Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr. in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des H A, vertreten durch Mag. Hela Ayni Rahmanzai, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 11, Top 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2022, W283 2143329 4/18E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 17. November 2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 vollinhaltlich ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und legte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 3. November 2017 als unbegründet ab.
4 Am 3. April 2019 brachte der Revisionswerber seinen ersten Folgeantrag ein, den er damit begründete, in Österreich zum Christentum konvertiert zu sein.
5 Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23. April 2019 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
6 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 14. Mai 2019 als unbegründet ab.
7 In weiterer Folge erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 30. September 2019, E 2010/2019 11, die Behandlung derselben ablehnte und die Beschwerde zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
8 Am 28. September 2021 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz (somit seinen zweiten Folgeantrag).
9 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 20. Jänner 2022 den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres.
10 Gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
11 Das BVwG hielt am 18. Mai 2022 und am 23. Mai 2022 eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers ab, wobei sich die entscheidende Richterin im Rahmen der Verhandlung am 23. Mai 2022 zunächst dahingehend vergewisserte, ob die mit der Beschwerde vorgelegte Vollmacht durch den Revisionswerber oder die BBU GmbH aufgekündigt worden sei. Dies sei nicht der Fall gewesen.
12 Mit dem am 23. Mai 2022 mündlich verkündeten und am 1. September 2022 schriftlich ausgefertigten und nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
13 Das BVwG legte in seiner Begründung soweit für das vorliegende Revisionsverfahren wesentlich nachvollziehbar dar, dass es die für 18. Mai 2022 anberaumte mündliche Verhandlung aufgrund der vom zur Verhandlung erschienenen Vertreter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) vorgebrachten Krankheit des Revisionswerbers vertagt, die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung aufgetragen und über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens belehrt habe und eine neuerliche Verhandlung für den 23. Mai 2022, 12:00 Uhr, anberaumt worden sei. Diese Ladung sei dem Revisionswerber am 19. Mai 2022 zuhanden seines Vertreters, der BBU GmbH übermittelt und rechtswirksam zugestellt worden. Am 20. Mai 2022 habe die nun auftretende Rechtsanwältin einen Schriftsatz eingebracht und sich auf eine erteilte Vollmacht mit der Begründung, der Revisionswerber habe sein Vertrauen in die BBU GmbH verloren, berufen. Am 23. Mai 2022 sei um 11:38 Uhr ein weiterer Schriftsatz eingebracht worden, dem zu entnehmen gewesen sei, dass der Revisionswerber weiterhin krank sei und sich nicht imstande gefühlt habe, an der Verhandlung teilzunehmen. Das BVwG führte weiters aus, dass der Revisionswerber zur Verhandlung am 23. Mai 2022 ordnungsgemäß geladen worden sei und lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ohne nähere Begründung vorgelegt habe. Vor dem Hintergrund, dass sich eine Einschränkung der Einvernahmefähigkeit aus dieser Bescheinigung nicht ergebe, sei der Revisionswerber der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben und habe diese in Abwesenheit erfolgen können.
14 Zur Abweisung der Beschwerde hielt das BVwG fest, dass der Revisionswerber nicht vom Islam abgefallen sei und diesen auch nicht ablehne, er sei nach wie vor schiitischer Moslem und habe seine Konversion sowie die Teilnahme an Gottesdiensten aus asyltaktischen Gründen betrieben. In Afghanistan wisse niemand davon. Der Revisionswerber habe keine Verfolgung glaubhaft machen können, die Beschwerde sei abzuweisen gewesen.
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 Im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung rügt die Revision, das BVwG habe die mündliche Verhandlung zu Unrecht in Abwesenheit des Revisionswerbers und seiner Rechtsvertreterin durchgeführt und Zustellungen an die Rechtsvertreterin unterlassen, es seien dem BVwG im Zusammenhang damit „einige Verfahrensfehler“ unterlaufen. Weiters bringt die Revision eine Abweichung von nicht näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Fällen einer Konversion und in diesem Zusammenhang eine unvertretbare Beweiswürdigung vor. Auch habe das BVwG eine unvertretbare Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK vorgenommen und sich entgegen näher genannter Rechtsprechung zur Rückkehrentscheidung keinen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber in Hinblick auf eine allenfalls erforderliche Gefährdungsprognose sowie hinsichtlich der für die nach Art. 8 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung relevanten Umstände gemacht. Im Rahmen der Verhandlung hätte der Revisionswerber konkrete Angaben zu seiner Konversion und zur Verfolgung durch die Taliban machen können.
19 Soweit die Revision die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers und seiner anwaltlichen Vertreterin rügt und dazu Ermittlungsmängel zu den Vollmachtsverhältnissen pauschal geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
20 Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten hat, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Durchführung der Verhandlung nicht hindert (vgl. § 17 VwGVG 2014 iVm § 42 Abs. 4 AVG). Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist demnach eine ordnungsgemäße Ladung. Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der in § 19 Abs. 3 AVG genannten das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. VwGH 26.5.2020, Ra 2020/21/0144, mwN).
21 Zum anderen kann die Beantwortung der Frage, ob in einer bestimmten Verfahrenskonstellation bei Agieren mehrerer Vertreter Zweifel über Bestand und Umfang der Vollmacht bestehen mussten oder nicht, nicht generell erfolgen, sondern erfordert regelmäßig eine Auseinandersetzung mit den konkreten Einzelheiten des zu beurteilenden Falls, und damit eine fallbezogene Würdigung der Gesamtumstände der jeweiligen Konstellation. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung ohne eine solche Würdigung und derart grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167 bis 0276, mwN).
22 Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles vermag die Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht darlegen, dass das BVwG, das nach der Ermittlung und Würdigung der konkreten Umstände von einer aufrechten Vollmacht der BBU GmbH ausgegangen ist, bei dieser Beurteilung grob fehlerhaft vorgegangen wäre. Auch vermag die Revision mit dem Vorbringen „einiger Verfahrensfehler“ diese weder zu konkretisieren noch darzulegen, inwiefern diese Fehler von Relevanz für den Ausgang des Verfahrens sein sollen (vgl. zur notwendigen Relevanzdarlegung bei Verfahrensmängeln für viele VwGH 27.7.2022, Ra 2022/14/0201, mwN).
23 Es ist dem BVwG in weiterer Folge auch nicht entgegenzutreten, dass es unter diesen Umständen von einer ordnungsgemäßen Ladung des Revisionswerbers zur Verhandlung am 23. Mai 2022 ausging. Ebenso legt die Revision vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung zu § 19 Abs. 3 AVG nicht dar, dass das BVwG im Zusammenhang mit der Verhandlung in Abwesenheit des Revisionswerbers von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, weshalb auch ihr Vorbringen hinsichtlich der unterlassenen Einvernahme des Revisionswerbers zu seinem Asylgrund ins Leere geht.
24 Weiters übersieht die Revision mit ihrem weiteren Vorbringen hinsichtlich der Zustellung, dass, wie sich aus § 9 Abs. 4 zweiter Satz ZustG ergibt, ungeachtet der Bestellung mehrerer Vertreter die Zustellung nur an einen von ihnen erforderlich ist, wobei es keinen Unterschied macht, ob einer der Vertreter eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist und ein anderer eine sonstige eigenberechtigte natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft. Insbesondere besteht keine Rangordnung dahingehend, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt andere Vertretungen ausschließt oder dass bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt jedenfalls (auch) diesem zuzustellen ist. Diesbezüglich wird in § 10 Abs. 1 AVG zwischen den Vertretern nicht unterschieden (vgl. VwGH 16.11.2010, 2009/05/0011, mwN; 26.2.2014, 2012/13/0051). Das Vorbringen in der Revision zur unterlassenen Zustellung an die nunmehr einschreitende Rechtsanwältin geht vor dem Hintergrund des zeitgleichen Vorliegens zweier aufrechter Vollmachten ins Leere.
25 Wenn die vorliegende Revision ohne weitere Begründung zu ihrer Zulässigkeit behauptet, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Gewährung von Asyl in Fällen einer Konversion abgewichen, so legt sie damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht dar. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist nämlich konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der VwGH uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 6.9.2022, Ra 2022/19/0128, mwN). Eine Zulässigkeitsbegründung, die keine Bezugnahme auf geltendes Recht und aktuelle Judikatur herstellt, entspricht diesen Anforderungen nicht.
26 Soweit sich die Revision schließlich gegen die Beweiswürdigung wendet, ist sie darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach ständiger Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtsicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der - zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 2.9.2022, Ra 2021/14/0373, mwN). Das pauschale Vorbringen, dass die Beweiswürdigung einseitig und willkürlich erfolgt sei, genügt nicht, um deren Unvertretbarkeit aufzuzeigen.
27 Zum Revisionsvorbringen hinsichtlich der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK und der Gefährdungsprognose im Rahmen der Rückkehrentscheidung reicht es aus, darauf hinzuweisen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber im vorliegenden Verfahren nicht ergangen ist und somit auch nicht Gegenstand des Verfahrens war.
28 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. November 2022