Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H, geboren 1983, vertreten durch Mag. Helmut Hohl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Kegelgasse 1/46, der gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2022, 1. W227 2247151-1/6E und 2. W227 2247151-2/2E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid vom 26. August 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
2 Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als verspätet zurück sowie ihren Wiedereinsetzungsantrag ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
3 Gegen diese Beschlüsse richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Bestimmungen sind auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte nach § 30 Abs. 5 VwGG sinngemäß anzuwenden.
5 Dass mit dem Vollzug der angefochtenen Beschlüsse für die Revisionswerberin - der der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine (mittlerweile verlängerte) befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde - ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd. § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre, legt die Revisionswerberin nicht dar, zumal die angefochtenen Entscheidungen keine Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellen (vgl. VwGH 23.6.2022, Ra 2022/19/0083 bis 0088, mwN).
6 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 16. November 2022