Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des E K in W, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz Eugen Straße 70/2/1.1, gegen das am 24. März 2023 mündlich verkündete und mit 16. Juni 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 152/044/2339/2023 29, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Bangladesch, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.
2 Begründend stützte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf insgesamt acht rechtskräftige Bestrafungen des Revisionswerbers wegen im Zeitraum April 2019 bis Oktober 2021 begangener Übertretungen der StVO, des KFG, des Wiener Parkometergesetz 2006 sowie zuletzt des Wiener Heizungs und Klimaanlagengesetz 2015. Seit der letztgenannten Übertretung (gravierender Verstoß gegen eine die Gesundheit bzw. Sicherheit von Personen bzw. Sachen sicherstellende Schutznorm) sei erst ein Zeitraum von ca. einem Jahr und fünf Monaten vergangen. Der Revisionswerber habe damit in der jüngeren Vergangenheit nach Stellen seines Verleihungsantrages gehäuft problematische Verhaltensweisen gezeigt und es könne keinesfalls mit der notwendigen Sicherheit auf ein zukünftiges Wohlverhalten geschlossen werden; der Zeitraum des vorliegenden Wohlverhaltens sei somit nicht als hinreichend lang zu erachten.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 11.1.2021, Ra 2020/01/0393, mwN).
7 Diesen Anforderungen wird das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision, wonach die „regelmäßig durchzuführende Prognoseentscheidung bei Vorliegen bloßer Verwaltungsübertretungen ... dringend genauerer und aktueller Vorgaben des Höchstgerichts [bedarf], um auch weiteren verfehlten Entscheidungen in der Zukunft vorzubeugen“, nicht gerecht.
8 Abgesehen davon, dass sich die Revision bereits deshalb als unzulässig erweist, sei noch bemerkt, dass das Verwaltungsgericht von der zum Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ergangenen Rechtsprechung nicht abgewichen ist:
9 Demnach ist bei der Prüfung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG eine Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen und im Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. etwa VwGH 2.6.2022, Ra 2022/01/0034, mwN; vgl. im Übrigen zur einzelfallbezogenen Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG durch das Verwaltungsgericht, die vom Verwaltungsgerichtshof nur im Falle einer krassen bzw. unvertretbaren Fehlbeurteilung aufzugreifen ist, für viele VwGH 19.7.2023, Ra 2023/01/0176, mwN).
10 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. September 2023
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