestritten.
24 Die Revision wendet sich weiters gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei Heu um eine Sache im Sinne des § 16 Abs. 1 erster Satz AOCV 2008 handle, weil diese Bestimmung nur die Freihaltung des Start und Landeplatzes von „sicherheitsrelevanten Sachen“ verlange, wobei die Sicherheitsrelevanz von Heu situativ vom Piloten einzuschätzen wäre.
25 Für eine solche Differenzierung bietet § 16 Abs. 1 erster Satz AOCV 2008, der das Freihalten von Start und Landeplätzen bei Außenabflügen und landungen von uneingeschränkt „Personen und Sachen“ vorsieht, weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Zweck einen Anhaltspunkt, soll diese Bestimmung doch wie ausgeführt auch die Sicherheit von Personen im Umkreis der Außenlandung sowie den Schutz von Sachen vor Beschädigungen durch einen Außenabflug bzw. eine Außenlandung gewährleisten.
26 Soweit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung schließlich eine Erweiterung der angelasteten Tathandlung im Straferkenntnis der belangten Behörde im Vergleich zur Aufforderung zur Rechtfertigung behauptet, ist ihr Folgendes entgegen zu halten:
27 Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Erfüllung dieses Erfordernisses darauf an, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass dieser in die Lage versetzt ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtschutzüberlegungen zu messendes sein. Diese Rechtschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat lediglich insoweit unverwechselbar konkretisiert sein muss, dass dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. VwGH 19.10.2022, Ra 2022/03/0227, mwN).
28 Die Revision legt in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht dar, welches weitere entscheidungserhebliche Vorbringen der Revisionswerber erstattet hätte, wäre ihm bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. April 2022 nicht nur ein Verwehen des Heus, sondern ein Verwehen „auf die umliegenden Flächen“ zur Last gelegt worden. Sie zeigt somit nicht auf, dass der Revisionswerber durch diese Konkretisierung des Tatvorwurfes im Straferkenntnis gegenüber der ersten Verfolgungshandlung in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre oder dass keine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG vorgelegen wäre.
29 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. Juli 2024
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