Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des Mag. FH W S in T, vertreten durch Dr. Peter Klaunzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2022, W293 22562661/9E, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Großbetriebe), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist auf dem Arbeitsplatz eines „Fachexperten Prüfers“ (A1/1) beim Finanzamt für Großbetriebe, Standort X in Verwendung.
2 Mit Bescheid vom 16. Mai 2022 wurde der Revisionswerber gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BeamtenDienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, aus allen vorliegenden Gutachten ergebe sich, dass beim Revisionswerber arbeitsplatz bzw. kalkülsrelevante Defizite speziell in den Bereichen Teamfähigkeit, Flexibilität, Anpassungsfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit vorlägen, sodass er die konkrete Tätigkeit auf seinem aktuellen Arbeitsplatz nicht mehr erfüllen könne. Es handle sich um einen Dauerzustand. Auf sämtlichen in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätzen sei ein rein abgesondertes Arbeiten oder Zuarbeiten ohne Teameinbindung nicht vorgesehen. Es sei auch auf den von der Behörde dargestellten vakanten Arbeitsplätzen erforderlich, sich mit Kolleg/innen und/oder Steuerpflichtigen bzw. deren steuerlichen Vertretungen oder anderen Ämtern und Behörden (Gericht, Bundesfinanzgericht) auszutauschen, was vor allem sowohl Kommunikationsfähigkeit, Flexibilität als auch Teamfähigkeit erfordere. Zudem bedürfe es der Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Arbeitssituationen anzupassen. Gerade diese Anforderungen könne der Revisionswerber nicht erfüllen. Es könne ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande sei, zugewiesen werden. Die vorliegenden Defizite in der Kommunikationsfähigkeit (Monologisieren), Flexibilität (ausgeprägte Genauigkeit), Teamfähigkeit und der Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Arbeitssituationen anzupassen, die leichte Kränkbarkeit (als möglicher Ausdruck einer verringerten Frustrationstoleranz) hätten nicht nur im Umgang mit Kolleg/innen, sondern auch mit Kunden (Steuerberatern, Steuerpflichtigen) zu Schwierigkeiten geführt, beispielsweise bei Schlussbesprechungen oder bei Teamprüfungen. Das große Misstrauen des Revisionswerbers in Bezug auf Technik sei im Hinblick auf die fortgeschrittene bzw. fortschreitende Digitalisierung (z.B. Auslesen und Analysieren von großen Datenmengen) kontraproduktiv und stehe nicht im Einklang mit dem Berufsbild des Revisionswerbers. Die Dienstbehörde ziehe aufgrund einer gutachterlichen Stellungnahme den Schluss, dass die grundlegenden Wesensmerkmale nicht vom Willen beherrschbar seien. Aufgrund der notwendigen zweijährigen Psychotherapie sei von Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit auszugehen.
3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4 Das Bundesverwaltungsgericht wies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2022 die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus, dem Revisionswerber könne im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben er zu erfüllen vermöge. Auf den vakanten Arbeitsplätzen seien nämlich Kommunikationsfähigkeit, Flexibilität und Teamfähigkeit erforderlich. Es seien keine Arbeitsplätze verfügbar und würden in naher Zukunft auch nicht verfügbar sein, auf denen diese Fähigkeiten nicht erforderlich wären. Der Beweisantrag auf Einholung eines neurologisch psychiatrischen Gutachtens zur Frage, wann unter Berücksichtigung der vom Revisionswerber begonnenen Therapie mit einer Dienstfähigkeit zu rechnen sei, sei abgelehnt worden, weil sich die Dauer von zwei Jahren bereits aus den vorliegenden übereinstimmenden Gutachten ergebe.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen.
8 Zunächst wendet sich der Revisionswerber im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens von Verweisungsarbeitsplätzen. Das Bundesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dem Revisionswerber könne im Wirkungsbereich der Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben er zu erfüllen vermöge. Auf den vakanten Arbeitsplätzen sei Kommunikationsfähigkeit, Flexibilität und Teamfähigkeit erforderlich. Es seien keine Arbeitsplätze verfügbar bzw. würden in naher Zukunft auch keine Arbeitsplätze verfügbar, bei denen diese Fähigkeiten nicht erforderlich wären. Betreffend die vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision als für ihn „infrage kommend“ bezeichneten Arbeitsplätze (Fachreferent im Fachbereich, A1/1, sowie Fachreferent „Verständigungsverfahren und BV“) wurde von der Dienstbehörde im Bescheid vom 16. Mai 2022 bereits ausgeführt, dass von den Arbeitsplatzinhabern u.a. Teamund Kommunikationsfähigkeit gefordert werden. Es handelt sich dabei um im Bereich der Dienstbehörde von ihr organisatorisch eingerichtete und ihr folglich von den Anforderungen her bekannte Arbeitsplätze (vgl. etwa VwGH 8.10.2020, Ra 2019/12/0052, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht hat das betreffende Beweisthema in der Verhandlung erörtert und in seiner Beweiswürdigung darauf hingewiesen, dass der Revisionswerber dem nicht entgegengetreten sei. Weshalb dies nicht zutreffen sollte, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht ausgeführt.
9Der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz ist nach dem Revisionsmodell im Allgemeinen nicht dazu berufen, die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung zu überprüfen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Beruht die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhalts und Umfangs der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0062, mwN). Derartiges wurde vom Revisionswerber im Zusammenhang mit der Feststellung, es lägen auch in naher Zukunft keine freien Arbeitsplätze vor, deren Aufgaben der Revisionswerber erfüllen könnte, nicht aufgezeigt.
10 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung behauptet wird, es wären die medizinischen Gutachten iZm den vom Revisionswerber erhobenen Mobbingvorwürfen zu ergänzen gewesen, nämlich dahin, ob der Revisionswerber ohne Mobbing auf dem Arbeitsplatz dienstfähig gewesen wäre, ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgegangen ist, dass der Revisionswerber gemobbt worden wäre. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision werden auch weder ein erstattetes Tatsachenvorbringen des Revisionswerbers noch Beweisergebnisse dahin, dass die Defizite des Revisionswerbers durch Mobbing verursacht worden wären, dargelegt. Klarzustellen ist, dass die festgestellte „leichte Kränkbarkeit“ des Revisionswerbers keinesfalls auf ein ihm gegenüber erfolgtes Mobbing schließen lässt. Auch idZ wird die Zulässigkeit der Revision somit nicht aufgezeigt.
11Das Bundesverwaltungsgericht hat eine umfangreiche Beweiswürdigung betreffend die vorliegenden medizinischen Gutachten vorgenommen und dargestellt, welche, wenn auch nicht krankheitsbedingten, in diesen Gutachten aufgezeigten Defizite der Revisionswerber aufweist. Wenn in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ein Widerspruch darin gesehen wird, dass Dr. B ausgeführt habe, es gebe für ihn keinen Hinweis für die Notwendigkeit einer vorzeitigen Pensionierung, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, eine Rechtsfrage ist, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat (vgl. etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2023/12/0057). Dementsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, dass auch ausgehend von den im Gutachten Dris. B festgestellten Defiziten des Revisionswerbers von seiner Dienstunfähigkeit auszugehen ist. Im Übrigen wurde in der Zulässigkeitsbegründung die Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung auch im Zusammenhang mit den beim Revisionswerber vorliegenden Defiziten nicht aufgezeigt.
12 Das Bundesverwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines neurologisch psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage, wann unter Berücksichtigung der vom Revisionswerber begonnenen Therapie mit dem Eintritt der Dienstfähigkeit zu rechnen ist, mit der Begründung abgewiesen, dass aus den bereits vorliegenden, schlüssigen Angaben der Sachverständigen hervorgehe, dass von einer Dauer von zwei Jahren auszugehen sei. Auch dagegen richtet sich die Zulässigkeitsbegründung. Dieser Antrag wurde im Sinne der zuletzt zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil das Beweisthema der Dienstfähigkeit des Revisionswerbers keine an einen ärztlichen Sachverständigen zu richtende Tatsachenfrage, sondern eine Rechtsfrage bildet. Im Übrigen ergibt sich auch aus den Aussagen Dris. Z in der mündlichen Verhandlung nicht, dass der Revisionswerber bereits zum damaligen Zeitpunkt oder nach einem Jahr Therapie keine die Dienstfähigkeit einschränkenden Defizite aufgewiesen hätte.
13 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Oktober 2024
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