Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des T K in B, vertreten durch die Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 30. Mai 2023, Zl. LVwG 449 12/2022 R16, betreffend Versagung einer Waffenbesitzkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B zum Zweck des „Selbstschutzes“ vom 21. Februar 2022 in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 27. Juli 2022 ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die folgenden Erwägungen zugrunde:
3 Es stehe fest, dass am 25. Februar 2022 die Exploration des Revisionswerbers zur Erstellung des psychologischen Gutachtens gemäß § 8 Abs. 7 Waffengesetz 1996 (WaffG) in einer näher genannten psychologischen Praxis stattgefunden habe. Das psychologische Gutachten vom 2. März 2022 sei der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde hierauf mit Eingabe vom 7. März 2022 vorgelegt worden und habe ergeben, der Revisionswerber neige ausgehend von der angeführten Exploration derzeit nicht dazu, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
4 Weiters stehe für das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber aufgrund näher bezeichneter Diagnosen „für das Bundesheer ungeeignet“ gewesen sei. Im Zuge der Exploration habe der Revisionswerber eine dieser Diagnosen (F43.2: „Anpassungsstörungen, Hospitalismus bei Kindern, Kulturschock, Trauerreaktion“) jedoch nicht angegeben. Ebenfalls habe der Revisionswerber im Rahmen der Exploration insgesamt vier (unter Hinweis auf die polizeilichen Abschlussberichte samt Vorfallszeiten) näher zitierte Vorfälle aus den Jahren 2019 bis 2022, die polizeiliche Ermittlungen nach sich gezogen hätten (Verdacht auf schweren Betrug, zweimaliger Verdacht auf Körperverletzung, Verdacht auf Sachbeschädigung), wobei die Ermittlungsverfahren hierzu jeweils eingestellt worden seien, nicht angeführt.
5 Die psychologische Praxis habe dem Verwaltungsgericht nach dessen Anfrage mit Schreiben vom 28. März 2023 mitgeteilt, der Revisionswerber habe „offensichtlich wichtige Informationen zu seiner Person“ bzw. seiner „Untauglichkeit beim Bundesheer“ und auch bzgl. „verschiedener Vorfälle in der Vergangenheit verschwiegen bzw. falsch dargestellt“, weshalb das psychologische Gutachten „aufgrund unrichtiger, unvollständiger und falscher Angaben des Untersuchten verfasst“ worden sei und „daher nicht zur Beurteilung der Verlässlichkeit im Sinne des WaffG“ herangezogen werden sollte.
6 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht insbesondere aus, die getroffene Feststellung zur Untauglichkeit des Revisionswerbers „für das Bundesheer“ beruhe auf dem Statusblatt der Stellungskommission vom 24. Oktober 2019. Dass der Revisionswerber im Rahmen der Exploration zur Gutachtenserstellung nicht erwähnt habe, dass er u.a. aufgrund der Diagnose F43.2 untauglich gewesen sei, ergebe sich aus der Stellungnahme der psychologischen Praxis vom 28. März 2023 in Zusammenschau mit der im Gutachten dokumentierten Exploration. Dieser sei nur zu entnehmen, dass der Revisionswerber dargelegt habe, er sei wegen einer Allergie untauglich gewesen. Die Behauptung des Revisionswerbers, dass ihm die im Statusblatt angeführte Diagnose F43.2 nicht bekannt sei und er sich nicht erklären könne, warum dies im Statusblatt angeführt sei, werde als Schutzbehauptung gewertet. So ergebe sich aus einem Stempel auf dem Statusblatt, dass dem Revisionswerber hierzu das Parteiengehör gewährt worden sei. Aufgrund dessen gehe das Verwaltungsgericht davon aus, der Revisionswerber habe „sehr wohl“ Kenntnis von den beiden zur Untauglichkeit führenden Diagnosen gehabt. Zudem ergebe sich aus der Stellungnahme der psychologischen Praxis in Zusammenschau mit der Exploration, dass der Revisionswerber die gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren nicht erwähnt habe. Der Exploration zur Gutachtenserstellung sei zu entnehmen, dass der Revisionswerber Aggressionsdelikte oder andere Auffälligkeiten im Vorfeld verneint habe.
7 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren treffe das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, das Gutachten des Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Nachdem im Zuge des Verfahrens bekannt geworden sei, dass die Befundung im Gutachten aufgrund unrichtiger, unvollständiger und falscher Angaben des Revisionswerbers nicht vollständig sei, sei das vorliegende Gutachten nicht verwertbar und könne dem Verfahren nicht zu Grunde gelegt werden. Ein Vorbringen dahingehend, dass die Methodik der Gutachtenserstellung fehlerhaft gewesen wäre, sei zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens seitens des Revisionswerbers erstattet worden. Nachdem der Revisionswerber im Rahmen des Parteiengehörs zum Schreiben der psychologischen Praxis ausdrücklich dargelegt habe, es bestehe für ihn keinerlei Veranlassung, weitere Stellungnahmen eines Facharztes für Psychiatrie und ein neues bzw. ergänzendes psychologisches Gutachten vorzulegen seiner Ansicht nach beruhe das Gutachten auf seinen richtigen Angaben , sei von einer Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens im Sinne des § 8 Abs. 7 WaffG abgesehen worden. Bis zum Entscheidungszeitpunkt sei dem Verwaltungsgericht auch kein neues bzw. ergänzendes psychologisches Gutachten vorgelegt worden.
8 Rechtlich bedeute dies, dass auch wenn der Revisionswerber grundsätzlich ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 7 WaffG beigebracht habe dieses aufgrund dessen, dass der Revisionswerber dem Gutachter gegenüber wesentliche Informationen verschwiegen bzw. Vorfälle in der Vergangenheit falsch dargestellt habe, nicht verwertbar sei. Die Vorlage eines nicht verwertbaren Gutachtens sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichts der Nichtbeibringung eines Gutachtens im Sinne der näher zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gleichzuhalten. Der Revisionswerber habe durch die Vorlage eines nicht verwertbaren Gutachtens gegen die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verstoßen, weshalb gemäß § 8 Abs. 6 erster Satz WaffG die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Revisionswerbers zu verneinen sei.
9 Das Vorbringen des Revisionswerbers, dass sämtliche Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden seien, ändere nichts daran, dass im gegenständlichen Verfahren das Gutachten nicht verwertet werden könne. Der Revisionswerber hätte sowohl die vollständige Diagnose, die zu seiner Untauglichkeit für das Bundesheer geführt habe, als auch die strafrechtlich relevanten Vorfälle im Rahmen der Exploration gegenüber dem Gutachter bekannt geben müssen, da diese Informationen für die Beurteilung der waffenrechtlichen Eignung relevant seien. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Exploration die Ermittlungsverfahren gegen den Revisionswerber noch nicht alle eingestellt gewesen seien und der Revisionswerber bei der Staatsanwaltschaft noch als Beschuldigter geführt worden sei.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Revisionsbeantwortung erstattete und darin die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision sowie Kostenersatz (Schriftsatzaufwand) begehrte.
11 Die Revision erweist sich aus den folgenden Gründen als nicht zulässig:
12 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
14 Hat das Verwaltungsgericht wie im vorliegenden Fall im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 § 8 WaffG in der seit 1. Jänner 2022 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 211/2021 lautet auszugsweise:
„Verlässlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1. alkohol oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
...
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. ...“
17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Wertung einer Person als „verlässlich“ iSd § 8 WaffG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person können demnach die Folgerung rechtfertigen, dass die vom WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist. Der Gerichtshof hat auch in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die solcherart anzustellende Verhaltensprognose kann dabei bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der Betroffene biete keine hinreichende Gewähr (mehr), dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (vgl. etwa VwGH 21.10.2011, 2010/03/0058, mwN, betreffend die Versagung eines Waffenpasses).
18 Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit in einem ersten Punkt geltend, das Verwaltungsgericht habe dadurch, dass es keine konkreten Feststellungen zu den in den Anzeigen dargelegten Sachverhalten getroffen habe und obwohl nicht festgestellt worden sei, dass der Revisionswerber die in den Anzeigen dargelegten Sachverhalte zu verantworten habe es gestützt u.a. auf die Stellungnahme der psychologischen Praxis vom 28. März 2023 davon ausgegangen sei, dass das durch den Revisionswerber vorgelegte Gutachten nicht verwertbar sei, gegen die näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verbrechensopfergesetz (VOG) verstoßen, dass eine schlüssige und nachvollziehbare gutachterliche Einschätzung in Bezug auf einen konkreten vom Verwaltungsgericht vorzugebenden Sachverhalt zu erfolgen habe. Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar und bescheinige dem Revisionswerber waffenrechtliche Verlässlichkeit. Hingegen basiere die Stellungnahme der psychologischen Praxis vom 28. März 2023, wonach das ursprünglich erstellte Gutachten nicht als Grundlage für die waffenrechtliche Verlässlichkeit herangezogen werden könne, „auf der unbegründeten Ansicht“ des Sachverständigen, dass sich die in den Anzeigen dargestellten Vorfälle tatsächlich zugetragen hätten, was der Revisionswerber ausdrücklich bestritten habe. Dies habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, weshalb die Stellungnahme, da sie auf nicht festgestellten Sachverhaltsannahmen beruhe, unschlüssig und nicht verwertbar sei. Das Verwaltungsgericht verstoße damit gegen die näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gutachten, aber auch gutachterliche Stellungnahmen kritisch auf deren Schlüssigkeit zu prüfen seien.
19 Mit diesem Vorbringen macht die Revision im Wesentlichen Mängel der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem vom Revisionswerber vorgelegten psychologischen Gutachten geltend. Der Verwaltungsgerichtshof ist allerdings als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 20.7.2020, Ra 2020/03/0055, mwN, betreffend die Ausstellung eines Waffenpasses).
20 Ein solcher Fehler ist dem Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht unterlaufen, da es nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nicht unvertretbarer Weise davon ausging, dass das vom Revisionswerber vorgelegte Gutachten der psychologischen Praxis vom 2. März 2022 infolge der ergänzenden Stellungnahme dieser Praxis vom 28. März 2023 nicht verwertbar sei und dem Verfahren nicht zu Grunde gelegt werden könne. Es ist nicht als unschlüssig zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht diese Beurteilung auf dem Boden traf, dass der Revisionswerber wesentliche Aspekte (nämlich die Diagnose einer psychischen Erkrankung im Jahr 2019 sowie vier Vorfälle aus den Jahren 2019 bis 2022, die polizeiliche Ermittlungen nach sich gezogen haben) wie in der Zulassungsbegründung der Revision im Grunde auch nicht bestritten wird im Zuge der Exploration zur Erstellung des Gutachtens nicht angeführt hat, und es dazu die Stellungnahme der psychologischen Praxis vom 28. März 2023 miteinbezogen hat, wonach das psychologische Gutachten „aufgrund unrichtiger, unvollständiger und falscher Angaben des Untersuchten verfasst“ worden sei und „daher nicht zur Beurteilung der Verlässlichkeit im Sinne des WaffG“ herangezogen werden sollte. Dabei ist anzumerken, dass das Gutachten vom 2. März 2022 nach dem Akteninhalt unter „1. Vorgeschichte, Exploration (lt. Angaben des/der Untersuchten)“ u.a. die folgenden Ausführungen enthält: „Aggressionsdelikte oder andere Auffälligkeiten im Vorfeld wolle K. verneinen. Psychische Auffälligkeiten oder Erkrankungen im Vorfeld habe er nie gehabt“.
21 Soweit die Revision eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes damit begründet, dass eine schlüssige und nachvollziehbare gutachterliche Einschätzung in Bezug auf einen konkreten vom Verwaltungsgericht vorzugebenden Sachverhalt zu erfolgen habe, was im Hinblick auf die in den Anzeigen gegen den Revisionswerber dargelegten Sachverhalte nicht erfolgt sei, übersieht sie, dass die von ihr in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum VOG speziell auf die „bei der Prüfung von Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 VOG gebotene Vorgangsweise“ abstellt (vgl. VwGH 6.5.2022, Ra 2021/11/0171).
22 Das Verwaltungsgericht brachte dem (rechtsanwaltlich vertretenen) Revisionswerber die Stellungnahme der psychologischen Praxis vom 28. März 2023 zur Kenntnis, worauf dieser insbesondere darlegte, er sehe keine Veranlassung, ein neues bzw. ergänzendes Gutachten vorzulegen, da das (ursprüngliche) Gutachten auf seinen richtigen Angaben beruhe. Die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts, das hierauf von einer Aufforderung zur Vorlage eines (neuen) Gutachtens im Sinne des § 8 Abs. 7 WaffG absah, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Dem Revisionswerber wäre es zudem freigestanden, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein neues Gutachten beizubringen. Diese Möglichkeit wurde jedoch nicht genutzt.
23 Mit dem Vorbringen, die Stellungnahme vom 28. März 2023 basiere „auf der unbegründeten Ansicht“ des Sachverständigen, dass sich die in den Anzeigen dargestellten Vorfälle tatsächlich zugetragen hätten, was der Revisionswerber ausdrücklich bestritten habe, lässt der Revisionswerber außer Acht, dass das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung nicht zugrunde legte, dass der Revisionswerber die angezeigten Straftaten begangen habe, sondern demgegenüber ausdrücklich feststellte, dass die Ermittlungsverfahren jeweils eingestellt worden seien. Hingegen wurde berücksichtigt, dass der Revisionswerber was er auch nicht bestreitet die vier gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren im Rahmen der Exploration zur Erstellung des Gutachtens gänzlich unerwähnt ließ.
24 Im Übrigen kann für den Revisionswerber auch aus der Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens schon deshalb nichts gewonnen werden, weil das Verwaltungsgericht seine Einschätzung der mangelnden Verlässlichkeit des Revisionswerbers nicht auf die Einstellung der Verfahren stützte, sondern maßgeblich berücksichtigte und dazu entsprechende Feststellungen traf, dass der Revisionswerber im Zuge der Exploration zur Erstellung des psychologischen Gutachtens die den Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Vorfälle trotz Nachfrage gar nicht anführte (vgl. in diesem Sinne VwGH 31.3.2017, Ra 2016/03/0121, Rn. 12).
25 In einem zweiten Punkt wird im Zulässigkeitsvorbringen der Revision unter Hinweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Revisionswerber seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und ein Gutachten beigebracht habe, das ihm waffenrechtliche Verlässlichkeit bescheinigt habe. Wenn das Verwaltungsgericht das Gutachten nicht für verwertbar halte, wäre es an diesem gelegen, Feststellungen zu den angelasteten Vorfällen zu treffen und dem Revisionswerber auf dieser Basis aufzutragen, ein Gutachten beizubringen oder ein solches einzuholen. Die Äußerung des Revisionswerbers, es bestehe keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten einzuholen, da er „keine Aggressionsdelikte verschwiegen“ habe, könne nicht mit einer Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht gleichgesetzt werden. Da das Verwaltungsgericht von einer Verweigerung der Mitwirkungspflicht und damit von einer Nichtbeibringung des Gutachtens ausgegangen sei, ohne konkrete Feststellungen zu den in den Anzeigen dargelegten Sachverhalten zu treffen und den Revisionswerber „allenfalls“ zur Beibringung eines neuen Gutachtens aufzufordern, verstoße es gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Revisionswerber zur Feststellung der Verlässlichkeit nur im notwendigen Maße mitwirken müsse.
26 Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber allerdings, dass in der konkreten Konstellation die psychologische Praxis selbst nach dem Akteninhalt eine Begutachtungsstelle im Sinne des § 1 der 1. WaffV empfahl, das Gutachten nicht für die Beurteilung der Verlässlichkeit nach dem WaffG zu berücksichtigen, was der Sache nach als Zurückziehung des Gutachtens zu verstehen ist, sodass im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts kein vom Revisionswerber beizubringendes Gutachten iSd § 8 Abs. 7 WaffG vorlag. Ebenso wird außer Acht gelassen, dass sich das Verwaltungsgericht nicht nur auf die mangelnde Offenlegung der Ermittlungsverfahren, sondern zudem auf die fehlende Erwähnung der Diagnose einer psychischen Erkrankung durch den Revisionswerber stützte, wobei der zuletzt genannte Umstand im Zulässigkeitsvorbringen der Revision überhaupt unerwähnt bleibt. Insofern der Revisionswerber anführt, er habe „keine Aggressionsdelikte verschwiegen“, ist ihm zu entgegnen, dass er wie es das Verwaltungsgericht seiner Beweiswürdigung zugrunde legt gemäß dem Gutachten vom 2. März 2022 nicht nur auf Aggressionsdelikte, sondern auch auf „andere Auffälligkeiten im Vorfeld“ angesprochen wurde.
27 Zum Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte ergänzende Feststellungen zu den angelasteten Vorfällen zu treffen gehabt und den Revisionswerber „allenfalls“ zur Beibringung eines neuen Gutachtens auffordern müssen (siehe dazu auch die Ausführungen in der Rn. 22), unterlässt es der Revisionswerber jedoch, die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel darzulegen (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarlegung z.B. VwGH 12.1.2024, Ra 2023/03/0189, mwN). Insbesondere fehlt im Hinblick auf die behaupteten Feststellungsmängel jegliche Darlegung jener Tatsachen, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten, und ist nicht erkennbar, welche ergänzenden, für die entscheidungserheblichen Rechtsfragen relevanten Tatsachenfeststellungen nach seiner Ansicht zu treffen gewesen wären. Gleichermaßen lässt sich der Argumentation der Revision nicht entnehmen, inwieweit die vom Revisionswerber begehrten Feststellungen das Verfahrensergebnis beeinflussen hätten können.
28 Darüber hinaus ist der Revisionswerber auf Folgendes hinzuweisen: Zur erstmaligen Prüfung der Verlässlichkeit haben Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, gemäß § 8 Abs. 7 WaffG ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der klare Wortlaut des Gesetzes bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Ergebnis dieses vom Antragsteller beizubringenden Gutachtens die Waffenbehörde dahingehend binden könnte, dass sie von der Verlässlichkeit des Antragstellers auszugehen hätte (vgl. VwGH 31.3.2017, Ra 2016/03/0121, dort mit dem Hinweis, dass die Waffenbehörde Tatsachen feststellte, die im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 WaffG die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird), selbst wenn wie im Revisionsfall festgestellt wurde der Revisionswerber im Rahmen der Exploration wesentliche Aspekte nicht anführte. Wenn das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall daher zum Ergebnis kam, die Vorlage eines nicht verwertbaren Gutachtens sei der Nichtbeibringung eines Gutachtens gleichzuhalten, so ist nicht zu erkennen, dass es damit von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, zumal es sich nachvollziehbar darauf stützte, dass der Revisionswerber ungeachtet der Stellungnahme der psychologischen Praxis vom 28. März 2023 zum vorgelegten Gutachten kein weiteres Gutachten beibrachte, sondern ausdrücklich bekanntgab, am ursprünglichen Gutachten festhalten zu wollen.
29 Der rechtlichen Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, der Revisionswerber habe aufgrund der Vorlage eines nicht verwertbaren Gutachtens gegen die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verstoßen, weshalb gemäß § 8 Abs. 6 erster Satz WaffG die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Revisionswerbers zu verneinen sei, vermag die Revision in Anbetracht der konkreten Umstände des Einzelfalls sowie mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. erneut VwGH 21.10.2011, 2010/03/0058), kein substantiiertes Vorbringen entgegenzusetzen.
30 In der Revision werden nach dem Gesagten somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
31 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. April 2024
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