Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der E T GmbH in Innsbruck, vertreten durch Mag. Roland Seeger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31. Oktober 2022, Zl. LVwG 2022/18/1183 13, betreffend naturschutzrechtlichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. Oktober 2022 untersagte das Landesverwaltungsgericht Tirol im Beschwerdeverfahren der Revisionswerberin gemäß § 17 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 TNSchG 2005 die weitere Ausführung und Verwendung einer bestimmten Weganlage und verpflichtete die Revisionswerberin auf näher bestimmte Weise gemäß § 17 Abs. 1 lit. b TNSchG 2005 dazu, den geschaffenen Zustand auf ihre Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes gemäß § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 bestmöglich entsprochen werde; die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zu.
2 1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantwortet.
4 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Gemäß § 28 Abs. 3 VwGG hat die Revision wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
8 3. Die vorliegende Revision wird dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis der gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht:
9 3.1. Die Revision enthält zwei voneinander (durch eine Darstellung des Verfahrensverlaufs) getrennte Abschnitte, welche jeweils mit „Zur Zulässigkeit der Revision“ überschrieben sind (Abschnitt III. auf S. 2 bis 6 und Abschnitt IV.b. auf S. 8 bis 10 der Revision).
10 Diese Abschnitte enthalten überwiegend Ausführungen, die Revisionsgründe (vgl. § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) vorbringen; nur vereinzelt finden sich dazwischen Darlegungen, welche auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG Bezug nehmen.
11 Dazu passt, dass in dem mit „Revisionsgründe“ überschriebenen Abschnitt V.2. (S. 10 und 11 der Revision) die „Ausführungen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision“ als „weitere Revisionsgründe geltend gemacht“ werden, welche „auch zum Inhalt der ordentlichen Revision erhoben“ würden.
12 3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat (bereits vielfach) ausgesprochen, dass der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG (unter anderem) dann nicht entsprochen wird, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. etwa VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, 19.4.2018, Ra 2018/07/0348, oder 11.4.2019, Ra 2019/07/0043, jeweils mwN); eine solche Gestaltung weist die vorliegende außerordentliche Revision, welche eine geschlossene „gesonderte Darstellung“ aller Zulässigkeitsgründe (vgl. dazu VwGH 3.10.2017, Ra 2017/07/0082) vermissen lässt, auf.
13 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
14 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. November 2023
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