Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, die Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des P K, vertreten durch Dr. Karl Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 21. Juli 2022, Zl. E F03/08/2021.006/014, betreffend Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit nach dem FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See), und den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird eingestellt.
1 Mit Bescheid vom 2. Dezember 2021 ordnete die belangte Behörde gegenüber dem Revisionswerber gemäß § 4 Abs. 3 und 7 FSG eine Nachschulung für alkoholauffällige Probeführerscheinbesitzer an und sprach aus, dass sich mit Anordnung der Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 FSG die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängere.
2 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe am 4. September 2021 mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,24 mg/l in W einen näher bezeichneten Pkw gelenkt. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers, er sei zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort, sondern in A bei einem Fußballspiel gewesen, stehe aufgrund der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Aussagen in Zusammenschau mit dem Akteninhalt zweifelsfrei fest, dass der Revisionswerber und nicht der Lebensgefährte seiner Tante alkoholisiert einen Pkw gelenkt habe und von der Polizei angehalten worden sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde keine Revisionsbeantwortung erstattete.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen VwGH 18.9.2023, Ra 2023/11/0090, mwN).
9 Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann ausgegangen werden, wenn die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 9.11.2023, Ra 2021/11/0030, mwN).
10 Die Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend, das Verwaltungsgericht habe „kardinale“ Verfahrensvorschriften verletzt, deren Einhaltung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. So seien dem Verwaltungsgericht, „wie in der Begründung dieser Revision dargelegt, zahlreiche weitere durchaus probate Beweismittel“ zur Verfügung gestanden, durch die sich „die allein wesentliche Tatfrage problemlos verifizieren oder falsifizieren lassen hätte können“. Schließlich sei dem Revisionswerber zu den eingesehenen Spielberichten auf der Website des Österreichischen Fussballbundes kein rechtliches Gehör gewährt worden.
11 Zu keiner dieser Rügen wird jedoch fallbezogen dargelegt, inwiefern die Vermeidung der behaupteten Ermittlungsmängel geeignet gewesen wäre, ein für den Revisionswerber günstigeres Verfahrensergebnis herbeizuführen. Soweit in diesem Zusammenhang auf die Revisionsgründe verwiesen wird, ist festzuhalten, dass die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen sind und ein Verweis auf sonstige Revisionsausführungen nicht genügt (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/11/0157, mwN).
12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
13 Damit kommt der Frage, ob dem vorliegenden Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben wäre, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung über diesen Antrag erübrigt und das diesbezügliche Verfahren mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war (vgl. etwa VwGH 18.8.2022, Ra 2021/08/0027, mwN).
Wien, am 3. Juni 2024
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