Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des A, geboren 1975, 2. der S, geboren 1978, 3. der J, geboren 2018 und 4. der E, geboren 2020, alle vertreten durch Mag. Katrin Blecha Ehrbar, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Dorotheergasse 6 8, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2022, 1. L519 2210155 1/38E, 2. L519 2210156 1/38E, 3. L519 2210154 1/34E und 4. L519 2238409 1/34E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. Oktober 2018, mit welchen die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz abgewiesen, keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen, festgestellt worden war, dass die Abschiebung der Revisionswerber in den Irak zulässig sei und jeweils eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt worden war, ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert.
4 Im vorliegenden Fall haben die Revisionswerber dargetan, dass mit dem sofortigen Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse für sie im Hinblick auf die drohende Abschiebung in den Irak ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden.
Wien, am 16. März 2023