Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, in der Revisionssache des S in N, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 2024, Ra 2023/02/0224 6, betreffend Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 17. Oktober 2023, LVwG 606181/5/SSt, dieses betreffend Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags in einer Angelegenheit der Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Ried), den Beschluss gefasst:
Die als Revision zu wertende Eingabe des Antragstellers vom 23. Jänner 2024 wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss vom 17. Oktober 2023, LVwG 606181/5/SSt, wurde der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 26. Juli 2023, mit dem über Antragsteller wegen einer Geschwindigkeitsübertretung nach § 52 lit. a Z 11a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 30, (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) verhängt worden war, vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt.
2 Der fristgerecht eingebrachte Antrag auf Verfahrenshilfe vom 4. Dezember 2023 zur Erhebung einer Revision gegen diesen Beschluss verbunden mit dem Ersuchen um eine Fristverlängerung zur näheren Ausführung des Verfahrenshilfeantrags wurde mit hg. Beschluss vom 12. Dezember 2023, Ra 2023/02/0224 3, unter Hinweis auf die aufgrund § 25a Abs. 4 VwGG fallbezogen vorliegende absolute Unzulässigkeit einer Revision wegen Verletzung in Rechten (vgl. etwa VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0205), als aussichtslos abgewiesen.
3 Mit Schreiben vom 16. Jänner 2024 begehrte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof unter näherer Begründung erneut Verfahrenshilfe zur Bekämpfung des zitierten Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2023. Da darin kein über die Angaben im Verfahrenshilfeantrag vom 4. Dezember 2023 in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht hinausgehendes Vorbringen erstattet wurde, wurde dieser Antrag mit hg. Beschluss vom 22. Jänner 2024, Ra 2023/02/0224 6, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
4 In dem vorliegenden, gegen VwGH 22.1.2024, Ra 2023/02/0224 6, gerichteten Schreiben vom 23. Jänner 2024 führt der Antragsteller an, eigentlich habe er erst mit seinem Schriftsatz vom 16. Jänner 2024 tatsächlich erstmals einen Verfahrenshilfeantrag beim Verwaltungsgerichtshof gestellt, zuvor habe er lediglich um eine Fristverlängerung angesucht. Er habe nämlich die offene Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision nutzen wollen, um bis dahin dem Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Verfahrenshilfe „gegen den Beschluss LVwG 60181/5/SSt zukommen zu lassen“. Er ersuche, in der Sache neu zu entscheiden bzw. den Beschluss Ra 2023/02/0224 6 zurückzunehmen.
5 Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auch betreffend Verfahrenshilfe, ist ein Rechtsmittel unzulässig, weshalb diese als Revision zu wertenden Eingabe zurückzuweisen war.
Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.
6 Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser erledigten Rechtssache keiner Behandlung mehr zugeführt werden.
Wien, am 21. März 2024
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